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Rechtssatz RS0116854

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116854

Entscheidungsdatum

07.05.2003

Rechtssatz

Die beim Auftragsvertrag gemäß Paragraph 1014, ABGB von Lehre und Rechtsprechung angenommene verschuldensunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, die nach herrschender Ansicht auch auf den unselbständigen Arbeitsvertrag anzuwenden ist, umfasst auch die Risikohaftung für Personenschäden. Die Einschränkung der Haftung des Dienstgebers seinem Dienstnehmer gegenüber für Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit auf vorsätzliche Schadenszufügung gilt auch für die verschuldensunabhängige Risikohaftung analog §1014 ABGB. Der Ersatzanspruch analog §1014 ABGB ist eine gesetzliche Haftungsbestimmung im Sinne des §2 Absatz eins, KHVG.

Wenngleich Paragraph 333, Absatz eins, ASVG die Haftung nach §1014 ABGB verdrängt, ist §1014 ABGB aber dann anzuwenden, wenn die Ausnahmeregel des §333 Absatz 3, ASVG zum Tragen kommt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 203/02w
    Entscheidungstext OGH 05.09.2002 2 Ob 203/02w
  • 8 ObA 117/02t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 117/02t
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB ist keine "gesetzliche Hartpflichtbestimmung" im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG. Auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG trifft den Arbeitgeber für Personenschäden des Arbeitnehmers nicht die verschuldensunabhängige Haftung nach 3 1014 ABGB (Ablehnung von 2Ob203/02w). (T1); Veröff: SZ 2002/180
  • 9 ObA 36/03i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 36/03i
    Gegenteilig; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116854

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20020905_OGH0002_0020OB00203_02W0000_001