Die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Schadenseintritt "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 1 EKHG sind durch die ständige Rechtsprechung gedeckt (RIS-Justiz RS0022640, RS0022592). Auch zur Haftung des Halters eines abschleppenden Fahrzeuges für einen bei einem Abschleppmanöver entstandenen Unfall existiert Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0058334; vgl Apathy, EKHG § 1 Rz 38 mwN; Schauer in Schwimann, ABGB VIII2 § 1 EKHG Rz 38 mwN). Dass der Erstbeklagte, als sich der Karabiner des Abschleppseiles löste, nicht ein anderes Kraftfahrzeug abschleppte, sondern sein Pferd aus einem Schlammloch herausziehen wollte, macht hiebei keinen grundsätzlichen Unterschied. Auch hier hat sich die Betriebsgefahr des abschleppenden Fahrzeuges verwirklicht, dessen Motorkraft eingesetzt wurde, um es selbst und das angehängte Pferd zu bewegen. Die Bejahung eines Betriebsunfalles im Sinne des § 1 EKHG hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung (vgl 2 Ob 301/98y). Selbst der Umstand, dass ein derart ungewöhnlicher Sachverhalt noch nicht judiziert wurde, führt noch nicht zur Annahme einer erheblichen Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0107773).Die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Schadenseintritt "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph eins, EKHG sind durch die ständige Rechtsprechung gedeckt (RIS-Justiz RS0022640, RS0022592). Auch zur Haftung des Halters eines abschleppenden Fahrzeuges für einen bei einem Abschleppmanöver entstandenen Unfall existiert Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0058334; vergleiche Apathy, EKHG Paragraph eins, Rz 38 mwN; Schauer in Schwimann, ABGB VIII2 Paragraph eins, EKHG Rz 38 mwN). Dass der Erstbeklagte, als sich der Karabiner des Abschleppseiles löste, nicht ein anderes Kraftfahrzeug abschleppte, sondern sein Pferd aus einem Schlammloch herausziehen wollte, macht hiebei keinen grundsätzlichen Unterschied. Auch hier hat sich die Betriebsgefahr des abschleppenden Fahrzeuges verwirklicht, dessen Motorkraft eingesetzt wurde, um es selbst und das angehängte Pferd zu bewegen. Die Bejahung eines Betriebsunfalles im Sinne des Paragraph eins, EKHG hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung vergleiche 2 Ob 301/98y). Selbst der Umstand, dass ein derart ungewöhnlicher Sachverhalt noch nicht judiziert wurde, führt noch nicht zur Annahme einer erheblichen Rechtsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0107773).
Desgleichen hängt auch der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0111708). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Entlastungsbeweis gemäß § 9 EKHG als gescheitert angesehen hat, so liegt darin schon deshalb keine Überschreitung der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes, weil ein "idealer" Verkehrsteilnehmer die Annäherung des Klägers (der ein unter dem Fahrzeug befindliches Holz entfernen wollte) auf einer Wegstrecke von ca 3 bis 5 m bei Blick Richtung Pferd bemerkt und durch sofortiges Stehenbleiben die Spannung des Seiles vermindert hätte. War das Ereignis aber gar nicht unabwendbar, so kann es auf sich beruhen, ob es sich hier um einen Fehler in der Beschaffenheit oder um ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG handelte.Desgleichen hängt auch der Umfang der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotenen Sorgfalt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0111708). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 9, EKHG als gescheitert angesehen hat, so liegt darin schon deshalb keine Überschreitung der Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes, weil ein "idealer" Verkehrsteilnehmer die Annäherung des Klägers (der ein unter dem Fahrzeug befindliches Holz entfernen wollte) auf einer Wegstrecke von ca 3 bis 5 m bei Blick Richtung Pferd bemerkt und durch sofortiges Stehenbleiben die Spannung des Seiles vermindert hätte. War das Ereignis aber gar nicht unabwendbar, so kann es auf sich beruhen, ob es sich hier um einen Fehler in der Beschaffenheit oder um ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG handelte.
Auch in der Revision wird keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Adäquitätsprüfungen sind nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (RIS-Justiz RS0110361). Eine solche liegt hier aber nicht vor. Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung (RIS-Justiz RS0087606). Schließlich liegt auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Auch in der Revision wird keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Adäquitätsprüfungen sind nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht (RIS-Justiz RS0110361). Eine solche liegt hier aber nicht vor. Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung (RIS-Justiz RS0087606). Schließlich liegt auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.