Rechtssatz RS0058229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058229
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Rechtssatz
Keine Halterhaftung, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 154/74
Entscheidungstext OGH 17.10.1974 2 Ob 154/74
Veröff: RZ 1975/9 S 25 = ZVR 1975/171 S 247
- 2 Ob 99/77
Entscheidungstext OGH 16.06.1977 2 Ob 99/77
Beisatz: Maßgebend nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht. (T1)
Veröff: ZVR 1978/265 S 304
- 2 Ob 224/79
Entscheidungstext OGH 12.02.1980 2 Ob 224/79
Beisatz: Bagger (T2)
- 8 Ob 245/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 245/80
Beis wie T1; Beisatz: Betonpumpenfahrzeug (T3)
- 8 Ob 12/82
Entscheidungstext OGH 03.06.1982 8 Ob 12/82
Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 ObA 298/01s
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 298/01s
Beis wie T1
- 8 ObA 73/03y
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 73/03y
Beis wie T1; Veröff: SZ 2004/141
- 2 Ob 51/06y
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 2 Ob 51/06y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines bereits zuvor anderweits abgeladenen LKW zum Zwecke der Montage an Ort und Stelle zusammengebauter Bauelemente als (zufolge der ausgefahrenen Stützen stationärer) Kranträger. (T4)
- 9 ObA 107/07m
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 107/07m
Beisatz: Eine Halter-Haftung für ein Kranfahrzeug nach EKHG scheidet nach der Rechtsprechung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich als ortsgebundene Arbeitsmaschine zum Einsatz gebracht wird. Die Fahrbarkeit des Kranfahrzeugs war im vorliegenden Fall durch das Ausfahren von vier Stützen aufgehoben. (T5)
- 2 Ob 176/08h
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 176/08h
- 2 Ob 214/08x
Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 214/08x
Vgl auch
- 2 Ob 114/09t
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 114/09t
Beis wie T1; Beisatz: Die Beleuchtung eines auf einem Gehsteig abgestellten KFZ, das als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, steht - ebenso wie die Beleuchtung eines jeden sonstigen dort befindlichen Gegenstands - in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang. (T6)
Beisatz: Wurde ein LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine für einen Arbeitsvorgang außerhalb der typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs verwendet, so ist nicht relevant, wo er bei diesem Vorgang konkret aufgestellt war. Ebenso wie bei einer Aufstellung auf der Fahrbahn selbst ein Betrieb im Sinne des § 1 EKHG zu verneinen wäre, gilt dies auch für die Abstellung auf dem Gehsteig. (T7)
- 7 Ob 83/13a
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 83/13a
Vgl auch Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T4
- 2 Ob 181/15d
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
Beis wie T1; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T8); Veröff: SZ 2016/66
- 2 Ob 143/16t
Entscheidungstext OGH 17.08.2017 2 Ob 143/16t
- 1 Ob 135/18m
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
Beis wie T1
- 2 Ob 175/17z
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 175/17z
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 236/18x
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 236/18x
Beis wie T1
- 8 ObA 13/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 13/23d
Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T9)
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeiten auf einer öffentlichen Straße durchgeführt werden. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058229
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0020OB00154_7400000_001