Rechtssatz RS0058334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058334
Entscheidungsdatum
02.03.2006
Norm
EKHG §1 IIIA
EKHG §1 IIIB
KraftfVerkG §7 Abs1 IIB
Rechtssatz
Die Haftung für einen bei einem Abschleppungsmanöver entstandenen Unfall trifft nicht den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Kraftfahrzeuges, sondern jenen des schleppenden Kraftfahrzeuges und zwar auch dann, wenn nur zwischen dem abgeschleppten Kraftfahrzeug und dem dritten Fahrzeug ein Zusammenstoß stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 272/59
Entscheidungstext OGH 06.10.1959 3 Ob 272/59
Veröff: ZVR 1960/88 S 64
- 7 Ob 151/70
Entscheidungstext OGH 23.09.1970 7 Ob 151/70
Veröff: ZVR 1971/84 S 103
- 2 Ob 133/78
Entscheidungstext OGH 07.12.1978 2 Ob 133/78
nur: Die Haftung für einen bei einem Abschleppungsmanöver entstandenen Unfall trifft nicht den Halter des betriebsunfähig gewordenen abgeschleppten Kraftfahrzeuges, sondern jenen des schleppenden Kraftfahrzeuges. (T1) Beisatz: Es sei denn, das abgeschleppte Fahrzeug setzt seine eigene Motorkraft ein oder es wird zum Ingangsetzen seines an sich betriebsfähigen Motors vorübergehend abgeschleppt. (T2) Veröff: SZ 51/176 = JBl 1980,39
- 8 Ob 225/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 8 Ob 225/81
Beisatz: Vorübergehender Wegfall der Spannung des Schleppseiles. (T3)
- 8 Ob 45/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 45/84
Auch; Beisatz: Kein Ausgleich gemäß § 11 EKHG bei Unfall zwischen schleppendem und geschlepptem Fahrzeug. (T4) Veröff: ZVR 1985/144 S 273
- 9 ObA 150/00z
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 9 ObA 150/00z
Vgl auch; Beisatz: Ebenso kann ein Anhänger nicht für sich allein, sondern nur als Teil der mit der Zugmaschine gebildeten Betriebseinheit "in Betrieb" sein. Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges erstreckt sich auf dessen Anhänger. (T5)
- 2 Ob 309/01g
Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 309/01g
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Herausziehen eines Pferdes aus einem Schlammloch. (T6)
- 1 Ob 42/04i
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 42/04i
Abweichend; Beisatz: Der Unfall kann sich auch beim Betrieb des abgeschleppten Fahrzeugs zutragen. Das trifft jedoch nicht bloß dann zu, wenn der in Betrieb befindliche Motor den Abschleppvorgang unterstützt, sondern auch bei eigenständiger Lenkung oder nicht rechtzeitig eingeleiteter Bremsung und dadurch bedingtem Auffahren auf das schleppende Fahrzeug. (T7)
- 2 Ob 301/04k
Entscheidungstext OGH 01.03.2005 2 Ob 301/04k
Vgl auch; Beisatz: Ein „Tieflader" ist ein Anhänger gemäß §2 Abs1 Z2 KFG. Eine „selbständige" Betriebsgefahr kommt bei einem Anhänger als gesonderte Haftungsgrundlage nicht in Betracht. (T8)
- 2 Ob 33/06a
Entscheidungstext OGH 02.03.2006 2 Ob 33/06a
Beisatz: Hier: Abschleppvorgang war abgeschlossen, sein Zweck, nämlich die Starthilfe war erreicht; die Seilverbindung gelöst; keine Haftung des zuvor Abschleppenden. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0058334
Dokumentnummer
JJR_19591006_OGH0002_0030OB00272_5900000_002