Die Revision ist zunächst schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht mit der Anwendung des Haftungsprivilegs des § 333 ASVG auch auf Sachschäden (hier: Besuchsfahrtenkosten und sonstige Unkosten von zusammen S 45.000,--) von der Rechtsprechung abweicht. Für Sachschäden bleibt aber die Haftpflicht der nach § 333 ASVG haftungsbefreiten Personen aufrecht, weil "der Sachschaden außerhalb des Rahmens der Sozialversicherung liegt" (Neumayr in Schwimann ABGB VIII2 Rz 17 zu § 333 ASVG mit weiteren Judikaturnachweisen). Die Revision ist aber auch deshalb zulässig, weil noch keine Rechtsprechung dazu ergangen ist, ob durch die Neufassung des § 2 Abs 1 des hier anzuwendenden KHVG 1994 nicht ein weitergehender Versicherungsschutz besteht, als es früher durch den ausdrücklichen Hinweis auf einen Betrieb als Kraftfahrzeug der Fall war (§ 1 Abs 1 AKHB 1988 mit dem Verweis auf § 1 Abs 1 KFG 1967).Die Revision ist zunächst schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht mit der Anwendung des Haftungsprivilegs des Paragraph 333, ASVG auch auf Sachschäden (hier: Besuchsfahrtenkosten und sonstige Unkosten von zusammen S 45.000,--) von der Rechtsprechung abweicht. Für Sachschäden bleibt aber die Haftpflicht der nach Paragraph 333, ASVG haftungsbefreiten Personen aufrecht, weil "der Sachschaden außerhalb des Rahmens der Sozialversicherung liegt" (Neumayr in Schwimann ABGB VIII2 Rz 17 zu Paragraph 333, ASVG mit weiteren Judikaturnachweisen). Die Revision ist aber auch deshalb zulässig, weil noch keine Rechtsprechung dazu ergangen ist, ob durch die Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, des hier anzuwendenden KHVG 1994 nicht ein weitergehender Versicherungsschutz besteht, als es früher durch den ausdrücklichen Hinweis auf einen Betrieb als Kraftfahrzeug der Fall war (Paragraph eins, Absatz eins, AKHB 1988 mit dem Verweis auf Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967).
Die Revision ist hinsichtlich des Erstbeklagten teilweise, hinsichtlich der Drittbeklagten im Rahmen eines in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsbegehrens berechtigt.
Zu einer Gefährdungshaftung nach EKHG:
Gemäß § 1 EKHG ist ein Ersatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Zu Zweifelsfällen kann es insbesondere dann kommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine als Kraftfahrzeug zu beurteilende selbstfahrende Arbeitsmaschine ortsfest eingesetzt wird. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058229, insbesondere ZVR 1975/171, ZVR 1978/265 uva) scheidet die Halterhaftung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, was bei einem Schaufellader oder Bagger insbesondere dann der Fall ist, wenn zur Zeit des Unfalls seine Fahrbarkeit aufgehoben war (ZVR 1978/265). Maßgebend ist darüber hinaus auch, dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (ZVR 1978/265). Während von der Rechtsprechung die Selbstbeladung eines Lastkraftfahrzeuges auch den Betrieb desselben zugeordnet wird (zB ZVR 1983/286), wird der Fall dann anders beurteilt, wenn ein Bagger vor seiner Inbetriebnahme beispielsweise durch das Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch seine Fahrbarkeit als Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorganges gedient hat. Hiemit kommt dem KFZ die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist (ZVR 1975/171; OLG Wien, ZVR 2000/65 mit weiteren Judikaturnachweisen). Der Oberste Gerichtshof hat diese Rechtsprechung auch in der Folge (2 Ob 99/77, 8 Ob 245/80) aufrecht erhalten. Solange ein Bagger oder ein Betonpumpenfahrzeug somit als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, ist dieses Gerät nicht als KFZ eingesetzt (OLG Wien, ZVR 2000/65 mwN) und daher das EKHG nicht anwendbar. Im vorliegenden wie in dem der Entscheidung ZVR 2000/65 zugrundeliegenden Fall befand sich der Radbagger im Unfallszeitpunkt nicht in Bewegung, sondern war durch den Planierschild derart abgestützt, dass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Somit trat der Zweck der sonstigen Beweglichkeit des Baggers hinter denjenigen, in fixierter Stellung schwere Arbeiten zu verrichten, wie zB das Abladen von Stahlplatten, zurück. Den die bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden Erwägungen des Oberlandesgerichtes Wien zu 16 R 68/99h (veröffentlicht in ZVR 2000/65) ist beizupflichten. Der Umstand, dass der zur Fixierung eingesetzte Planierschild in Sekundenschnelle mittels Hydraulik anhebbar gewesen und dadurch die Fahrbereitsschaft wiederhergestellt worden wäre, ist insoweit ohne Belang, als dies auch bei Geräten möglich ist, welche durch Absenken von Stützen und Absenken einer Ladeschaufel völlig vom Boden abgehoben werden, ohne dass dadurch die momentane Eigenschaft als ortsfeste Arbeitsmaschine aufgehoben würde. Mit dem Wegfall des Betriebes eines Kraftfahrzeuges scheidet aber nicht nur die Gefährdungshaftung, sondern auch eine Gehilfenhaftung des Halters nach § 19 Abs 2 EKHG aus. Wenngleich diese Vorschrift auch für jene Fahrzeuge gilt, welche nicht in den Anwendungsbereich des EKHG fallen, muss es sich aber dennoch stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges handeln (RIS-Justiz RS0058506, insbesondere JBl 1986, 525; Danzl, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz6 421). Durch die Neuregelung mit § 2 Abs 1 KHVG 1994, worauf noch einzugehen sein wird, wurde der Betriebsbegriff des EKHG nicht geändert, sodass daraus für eine Halterhaftung der zweitbeklagten Partei nichts zu gewinnen ist. Der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der zweitbeklagten Partei fehlt es somit an einer rechtlichen Grundlage, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes in diesem Umfang zu bestätigen und das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren abzuweisen war.Gemäß Paragraph eins, EKHG ist ein Ersatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes davon abhängig, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Zu Zweifelsfällen kann es insbesondere dann kommen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine als Kraftfahrzeug zu beurteilende selbstfahrende Arbeitsmaschine ortsfest eingesetzt wird. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058229, insbesondere ZVR 1975/171, ZVR 1978/265 uva) scheidet die Halterhaftung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, was bei einem Schaufellader oder Bagger insbesondere dann der Fall ist, wenn zur Zeit des Unfalls seine Fahrbarkeit aufgehoben war (ZVR 1978/265). Maßgebend ist darüber hinaus auch, dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (ZVR 1978/265). Während von der Rechtsprechung die Selbstbeladung eines Lastkraftfahrzeuges auch den Betrieb desselben zugeordnet wird (zB ZVR 1983/286), wird der Fall dann anders beurteilt, wenn ein Bagger vor seiner Inbetriebnahme beispielsweise durch das Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch seine Fahrbarkeit als Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorganges gedient hat. Hiemit kommt dem KFZ die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist (ZVR 1975/171; OLG Wien, ZVR 2000/65 mit weiteren Judikaturnachweisen). Der Oberste Gerichtshof hat diese Rechtsprechung auch in der Folge (2 Ob 99/77, 8 Ob 245/80) aufrecht erhalten. Solange ein Bagger oder ein Betonpumpenfahrzeug somit als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, ist dieses Gerät nicht als KFZ eingesetzt (OLG Wien, ZVR 2000/65 mwN) und daher das EKHG nicht anwendbar. Im vorliegenden wie in dem der Entscheidung ZVR 2000/65 zugrundeliegenden Fall befand sich der Radbagger im Unfallszeitpunkt nicht in Bewegung, sondern war durch den Planierschild derart abgestützt, dass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Somit trat der Zweck der sonstigen Beweglichkeit des Baggers hinter denjenigen, in fixierter Stellung schwere Arbeiten zu verrichten, wie zB das Abladen von Stahlplatten, zurück. Den die bisherige Rechtsprechung zusammenfassenden Erwägungen des Oberlandesgerichtes Wien zu 16 R 68/99h (veröffentlicht in ZVR 2000/65) ist beizupflichten. Der Umstand, dass der zur Fixierung eingesetzte Planierschild in Sekundenschnelle mittels Hydraulik anhebbar gewesen und dadurch die Fahrbereitsschaft wiederhergestellt worden wäre, ist insoweit ohne Belang, als dies auch bei Geräten möglich ist, welche durch Absenken von Stützen und Absenken einer Ladeschaufel völlig vom Boden abgehoben werden, ohne dass dadurch die momentane Eigenschaft als ortsfeste Arbeitsmaschine aufgehoben würde. Mit dem Wegfall des Betriebes eines Kraftfahrzeuges scheidet aber nicht nur die Gefährdungshaftung, sondern auch eine Gehilfenhaftung des Halters nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG aus. Wenngleich diese Vorschrift auch für jene Fahrzeuge gilt, welche nicht in den Anwendungsbereich des EKHG fallen, muss es sich aber dennoch stets um einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges handeln (RIS-Justiz RS0058506, insbesondere JBl 1986, 525; Danzl, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz6 421). Durch die Neuregelung mit Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994, worauf noch einzugehen sein wird, wurde der Betriebsbegriff des EKHG nicht geändert, sodass daraus für eine Halterhaftung der zweitbeklagten Partei nichts zu gewinnen ist. Der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der zweitbeklagten Partei fehlt es somit an einer rechtlichen Grundlage, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes in diesem Umfang zu bestätigen und das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren abzuweisen war.
Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Es ist davon auszugehen, dass den drei durch einen Rechtsanwalt vertretenen beklagten Parteien jeweils gleiche Kosten entstanden sind, weshalb die zweitbeklagte Partei Anspruch auf Ersatz eines Drittels der auf Beklagtenseite entstandenen Gesamtkosten hat. Die Vertretungskosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz betragen einschließlich Umsatzsteuer ATS 184.425,61 (- auf die diesbezüglich zutreffende Ermittlung durch das Berufungsgericht kann verwiesen werden -), dazu kommen ATS 11.973,50 an aufgewendeten Barauslagen. Ein Drittel der Gesamtsumme ergibt ATS 65.466,37 (= EUR 4757,63). Im Berufungsverfahren sind insgesamt ATS 37.777,50 an Vertretungskosten angefallen, dazu kommen ATS 45.736 an Pauschalgebühr. Daraus folgt ein Vertretungskostenanteil der Zweitbeklagten von ATS 12.592,50 (einschl ATS 2.098,75 USt) und ein Baranteil von ATS 15.245,33; zusammen gibt dies einen Kostenersatzanspruch von ATS 27.837,83 (= EUR 2.023,05). Für die nach dem 31. 12. 2001 eingebrachte Revisionsbeantwortung betragen die Gesamtkosten auf Beklagtenseite EUR 2.210,56, der auf die Zweitbeklagte entfallende Drittelanteil ergibt EUR 736,85 (darin EUR 122,81 USt).Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Es ist davon auszugehen, dass den drei durch einen Rechtsanwalt vertretenen beklagten Parteien jeweils gleiche Kosten entstanden sind, weshalb die zweitbeklagte Partei Anspruch auf Ersatz eines Drittels der auf Beklagtenseite entstandenen Gesamtkosten hat. Die Vertretungskosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz betragen einschließlich Umsatzsteuer ATS 184.425,61 (- auf die diesbezüglich zutreffende Ermittlung durch das Berufungsgericht kann verwiesen werden -), dazu kommen ATS 11.973,50 an aufgewendeten Barauslagen. Ein Drittel der Gesamtsumme ergibt ATS 65.466,37 (= EUR 4757,63). Im Berufungsverfahren sind insgesamt ATS 37.777,50 an Vertretungskosten angefallen, dazu kommen ATS 45.736 an Pauschalgebühr. Daraus folgt ein Vertretungskostenanteil der Zweitbeklagten von ATS 12.592,50 (einschl ATS 2.098,75 USt) und ein Baranteil von ATS 15.245,33; zusammen gibt dies einen Kostenersatzanspruch von ATS 27.837,83 (= EUR 2.023,05). Für die nach dem 31. 12. 2001 eingebrachte Revisionsbeantwortung betragen die Gesamtkosten auf Beklagtenseite EUR 2.210,56, der auf die Zweitbeklagte entfallende Drittelanteil ergibt EUR 736,85 (darin EUR 122,81 USt).
Zur Haftung des Erstbeklagten: Der Erstbeklagte muss sich, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt wurde, als Verschulden anrechnen lassen, dass es ihm möglich und zumutbar war, mit dem Hebevorgang solange zuzuwarten, bis sich der Kläger aus dem Gefahrenbereich begeben hatte. Zutreffend verweist der Erstbeklagte jedoch darauf, dass sich der Kläger ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB anrechnen lassen muss. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich ein solches nicht aus der mangelnden Verwendung eines Schutzhelmes gibt. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen hätte auch die Benützung eines solchen im vorliegenden Fall zu keiner Vermeidung der Verletzungen geführt. Hingegen bleibt unverständlich, warum sich der Beklagte, welcher nach den ebenfalls bindenden Feststellungen hiezu ausreichend Zeit gehabt hätte, nicht von sich aus aus dem Gefahrenbereich begeben hat, nachdem er mit dem Anschlagen der Kette an das Ladegut entweder eine Tätigkeit übernommen hatte, über deren Gefährlichkeit er Bescheid hätte wissen müssen oder aber die er übernommen hatte, ohne sich über die damit verbundenen Gefahren zu informieren (Einlassungsfahrlässigkeit). Dieses Mitverschulden ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes aber nicht völlig zu vernachlässigen, sondern - gegenüber dem zweifelsohne größeren Verschulden des Erstbeklagten - mit 1/4 zu bewerten. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes (- auf die Unhaltbarkeit hinsichtlich der Sachschäden wurde schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung verwiesen -) kann der Erstbeklagte für sich keine Aufseherstellung im Sinn des § 333 ASVG in Anspruch nehmen. Dies gilt selbst für den Fall, dass man eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Zweitbeklagten annehmen wollte, was jedoch aufgrund der Arbeitsteilung zwischen Lieferanten einerseits und Empfänger andererseits zweifelhaft sein kann. Für die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 1 und 4 ASVG kommt es nach ständiger Rechtsprechung (SZ 51/128; Arb 10.271; DRdA 1987/21, 447; JBl 1989, 319) vor allem darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalls eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war, oder ob er etwa nur ein Fahrzeug (hier: die Arbeitsmaschine) zu bedienen hatte. "Aufseher im Betrieb" kann jedenfalls nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat (JBl 1989, 319 mwN). Für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft kommt es auf die Funktionen des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunkt des Unfalls, nicht aber auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie an (ständige Rechtsprechung aaO). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem vergleichbaren Fall ("Palettenfall" JBl 1989, 319) eine Aufseherstellung eines Hubstaplerfahrers verneint, wenn der mit der Vorbereitung des Abladevorganges auf der Ladefläche beschäftigte LKW-Lenker die für die einzelnen Arbeitsvorgänge notwendigen Handgriffe getan hatte. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Notwendigkeit gegenseitiger Kontaktaufnahme als Voraussetzung für die Art und Weise der Durchführung der gemeinsamen Arbeit für sich noch nicht den Charakter von "Weisungen" hatte, sondern die Beteiligten weiterhin als gleichberechtigte Dienstnehmer einander gegenüber standen. Diese Erwägungen treffen auf den vorliegenden Fall genauso zu. Dem Erstbeklagten kam als Baggerfahrer keinerlei Überwachungsfunktion zu, auch war er nicht für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich. Wohl bediente er die Arbeitsmaschine, doch war seine Tätigkeit davon abhängig, dass jemand anderer, im vorliegenden Fall der Kläger, das Ladegut am Bagger befestigte. Auch hier lag ein Zusammenspiel gleichberechtigter Personen vor, ohne dass es auf die Erteilung oder Möglichkeit von Weisungen angekommen wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beteiligten über bloße Kontaktaufnahmen im Zuge des geteilten Arbeitsvorganges hinausgegangen wären. Entgegen vereinzelten Lehrmeinungen haften nach ganz herrschender Rechtsprechung "sonstige" Arbeitnehmer, welche nicht dem privilegierten Personenkreis des § 333 Abs 4 ASVG angehören, einem von ihnen verletzten Arbeitskollegen direkt nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, eine analoge Anwendung auf andere Dienstnehmer als die nach dieser Bestimmung Privilegierten wird - selbst bei Arbeitsunfällen - abgelehnt (Neumayr in Schwimann aaO Rz 82 mwN). Der Erstbeklagte kann somit eine Haftungsbefreiung für sich nicht in Anspruch nehmen, sondern ist - unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers - für 3/4 der entstandenen und künftig unfallskausal entstehenden Schäden haftbar.Zur Haftung des Erstbeklagten: Der Erstbeklagte muss sich, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt wurde, als Verschulden anrechnen lassen, dass es ihm möglich und zumutbar war, mit dem Hebevorgang solange zuzuwarten, bis sich der Kläger aus dem Gefahrenbereich begeben hatte. Zutreffend verweist der Erstbeklagte jedoch darauf, dass sich der Kläger ein Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB anrechnen lassen muss. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich ein solches nicht aus der mangelnden Verwendung eines Schutzhelmes gibt. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen hätte auch die Benützung eines solchen im vorliegenden Fall zu keiner Vermeidung der Verletzungen geführt. Hingegen bleibt unverständlich, warum sich der Beklagte, welcher nach den ebenfalls bindenden Feststellungen hiezu ausreichend Zeit gehabt hätte, nicht von sich aus aus dem Gefahrenbereich begeben hat, nachdem er mit dem Anschlagen der Kette an das Ladegut entweder eine Tätigkeit übernommen hatte, über deren Gefährlichkeit er Bescheid hätte wissen müssen oder aber die er übernommen hatte, ohne sich über die damit verbundenen Gefahren zu informieren (Einlassungsfahrlässigkeit). Dieses Mitverschulden ist entgegen der Ansicht des Erstgerichtes aber nicht völlig zu vernachlässigen, sondern - gegenüber dem zweifelsohne größeren Verschulden des Erstbeklagten - mit 1/4 zu bewerten. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes (- auf die Unhaltbarkeit hinsichtlich der Sachschäden wurde schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung verwiesen -) kann der Erstbeklagte für sich keine Aufseherstellung im Sinn des Paragraph 333, ASVG in Anspruch nehmen. Dies gilt selbst für den Fall, dass man eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb des Zweitbeklagten annehmen wollte, was jedoch aufgrund der Arbeitsteilung zwischen Lieferanten einerseits und Empfänger andererseits zweifelhaft sein kann. Für die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG kommt es nach ständiger Rechtsprechung (SZ 51/128; Arb 10.271; DRdA 1987/21, 447; JBl 1989, 319) vor allem darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalls eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war, oder ob er etwa nur ein Fahrzeug (hier: die Arbeitsmaschine) zu bedienen hatte. "Aufseher im Betrieb" kann jedenfalls nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen hat (JBl 1989, 319 mwN). Für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft kommt es auf die Funktionen des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunkt des Unfalls, nicht aber auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie an (ständige Rechtsprechung aaO). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem vergleichbaren Fall ("Palettenfall" JBl 1989, 319) eine Aufseherstellung eines Hubstaplerfahrers verneint, wenn der mit der Vorbereitung des Abladevorganges auf der Ladefläche beschäftigte LKW-Lenker die für die einzelnen Arbeitsvorgänge notwendigen Handgriffe getan hatte. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Notwendigkeit gegenseitiger Kontaktaufnahme als Voraussetzung für die Art und Weise der Durchführung der gemeinsamen Arbeit für sich noch nicht den Charakter von "Weisungen" hatte, sondern die Beteiligten weiterhin als gleichberechtigte Dienstnehmer einander gegenüber standen. Diese Erwägungen treffen auf den vorliegenden Fall genauso zu. Dem Erstbeklagten kam als Baggerfahrer keinerlei Überwachungsfunktion zu, auch war er nicht für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich. Wohl bediente er die Arbeitsmaschine, doch war seine Tätigkeit davon abhängig, dass jemand anderer, im vorliegenden Fall der Kläger, das Ladegut am Bagger befestigte. Auch hier lag ein Zusammenspiel gleichberechtigter Personen vor, ohne dass es auf die Erteilung oder Möglichkeit von Weisungen angekommen wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beteiligten über bloße Kontaktaufnahmen im Zuge des geteilten Arbeitsvorganges hinausgegangen wären. Entgegen vereinzelten Lehrmeinungen haften nach ganz herrschender Rechtsprechung "sonstige" Arbeitnehmer, welche nicht dem privilegierten Personenkreis des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG angehören, einem von ihnen verletzten Arbeitskollegen direkt nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, eine analoge Anwendung auf andere Dienstnehmer als die nach dieser Bestimmung Privilegierten wird - selbst bei Arbeitsunfällen - abgelehnt (Neumayr in Schwimann aaO Rz 82 mwN). Der Erstbeklagte kann somit eine Haftungsbefreiung für sich nicht in Anspruch nehmen, sondern ist - unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers - für 3/4 der entstandenen und künftig unfallskausal entstehenden Schäden haftbar.
Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 iVm 50 Abs 1 ZPO. Zunächst ist davon auszugehen, dass dem Kläger im Verhältnis zu allen drei beklagten Parteien gleiche Kosten (= je ein Drittel) entstanden sind, wie von den beklagten Parteien gleiche Anteile zu den Kosten aufgewendet werden mussten. Ausgehend von der Obsiegensquote (drei Viertel) hat der Kläger daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte eines Drittels der ihm entstandenen Vertretungskosten (- Barauslagen sind keine aufgelaufen -), dem der Erstbeklagte ein Viertel der auf ihn entfallenen Barauslagen (ein Drittel der Gesamtauslagen) entgegenhalten kann. Dies ergibt folgende konkrete Ersatzansprüche:Die diesbezügliche Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, in Verbindung mit 50 Absatz eins, ZPO. Zunächst ist davon auszugehen, dass dem Kläger im Verhältnis zu allen drei beklagten Parteien gleiche Kosten (= je ein Drittel) entstanden sind, wie von den beklagten Parteien gleiche Anteile zu den Kosten aufgewendet werden mussten. Ausgehend von der Obsiegensquote (drei Viertel) hat der Kläger daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte eines Drittels der ihm entstandenen Vertretungskosten (- Barauslagen sind keine aufgelaufen -), dem der Erstbeklagte ein Viertel der auf ihn entfallenen Barauslagen (ein Drittel der Gesamtauslagen) entgegenhalten kann. Dies ergibt folgende konkrete Ersatzansprüche:
Im Verfahren erster Instanz: Gesamtkosten einschließlich USt ATS 243.120,12; ein Drittel davon sind ATS 81.040,04, die Hälfte davon ergibt ATS 40.520,02; bei Barauslagen der beklagten Parteien von ATS 11.973,50 beträgt der Anteil des Erstbeklagten ATS 3991,17, ein Viertel davon (§ 43 Abs 1 dritter Satz ZPO) ATS 997,79. Daraus folgt ein Differenz-Kostenanspruch des Klägers von ATS 39.522,23 (darin ATS 6.587,04 USt).Im Verfahren erster Instanz: Gesamtkosten einschließlich USt ATS 243.120,12; ein Drittel davon sind ATS 81.040,04, die Hälfte davon ergibt ATS 40.520,02; bei Barauslagen der beklagten Parteien von ATS 11.973,50 beträgt der Anteil des Erstbeklagten ATS 3991,17, ein Viertel davon (Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO) ATS 997,79. Daraus folgt ein Differenz-Kostenanspruch des Klägers von ATS 39.522,23 (darin ATS 6.587,04 USt).
Im Berufungsverfahren: Aus tarifmäßigen Kosten für die Berufungsbeantwortung von ATS 37.777,50 (einschließlich USt) ergibt der Drittelanteil ATS 12.592,50, davon die Hälfte ATS 6.296,25. Die beklagten Parteien entrichteten ATS 45.736 an Pauschalgebühr, ein Drittel ergibt ATS 15.245,33, davon ein Viertel (§ 43 Abs 1 dritter Satz ZPO) ATS 3.811,33. Der Differenz-Kostenanspruch des Klägers beläuft sich daher auf ATS 2.484,92 (darin ATS 414,15 USt).Im Berufungsverfahren: Aus tarifmäßigen Kosten für die Berufungsbeantwortung von ATS 37.777,50 (einschließlich USt) ergibt der Drittelanteil ATS 12.592,50, davon die Hälfte ATS 6.296,25. Die beklagten Parteien entrichteten ATS 45.736 an Pauschalgebühr, ein Drittel ergibt ATS 15.245,33, davon ein Viertel (Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO) ATS 3.811,33. Der Differenz-Kostenanspruch des Klägers beläuft sich daher auf ATS 2.484,92 (darin ATS 414,15 USt).
Im Revisionsverfahren: Die tarifmäßigen Kosten für die Revision betragen ATS 30.348,08 (einschließlich USt), ein Drittel davon ATS 10.128,16. Die Hälfte davon ergibt einen Kostenersatzanspruch des Klägers von ATS 5.064,08 (darin ATS 844,01 USt).
Als noch nicht entscheidungsreif erweist sich indes die Durchgriffshaftung der drittbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer. Die Drittbeklagte ist Haftpflichtversicherer der Zweitbeklagten. Der Unfall ereignete sich bereits im Geltungsbereich des am 1. 9. 1994 in Kraft getretenen KHVG 1994. Gemäß § 2 Abs 1 leg cit umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs (ua) Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Gemäß § 2 Abs 2 leg cit war der Erstbeklagte als Fahrer des bei der Drittbeklagten versicherten Baggers mitversichert, woraus im Falle einer Haftung der drittbeklagten Partei ein direktes Klagerecht des geschädigten Klägers resultieren kann (§ 26 KHVG 1994). Die Bestimmung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an § 1 AKHB 1988. Sowohl nach diesem als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das Gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1d AKB (4 Ob 578/95 = ecolex 1996, 167 = RdU 1996, 95 [zustimmend Riedler]; kritisch: Iro in RdW 1996, 398). Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" im KHVG 1994, der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinne der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG (4 Ob 578/95 mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass seit der Anwendbarkeit des KHVG 1994 mit 1. 9. 1994 (§ 34 Abs 1 leg cit) in § 2 KHVG 1994 der Deckungsumfang des KFZ-Haftpflichtversichers gesetzlich zwingend (!) umschrieben ist (§ 2 Abs 3 KHVG 1994). Durch den Entfall der Wendung "gemäß § 1 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967" kommt es nunmehr nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1681 BlgNR 18. GP, 12)Als noch nicht entscheidungsreif erweist sich indes die Durchgriffshaftung der drittbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer. Die Drittbeklagte ist Haftpflichtversicherer der Zweitbeklagten. Der Unfall ereignete sich bereits im Geltungsbereich des am 1. 9. 1994 in Kraft getretenen KHVG 1994. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs (ua) Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit war der Erstbeklagte als Fahrer des bei der Drittbeklagten versicherten Baggers mitversichert, woraus im Falle einer Haftung der drittbeklagten Partei ein direktes Klagerecht des geschädigten Klägers resultieren kann (Paragraph 26, KHVG 1994). Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an Paragraph eins, AKHB 1988. Sowohl nach diesem als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das Gleiche wie "Gebrauch" in Paragraph 10, Absatz eins d, AKB (4 Ob 578/95 = ecolex 1996, 167 = RdU 1996, 95 [zustimmend Riedler]; kritisch: Iro in RdW 1996, 398). Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" im KHVG 1994, der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinne der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in Paragraph 10, Absatz eins, AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des Paragraph eins, EKHG (4 Ob 578/95 mwN). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass seit der Anwendbarkeit des KHVG 1994 mit 1. 9. 1994 (Paragraph 34, Absatz eins, leg cit) in Paragraph 2, KHVG 1994 der Deckungsumfang des KFZ-Haftpflichtversichers gesetzlich zwingend (!) umschrieben ist (Paragraph 2, Absatz 3, KHVG 1994). Durch den Entfall der Wendung "gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967" kommt es nunmehr nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1681 BlgNR 18. GP, 12)
"nicht mehr auf eine Verwendung des Fahrzeuges ... auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr ... an, sondern auf die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin". Der Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die der Versicherungspflicht unterliegen, schließt also die Verwendung auf anderen Verkehrsflächen zwingend mit ein (Riedler in seiner Glosse zu RdU 1996, 95). Demgegenüber vertritt Iro (aaO) die Meinung, dass ein "Verwenden" im Sinne des § 2 KHVG zwar nicht enger, aber auch nicht weiter als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des § 1 EKHG auszulegen sei, weil die Deckungspflicht des KFZ-Haftpflichtversicherers unzweifelhaft mit den besonderen Gefahren von KFZ zusammenhänge. Dem ist zunächst schon der erwähnte Umstand entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des KHVG in dessen § 2 Abs 1 die noch in § 1 Abs 1 AKHB 1988 enthaltene Einschränkung einer Verwendung eines Fahrzeuges "gemäß § 1 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 ...." ausdrücklich fallen ließ. Dazu kommt noch als wesentlicher Aspekt, dass, wie schon erwähnt (4 Ob 578/95), der Verwendungsbegriff des § 2 Abs 1 KHVG 1994 mit demjenigen des "Gebrauches" in § 10 Abs 1 dAKB deckungsgleich ist. Demzufolge ist es angezeigt, auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene deutsche Rechtsprechung sowie die sich damit befassende deutsche Lehre in die Auslegungserwägungen miteinzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1979, 956, 958; VersR 1989, 1187) schließt der Begriff des "Gebrauches" im Sinn des § 10d AKB zwar den "Betrieb" des KFZ (§ 7 dStVG) ein, geht aber über diesen hinaus. Der BGH begründet dies damit, dass sich die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der KFZ-Haftpflichtversicherung an anderen Gesichtspunkten orientieren muss, als nur an den Gefahren, welche beim KFZ im Verkehr ausgehen. Bei der KFZ-Haftpflichtversicherung sei ganz allgemein das Interesse versichert, dass der Versicherte daran habe, durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleichviel, auf welchen Haftungsnormen diese beruhten. "Gebraucht" werde ein KFZ deshalb auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Auch nach dem deutschen Schrifttum (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung17 Rz 75; Jacobsen in Feyock, Kraftfahrversicherung Rz 5 zu § 10 AKB) wird der Begriff des "Gebrauches" als über denjenigen des "Betriebes" hinausgehend beurteilt; gedeckt seien auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien, wie etwa bloße Arbeitsleistungen selbstfahrender Arbeitsmaschinen. Gerade der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass auch der Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen, daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst und vom geschädigten Kläger gemäß § 26 leg cit direkt beim Versicherer einklagbar ist. Zu beachten ist allerdings, dass nach der - den AKHB 1988 folgenden - Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 KHVG 1994 die Möglichkeit besteht, Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dazu fehlt es aber an Feststellungen und es wurde dieses Problem mit den Parteien auch noch nicht erörtert. Die Verfahren der Vorinstanzen leiden daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel, welcher eine Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung und die neuerliche Verhandlung in diesem Umfang notwendig macht.öffentlichem Verkehr ... an, sondern auf die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin". Der Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die der Versicherungspflicht unterliegen, schließt also die Verwendung auf anderen Verkehrsflächen zwingend mit ein (Riedler in seiner Glosse zu RdU 1996, 95). Demgegenüber vertritt Iro (aaO) die Meinung, dass ein "Verwenden" im Sinne des Paragraph 2, KHVG zwar nicht enger, aber auch nicht weiter als der Begriff des "Betriebes" im Sinne des Paragraph eins, EKHG auszulegen sei, weil die Deckungspflicht des KFZ-Haftpflichtversicherers unzweifelhaft mit den besonderen Gefahren von KFZ zusammenhänge. Dem ist zunächst schon der erwähnte Umstand entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des KHVG in dessen Paragraph 2, Absatz eins, die noch in Paragraph eins, Absatz eins, AKHB 1988 enthaltene Einschränkung einer Verwendung eines Fahrzeuges "gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 ...." ausdrücklich fallen ließ. Dazu kommt noch als wesentlicher Aspekt, dass, wie schon erwähnt (4 Ob 578/95), der Verwendungsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 mit demjenigen des "Gebrauches" in Paragraph 10, Absatz eins, dAKB deckungsgleich ist. Demzufolge ist es angezeigt, auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene deutsche Rechtsprechung sowie die sich damit befassende deutsche Lehre in die Auslegungserwägungen miteinzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1979, 956, 958; VersR 1989, 1187) schließt der Begriff des "Gebrauches" im Sinn des Paragraph 10 d, AKB zwar den "Betrieb" des KFZ (Paragraph 7, dStVG) ein, geht aber über diesen hinaus. Der BGH begründet dies damit, dass sich die Abgrenzung des versicherungsmäßig abgedeckten Wagnisses in der KFZ-Haftpflichtversicherung an anderen Gesichtspunkten orientieren muss, als nur an den Gefahren, welche beim KFZ im Verkehr ausgehen. Bei der KFZ-Haftpflichtversicherung sei ganz allgemein das Interesse versichert, dass der Versicherte daran habe, durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleichviel, auf welchen Haftungsnormen diese beruhten. "Gebraucht" werde ein KFZ deshalb auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Auch nach dem deutschen Schrifttum (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung17 Rz 75; Jacobsen in Feyock, Kraftfahrversicherung Rz 5 zu Paragraph 10, AKB) wird der Begriff des "Gebrauches" als über denjenigen des "Betriebes" hinausgehend beurteilt; gedeckt seien auch Schäden, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien, wie etwa bloße Arbeitsleistungen selbstfahrender Arbeitsmaschinen. Gerade der mit der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass auch der Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen, daher vom Versicherungsschutz nach Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 umfasst und vom geschädigten Kläger gemäß Paragraph 26, leg cit direkt beim Versicherer einklagbar ist. Zu beachten ist allerdings, dass nach der - den AKHB 1988 folgenden - Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG 1994 die Möglichkeit besteht, Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dazu fehlt es aber an Feststellungen und es wurde dieses Problem mit den Parteien auch noch nicht erörtert. Die Verfahren der Vorinstanzen leiden daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel, welcher eine Teilaufhebung der angefochtenen Entscheidung und die neuerliche Verhandlung in diesem Umfang notwendig macht.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.