Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Jagdausübungsberechtigte dreier Jagdreviere; bei ihnen war Robert T***** als Berufsjäger beschäftigt. Dessen Nachbar Martin G***** hatte die erstbeklagte Partei beauftragt, ein Stallgebäude zu errichten. Am 22. 10. 2002 half Robert T***** seinem Nachbarn sowie Arbeitern der erstbeklagten Partei bei der Errichtung dieses Gebäudes; Robert T***** war dabei unentgeltlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätig. Die Arbeiter und Robert T***** sollten von der Erstbeklagten produzierte, gelieferte und zur Montage übernommene Holzbauelemente im Ausmaß von ca 5 x 3,5 x 0,2 Meter an bereits aufgestellten Stahlträgern anschrauben.
Gegen 17.15 Uhr dieses Tages wurde ein Bauelement, das mit weiteren zum Einsatz gebrachten Elementen zufolge seiner Größe zuvor gesondert angeliefert, abgeladen, zusammengebaut und in der Reihenfolge der späteren Montage gelagert worden war, mittels eines LKW-Krans in die Höhe gehoben und vom Bauleiter der Erstbeklagten, Georg H*****, an den Stahlträger an einer Seite angeschraubt; Georg H***** war derjenige, der die Arbeiten koordinierte und die entsprechenden Tätigkeiten anordnete, so auch gegenüber Robert T*****. Letzterer hatte dabei das Holzelement auf der anderen Seite, auf einer Leiter stehend, zu stützen, als plötzlich der Träger des Bauelementes aus der Verschraubung (Nagelbänder) ausbrach, sodass das Bauelement und mit ihm auch Robert T***** zu Boden fielen; T***** stürzte dabei ca 3 Meter auf den darunter liegenden Betonboden und wurde lebensgefährlich verletzt. Warum es zum Ausreißen der Nagelplatten kam, ist nicht feststellbar. Es war jedenfalls der erste und bislang einzige Unfall mit Produkten der erstbeklagten Partei, der darauf zurückzuführen war, dass die Nagelplatten ausrissen. Jener Kran, mit dem das schadhafte Element hochgehoben wurde und dann fixiert werden sollte, war auf einem LKW mit dem Kennzeichen O-***** montiert, dessen Halterin ebenfalls die Erstbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte war. Darüber hinaus ist die Zweitbeklagte auch Betriebshaftpflichtrisikoversicherer der Erstbeklagten und hat in dieser Eigenschaft allfällige Produkthaftungsrisken abzudecken. Der LKW war bereits serienmäßig mit einem solchen Kran ausgestattet worden; zum Zeitpunkt der Arbeiten (und des Unfalls) war der LKW nicht fahrbereit, da die am LKW befindlichen schweren Stützen ausgefahren waren, die dazu dienen, das Fahrzeug abzusichern und zu stützen. Während der Montage hat der LKW-Kran sozusagen einen stationären Arbeitskran ersetzt; er diente also weder zum Entladen noch zum Beladen des Fahrzeuges, sondern ausschließlich zur Montage, wobei es freilich, um den Kran für diesen Zweck einzusetzen, notwendig war, dass der Motor des Fahrzeuges in Betrieb war. Es ist „nicht feststellbar, dass [zwischen erst- und zweitbeklagter Partei] vereinbart wurde, dass Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurden".
Robert T***** war verletzungsbedingt vom Unfalltag bis 12. 2. 2003 im Krankenstand; ab 22. 1. 2003 erhielt er von der T***** Gebietskrankenkasse Krankengeld ausbezahlt. Für die Zeit vom Unfallsstag bis Februar 2003 hatten die Kläger in ihrer Eigenschaft als Dienstgeber ihrem Dienstnehmer Entgelt „samt diverser Steuern und Abgaben" in Höhe von insgesamt EUR 10.641,04 zu bezahlen. Mit der am 13. 7. 2004 eingebrachten Klage begehrten die Kläger - ausdrücklich („aber nicht ausschließlich") gestützt auf die Entscheidung 2 Ob 21/94 sowie die Bestimmungen des EKHG, KHVG und des PHG - die Verurteilung beider beklagter Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 13.049,94 (später eingeschränkt auf restlich EUR 10.641,03) samt 4 % Zinsen seit 10. 7. 2003 und stellten darüber hinaus ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung beider beklagten Parteien ebenfalls zur ungeteilten Hand für alle Schäden aus dem Unfall vom 22. 10. 2002 des Robert T*****, wobei die Haftung hinsichtlich der zweitbeklagten Partei mit der Versicherungssumme beschränkt ist.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Da der in Rede stehende Kran den ganzen Tag über als stationärer Arbeitskran für die Montage der Teile eingesetzt gewesen sei, habe sich der Unfall nicht beim Betrieb des LKW ereignet, sodass eine Haftung nach den Bestimmungen des EKHG nicht gegeben sei. Demzufolge könnten die Kläger auch die Zweitbeklagte nicht direkt in Anspruch nehmen; sie sei sohin passiv nicht legitimiert. Dasselbe gelte auch insoweit, als die Kläger ihren Anspruch auf die Bestimmungen des KHVG stützten. Eine Haftung der Erstbeklagten nach dem PHG sei ebenfalls nicht gegeben.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren zur Gänze und dem Feststellungsbegehren dahingehend statt, dass es eine Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle „hinkünftigen" Schäden aus dem gegenständlichen Unfall feststellte, wobei es die Haftung der beiden Beklagten mit der zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftpflichtversicherungssumme für den LKW beschränkte. Das Mehrbegehren, wonach die Beklagten für „alle" Schäden aus dem Unfall hafteten, wies es - unangefochten und damit rechtskräftig - ab. In seiner rechtlichen Beurteilung, der es iSd § 48 IPRG österreichisches Recht zugrunde legte, führte das Erstgericht zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass das Produkt der Erstbeklagten fehlerhaft gewesen sei. Den Beklagten sei jedoch der Entlastungsbeweis iSd § 8 Z 2 PHG gelungen, weil für sie der Produktfehler nicht erkennbar gewesen sei. Aus dem PHG könnten die Kläger sohin keine Ansprüche ableiten. Auch das EKHG sei nicht anzuwenden, weil der in Rede stehende LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt gewesen sei. Der LKW sei jedoch iSd § 2 Abs 1 KHVG verwendet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch während des Anhebens der Lasten ein Versicherungsschutz bestanden habe. Robert T***** sei mitversichert nach § 2 Abs 2 KHVG gewesen. Er sei in den Betrieb der Erstbeklagten eingebunden gewesen, weshalb sie sein Dienstgeber gewesen sei. Ihr komme jedoch das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht zu, weil der Fall infolge einer „Verwendung" des LKW iSd § 2 Abs 1 KHVG unter die Bestimmung des § 333 Abs 3 ASVG zu subsumieren sei. Die Erstbeklagte habe daher iSd § 333 Abs 3 ASVG iVm § 2 KHVG für die Unfallfolgen einzustehen. Die Kläger hätten gemäß § 26 KHVG überdies einen direkten Anspruch gegen die Zweitbeklagte, wobei allerdings beide Beklagten nur bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme hafteten.Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren zur Gänze und dem Feststellungsbegehren dahingehend statt, dass es eine Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle „hinkünftigen" Schäden aus dem gegenständlichen Unfall feststellte, wobei es die Haftung der beiden Beklagten mit der zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftpflichtversicherungssumme für den LKW beschränkte. Das Mehrbegehren, wonach die Beklagten für „alle" Schäden aus dem Unfall hafteten, wies es - unangefochten und damit rechtskräftig - ab. In seiner rechtlichen Beurteilung, der es iSd Paragraph 48, IPRG österreichisches Recht zugrunde legte, führte das Erstgericht zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass das Produkt der Erstbeklagten fehlerhaft gewesen sei. Den Beklagten sei jedoch der Entlastungsbeweis iSd Paragraph 8, Ziffer 2, PHG gelungen, weil für sie der Produktfehler nicht erkennbar gewesen sei. Aus dem PHG könnten die Kläger sohin keine Ansprüche ableiten. Auch das EKHG sei nicht anzuwenden, weil der in Rede stehende LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt gewesen sei. Der LKW sei jedoch iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG verwendet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass auch während des Anhebens der Lasten ein Versicherungsschutz bestanden habe. Robert T***** sei mitversichert nach Paragraph 2, Absatz 2, KHVG gewesen. Er sei in den Betrieb der Erstbeklagten eingebunden gewesen, weshalb sie sein Dienstgeber gewesen sei. Ihr komme jedoch das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht zu, weil der Fall infolge einer „Verwendung" des LKW iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG unter die Bestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zu subsumieren sei. Die Erstbeklagte habe daher iSd Paragraph 333, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, KHVG für die Unfallfolgen einzustehen. Die Kläger hätten gemäß Paragraph 26, KHVG überdies einen direkten Anspruch gegen die Zweitbeklagte, wobei allerdings beide Beklagten nur bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme hafteten.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der erstbeklagten Partei nicht, jener der Zweitbeklagten hingegen Folge und wies das Klagebegehren dieser gegenüber ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht Folgendes aus:
Da der von der Erstbeklagten - als zum Unfallszeitpunkt Dienstgeberin des Robert T*****, der das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute komme, weil sie dessen Arbeitsunfall unstrittig nicht vorsätzlich verursacht habe - gehaltene LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine zu qualifizieren sei, dessen Motorkraft (nur) zu einem Arbeitsvorgang gedient habe, der mit den für ein Kfz typischen Funktionen in keinem Zusammenhang gestanden sei, habe sich der Unfall nicht beim Betrieb iSd § 1 EKHG ereignet, sodass eine Gefährdungshaftung nach EKHG ausscheide. Unter diesem Blickwinkel liege auch keine erhöhte Haftpflicht iSd § 333 Abs 3 ASVG vor, die eine Haftung der Erstbeklagten und damit auch der Zweitbeklagten nach dieser Gesetzesstelle auslösen könne. Zwar sei ein Kraftfahrzeug unter Umständen auch bei Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle haftpflichtversichert (§ 2 Abs 1 KHVG; 8 ObA 73/03y); ob eine solche Haftung vertraglich gemäß § 4 Abs 1 Z 4 KHVG ausgeschlossen sei, sei zufolge hiezu getroffener Negativfeststellungen letztlich offen geblieben.Da der von der Erstbeklagten - als zum Unfallszeitpunkt Dienstgeberin des Robert T*****, der das Dienstgeberhaftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute komme, weil sie dessen Arbeitsunfall unstrittig nicht vorsätzlich verursacht habe - gehaltene LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine zu qualifizieren sei, dessen Motorkraft (nur) zu einem Arbeitsvorgang gedient habe, der mit den für ein Kfz typischen Funktionen in keinem Zusammenhang gestanden sei, habe sich der Unfall nicht beim Betrieb iSd Paragraph eins, EKHG ereignet, sodass eine Gefährdungshaftung nach EKHG ausscheide. Unter diesem Blickwinkel liege auch keine erhöhte Haftpflicht iSd Paragraph 333, Absatz 3, ASVG vor, die eine Haftung der Erstbeklagten und damit auch der Zweitbeklagten nach dieser Gesetzesstelle auslösen könne. Zwar sei ein Kraftfahrzeug unter Umständen auch bei Verwendung als ortsgebundene Kraftquelle haftpflichtversichert (Paragraph 2, Absatz eins, KHVG; 8 ObA 73/03y); ob eine solche Haftung vertraglich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG ausgeschlossen sei, sei zufolge hiezu getroffener Negativfeststellungen letztlich offen geblieben.
Die versicherte Gefahr iSd § 2 Abs 1 KHVG sei die Schadenersatzpflicht aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, die sich aus der Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges ergibt. Voraussetzung für die Haftung des Versicherers sei daher auch, dass den Versicherungsnehmer (oder den Versicherten) eine Schadenersatzpflicht treffe; § 2 Abs 1 KHVG begründe nämlich keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 KHVG sei somit nicht nur die Verwendung des versicherten Fahrzeuges im Sinne dieser Gesetzesstelle, sondern weiters, dass der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen hafte. Dies wäre dann der Fall, wenn den Versicherungsnehmer eine Gefährdungshaftung oder eine Verschuldenshaftung treffe. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne aber keine Haftung des Versicherungsnehmers iSd § 2 Abs 1 KHVG aus § 333 Abs 3 ASVG abgeleitet werden. Die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG schaffe nämlich keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließe lediglich die Anwendung des Haftungsprivilegs für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus.Die versicherte Gefahr iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG sei die Schadenersatzpflicht aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, die sich aus der Verwendung des versicherten Kraftfahrzeuges ergibt. Voraussetzung für die Haftung des Versicherers sei daher auch, dass den Versicherungsnehmer (oder den Versicherten) eine Schadenersatzpflicht treffe; Paragraph 2, Absatz eins, KHVG begründe nämlich keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach Paragraph 2, Absatz 2, KHVG sei somit nicht nur die Verwendung des versicherten Fahrzeuges im Sinne dieser Gesetzesstelle, sondern weiters, dass der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen hafte. Dies wäre dann der Fall, wenn den Versicherungsnehmer eine Gefährdungshaftung oder eine Verschuldenshaftung treffe. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne aber keine Haftung des Versicherungsnehmers iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG aus Paragraph 333, Absatz 3, ASVG abgeleitet werden. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG schaffe nämlich keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließe lediglich die Anwendung des Haftungsprivilegs für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus.
§ 333 Abs 3 ASVG begründe daher keine Haftung des Dienstgebers, sondern führe lediglich zum allgemeinen Recht, etwa der Gefährdungshaftung, zurück. Wenn aber der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift keine erhöhte Haftpflicht bestehe, dann greife wieder das Dienstgeberprivileg des § 333 Abs 1 ASVG. Daher bestehe nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG, wenn für den Betrieb des Verkehrsmittels - selbst wenn der Begriff „Betrieb" iSd § 333 Abs 3 ASVG gleichgesetzt werde mit „Verwendung" iSd § 2 Abs 1 KHVG - eine erhöhte Haftpflicht (etwa nach dem EKHG) nicht bestehe. Für den von der Erstbeklagten als Dienstgeberin gehaltenen LKW habe sohin kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG bestanden, weil für dieses Verkehrsmittel mangels Gefährdungshaftung der Erstbeklagten keine erhöhte Haftpflicht iSd § 333 Abs 3 ASVG gewesen sei und sich daher das in § 2 Abs 1 KHVG umschriebene versicherte Risiko, nämlich die Befriedigung von Ersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer, nicht verwirklicht habe.Paragraph 333, Absatz 3, ASVG begründe daher keine Haftung des Dienstgebers, sondern führe lediglich zum allgemeinen Recht, etwa der Gefährdungshaftung, zurück. Wenn aber der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift keine erhöhte Haftpflicht bestehe, dann greife wieder das Dienstgeberprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG. Daher bestehe nach Ansicht des Berufungsgerichtes auch kein Versicherungsschutz nach Paragraph 2, Absatz eins, KHVG, wenn für den Betrieb des Verkehrsmittels - selbst wenn der Begriff „Betrieb" iSd Paragraph 333, Absatz 3, ASVG gleichgesetzt werde mit „Verwendung" iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG - eine erhöhte Haftpflicht (etwa nach dem EKHG) nicht bestehe. Für den von der Erstbeklagten als Dienstgeberin gehaltenen LKW habe sohin kein Versicherungsschutz nach Paragraph 2, Absatz eins, KHVG bestanden, weil für dieses Verkehrsmittel mangels Gefährdungshaftung der Erstbeklagten keine erhöhte Haftpflicht iSd Paragraph 333, Absatz 3, ASVG gewesen sei und sich daher das in Paragraph 2, Absatz eins, KHVG umschriebene versicherte Risiko, nämlich die Befriedigung von Ersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer, nicht verwirklicht habe.
Die Erstbeklagte treffe auch keine Haftung nach § 333 Abs 3 ASVG iVm § 1014 ABGB. Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei nämlich die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB keine „gesetzliche Haftpflichtbestimmung" iSd § 2 Abs 2 KHVG. Auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG treffe den Arbeitgeber für Personenschäden des Arbeitnehmers die verschuldensunabhängige Haftung nach § 1014 ABGB. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass beide Beklagten weder nach dem EKHG noch nach dem ASVG (iVm dem KHVG) für den von den Klägern geltend gemachten Schaden hafteten.Die Erstbeklagte treffe auch keine Haftung nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 1014, ABGB. Nach der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei nämlich die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach Paragraph 1014, ABGB keine „gesetzliche Haftpflichtbestimmung" iSd Paragraph 2, Absatz 2, KHVG. Auch im Rahmen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG treffe den Arbeitgeber für Personenschäden des Arbeitnehmers die verschuldensunabhängige Haftung nach Paragraph 1014, ABGB. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass beide Beklagten weder nach dem EKHG noch nach dem ASVG in Verbindung mit dem KHVG) für den von den Klägern geltend gemachten Schaden hafteten.
Allerdings bejahte das Berufungsgericht in der Folge eine Haftung (und damit Verurteilung) der erstbeklagten Partei ausschließlich nach den Bestimmungen des PHG, welche hier deshalb nicht in der gleichen Ausführlichkeit wiedergegeben werden muss (§ 510 Abs 3 erster Satz ZPO), weil das Berufungsurteil von der erstbeklagten Partei insoweit unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Keine Haftung nach dem PHG treffe hingegen die Zweitbeklagte, denn der Hersteller eines Produktes habe zwar nach dessen § 16 eine Deckungsvorsorge zu treffen, dies ermögliche jedoch dem Geschädigten keinen Haftungsdurchgriff auf den Versicherer.Allerdings bejahte das Berufungsgericht in der Folge eine Haftung (und damit Verurteilung) der erstbeklagten Partei ausschließlich nach den Bestimmungen des PHG, welche hier deshalb nicht in der gleichen Ausführlichkeit wiedergegeben werden muss (Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO), weil das Berufungsurteil von der erstbeklagten Partei insoweit unbekämpft blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Keine Haftung nach dem PHG treffe hingegen die Zweitbeklagte, denn der Hersteller eines Produktes habe zwar nach dessen Paragraph 16, eine Deckungsvorsorge zu treffen, dies ermögliche jedoch dem Geschädigten keinen Haftungsdurchgriff auf den Versicherer.
Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil das Berufungsgericht bei den zu lösenden Rechtsfragen betreffend die Haftung der Beklagten nach § 333 Abs 3 ASVG und § 2 Abs 1 KHVG von der oberstgerichtlichen Entscheidung 8 ObA 73/03y abgewichen sei und überdies zur Frage, ob die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung iSd § 2 Abs 1 KHVG sei, eine divergierende höchstgerichtliche Judikatur vorliege, sodass die Voraussetzungen für einen weiteren Rechtszug nach § 502 Abs 1 ZPO gegeben seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei, in welcher die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung auch gegen die zweitbeklagte Partei beantragt wird.Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil das Berufungsgericht bei den zu lösenden Rechtsfragen betreffend die Haftung der Beklagten nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG und Paragraph 2, Absatz eins, KHVG von der oberstgerichtlichen Entscheidung 8 ObA 73/03y abgewichen sei und überdies zur Frage, ob die auf einer arbeitsvertraglichen Sonderrechtsbeziehung basierende Risikohaftung des Arbeitgebers nach Paragraph 1014, ABGB eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung iSd Paragraph 2, Absatz eins, KHVG sei, eine divergierende höchstgerichtliche Judikatur vorliege, sodass die Voraussetzungen für einen weiteren Rechtszug nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei, in welcher die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung auch gegen die zweitbeklagte Partei beantragt wird.
Die zweitbeklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen fehlender erheblicher Rechtsfrage), in eventu dieser keine Folge zu geben beantragt wird.