Begründung:
Die Klägerin brachte vor, sie habe dadurch schwere Verletzungen erlitten, daß sie beim Einsteigen in eine Straßenbahn von der sich automatisch schließenden Tür überrascht und nach rückwärts auf die Haltestelleninsel geworfen worden sei. Die Beklagte hafte nach den Bestimmungen des EKHG für den Schaden. Die Klägerin begehrt Schadenersatz in der Höhe von S 220.900,-- samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden, die sie als Folge des Unfalles erleidet.
Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei unabhängig von einem versuchten Einsteigen auf der Verkehrsinsel zu Sturz gekommen. Ihre Ansprüche seien auch überhöht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Klägerin auf dem Kopfsteinpflaster der Haltestelleninsel stolperte und zu Sturz kam. Daraus folgerte es in rechtlicher Hinsicht, daß sich der Unfall nicht beim Betrieb der Straßenbahn ereignet habe und die Beklagte weder nach dem EKHG noch nach den §§ 1295 ff ABGB hafte.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die Klägerin auf dem Kopfsteinpflaster der Haltestelleninsel stolperte und zu Sturz kam. Daraus folgerte es in rechtlicher Hinsicht, daß sich der Unfall nicht beim Betrieb der Straßenbahn ereignet habe und die Beklagte weder nach dem EKHG noch nach den Paragraphen 1295, ff ABGB hafte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Ersturteil auf, verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Es traf nach Beweiswiederholung folgende wesentlichen Feststellungen:
Die Klägerin wollte in die Straßenbahn einsteigen. Nachdem sie mit dem Einsteigen begonnen hatte und zumindest einen Fuß auf die unterste Stufe gesetzt hatte, ging die vor ihr befindliche Tür zu. Da die Klägerin wußte, daß die Straßenbahn nach dem Schließen der Tür sofort abfährt und nach einer kurzen Distanz eine scharfe Kurve zu durchfahren hat, fürchtete sie sich und wollte wieder absteigen. Bei diesem Absteigen - für die 75jährige Klägerin war es ein Abspringen - stürzte sie nach rückwärts auf die Haltestelleninsel, wo sie verletzt liegenblieb. Die Türen der Straßenbahn waren mit je drei voneinander getrennten Lichtschrankeneinheiten gesichert, die beim Einsteigen ein Schließen der Türen verhindern bzw. einen eingeleiteten Schließvorgang unterbrechen. Beim Zusammentreffen ungünstiger Umstände kann es bei einem gerade begonnenen Einsteigevorgang aber dazu kommen, daß ein Fahrgast mit dem in Gang gesetzten Schließmechanismus konfrontiert wird. Hiebei ist es erforderlich, daß der Fahrgast kurz vor dem beginnenden automatischen Schließvorgang mit dem Einsteigen beginnt und erst einen Fuß auf die unterste Stufe gesetzt hat, aber nicht so weit in die Stufe hinein, daß ein waagrechter Lichtschranken anspricht. Außerdem darf sich der Fahrgast nicht beim Haltegriff in der Türmitte festhalten, sondern höchstens an einem der Griffe, die sich an den Türflügeln befinden. Bei dieser Konstellation ist es möglich, daß keiner der Lichtschranken aktiviert und deshalb der automatische Schließmechanismus in Gang gesetzt wird. Allerdings befindet sich der einsteigende Fahrgast dabei in einer derart instabilen Lage, daß er sich schleunigst irgendwo anhalten muß, um nicht abzustürzen. Ein Signalton wird von der automatischen Türschließanlage vor Beginn des Schließvorganges nicht gegeben. Bei U-Bahnen und neueren Straßenbahngarnituren gibt es dieses Signal.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, der Unfall habe sich beim Betrieb der Straßenbahn ereignet, in die die Klägerin einzusteigen versucht habe. Die Beklagte als Betriebsunternehmer sei daher verpflichtet, für den entstandenen Schaden gemäß den Bestimmungen des EKHG einzustehen, sofern sie nicht das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses beweise. Dabei gingen unaufklärbare Ungewißheiten zu ihren Lasten. Die mögliche Konfrontation eines Fahrgastes mit dem automatisch in Gang gesetzten Schließmechanismus der Straßenbahntür stelle eine typische Betriebsgefahr dar, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit einer dem Straßenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahr stehe. Die Beklagte habe den Entlastungsbeweis nach § 9 Abs.2 EKHG nicht zu erbringen vermocht. Da es bei U-Bahnen und neueren Straßenbahngarnituren vor Beginn des automatischen Schließvorganges der Türen bereits eine akustische Warnung gebe, sei davon auszugehen, daß die Straßenbahn nicht nach dem letzten Stand technischer Entwicklung ausgestattet gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß mit einer optischen oder akustischen Warnung des Fahrgastes vor dem Schließvorgang eine Konfrontation mit der sich unerwartet schließenden Türe vermieden oder zumindest wesentlich entschärft werden könnte. Dies umso mehr, als der einsteigende Fahrgast vom einsetzenden automatischen Schließvorgang in einer instabilen Lage überrascht werden könne. Unabwendbar im Sinne des § 9 Abs.2 EKHG sei ein Ereignis für den Betriebsunternehmer nur dann, wenn es trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden könne, bzw. wenn in der dem Unternehmer zurechenbaren Sphäre keinerlei Mangel vorliege. Allerdings werde auch der Standpunkt vertreten, daß der Haftungsausschluß gemäß § 9 Abs.2 EKHG nicht auf in jeder Beziehung ideale Fahrzeuge beschränkt werden könne und es genügen müsse, wenn die technische Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges den gesetzlichen Vorschriften entspräche. Ein Fahrzeug sei nicht fehlerhaft, wenn es so beschaffen sei und arbeite, wie dies bei derartigen Fahrzeugen normaler Beschaffenheit der Fall sei. Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges schlössen die Haftung des Betriebsunternehmers selbst dann nicht aus, wenn der Unternehmer und die beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hätten. Auch wenn man in der festgestellten Funktion der automatischen Türschließanlage keinen Fehler in der Beschaffenheit des Straßenbahnwagens erblicke, sei eine Entlastung der Beklagten nicht zu gewinnen, weil der dem Betriebsunternehmer nach § 9 Abs.2 EKHG obliegende Entlastungsbeweis jedenfalls nur dann als erbracht gelten könne, wenn der Betriebsunternehmer und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen nach der vor dem Unfall bestehenden Sachlage die äußerste nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beobachtet haben, wobei alle Zweifel zu Lasten des in Anspruch genommenen Betriebsunternehmers gehen. Bei Beachtung der äußersten nach den Umständen zumutbaren Verkehrssorgfalt wäre für die beklagte Partei bzw. die mit ihrem Willen beim Betrieb tätigen Personen aber bereits vor dem Unfall der Klägerin zu erkennen gewesen, daß ein einsteigender Fahrgast unter gewissen Umständen in einer unstabilen Lage vom automatisch einsetzenden Schließmechanismus der Straßenbahntüren überrascht werden könne. Die im Rahmen des Verfahrens vom Sachverständigen durchgeführten Versuche wären für das Personal der Beklagten möglich und unter dem Gesichtspunkt der äußersten Verkehrssorgfalt auch bereits vor dem Unfall der Klägerin zumutbar gewesen. Ob der auf diese Weise feststellbaren Gefahrenträchtigkeit durch Anbringung optischer oder akustischer Warneinrichtungen oder andere technische Maßnahmen - etwa einer Verlangsamung des Schließvorganges bei den Türen - zu begegnen gewesen wäre, brauche in diesem Zusammenhang nicht weiter untersucht zu werden. Ein gemäß § 7 Abs.1 EKHG zu berücksichtigendes Verschulden der Klägerin, das zu einer Schadensteilung im Sinne des § 1304 ABGB führen würde, habe die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, weshalb auf die Frage eines relevanten Eigenverschuldens der Klägerin nicht einzugehen sei. Somit habe die Beklagte für den Unfall der Klägerin als Betriebsunternehmer nach den Bestimmungen des EKHG einzustehen. Es seien daher Feststellungen zur Schadenshöhe und zum Feststellungsinteresse erforderlich.Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, der Unfall habe sich beim Betrieb der Straßenbahn ereignet, in die die Klägerin einzusteigen versucht habe. Die Beklagte als Betriebsunternehmer sei daher verpflichtet, für den entstandenen Schaden gemäß den Bestimmungen des EKHG einzustehen, sofern sie nicht das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses beweise. Dabei gingen unaufklärbare Ungewißheiten zu ihren Lasten. Die mögliche Konfrontation eines Fahrgastes mit dem automatisch in Gang gesetzten Schließmechanismus der Straßenbahntür stelle eine typische Betriebsgefahr dar, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit einer dem Straßenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahr stehe. Die Beklagte habe den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht zu erbringen vermocht. Da es bei U-Bahnen und neueren Straßenbahngarnituren vor Beginn des automatischen Schließvorganges der Türen bereits eine akustische Warnung gebe, sei davon auszugehen, daß die Straßenbahn nicht nach dem letzten Stand technischer Entwicklung ausgestattet gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß mit einer optischen oder akustischen Warnung des Fahrgastes vor dem Schließvorgang eine Konfrontation mit der sich unerwartet schließenden Türe vermieden oder zumindest wesentlich entschärft werden könnte. Dies umso mehr, als der einsteigende Fahrgast vom einsetzenden automatischen Schließvorgang in einer instabilen Lage überrascht werden könne. Unabwendbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG sei ein Ereignis für den Betriebsunternehmer nur dann, wenn es trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden könne, bzw. wenn in der dem Unternehmer zurechenbaren Sphäre keinerlei Mangel vorliege. Allerdings werde auch der Standpunkt vertreten, daß der Haftungsausschluß gemäß Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht auf in jeder Beziehung ideale Fahrzeuge beschränkt werden könne und es genügen müsse, wenn die technische Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges den gesetzlichen Vorschriften entspräche. Ein Fahrzeug sei nicht fehlerhaft, wenn es so beschaffen sei und arbeite, wie dies bei derartigen Fahrzeugen normaler Beschaffenheit der Fall sei. Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges schlössen die Haftung des Betriebsunternehmers selbst dann nicht aus, wenn der Unternehmer und die beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hätten. Auch wenn man in der festgestellten Funktion der automatischen Türschließanlage keinen Fehler in der Beschaffenheit des Straßenbahnwagens erblicke, sei eine Entlastung der Beklagten nicht zu gewinnen, weil der dem Betriebsunternehmer nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG obliegende Entlastungsbeweis jedenfalls nur dann als erbracht gelten könne, wenn der Betriebsunternehmer und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen nach der vor dem Unfall bestehenden Sachlage die äußerste nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beobachtet haben, wobei alle Zweifel zu Lasten des in Anspruch genommenen Betriebsunternehmers gehen. Bei Beachtung der äußersten nach den Umständen zumutbaren Verkehrssorgfalt wäre für die beklagte Partei bzw. die mit ihrem Willen beim Betrieb tätigen Personen aber bereits vor dem Unfall der Klägerin zu erkennen gewesen, daß ein einsteigender Fahrgast unter gewissen Umständen in einer unstabilen Lage vom automatisch einsetzenden Schließmechanismus der Straßenbahntüren überrascht werden könne. Die im Rahmen des Verfahrens vom Sachverständigen durchgeführten Versuche wären für das Personal der Beklagten möglich und unter dem Gesichtspunkt der äußersten Verkehrssorgfalt auch bereits vor dem Unfall der Klägerin zumutbar gewesen. Ob der auf diese Weise feststellbaren Gefahrenträchtigkeit durch Anbringung optischer oder akustischer Warneinrichtungen oder andere technische Maßnahmen - etwa einer Verlangsamung des Schließvorganges bei den Türen - zu begegnen gewesen wäre, brauche in diesem Zusammenhang nicht weiter untersucht zu werden. Ein gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKHG zu berücksichtigendes Verschulden der Klägerin, das zu einer Schadensteilung im Sinne des Paragraph 1304, ABGB führen würde, habe die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, weshalb auf die Frage eines relevanten Eigenverschuldens der Klägerin nicht einzugehen sei. Somit habe die Beklagte für den Unfall der Klägerin als Betriebsunternehmer nach den Bestimmungen des EKHG einzustehen. Es seien daher Feststellungen zur Schadenshöhe und zum Feststellungsinteresse erforderlich.
Die Beklagte bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteils.