Entscheidungsgründe:
Am 21.7. 1993 um 8.30 Uhr wurde die Klägerin auf dem Werksgelände der Zweitbeklagten in O*****, wo sie als Reinigungskraft arbeitete, von einem vom Erstbeklagten gelenkten Seitenstapler niedergestoßen und schwer verletzt.
Zum Werksgelände der Zweitbeklagten gehört ein Verladehof, dessen Abmessungen etwa 54 x 25 m im Rechteck betragen. Ungefähr in der Mitte der südlichen Front befindet sich eine etwa 12 m breite Einfahrt; der davon westlich gelegene Teil der Südseite, die Westseite sowie die Nordseite des Platzes werden von Produktionshallen begrenzt. An der Ostseite befinden sich Lagerhallen, im östlichen Teil der südseitigen Gebäudefront ist das Büro untergebracht. Die östliche Hälfte des Platzes wird in Ost-Westrichtung von einer Mauer etwa halbiert; die südliche der so entstandenen Flächen weist in Ost-Westrichtung eine 6 % Steigung auf; am Ende der Mauer sind beide Flächen niveaugleich.
Der vom Erstbeklagten gelenkte Seitenstapler war mit Gummibereifung und Lichtanlage ausgestattet. Er ist zum öffentlichen Verkehr nicht zugelassen, an seiner Rückseite ist eine Tafel mit der Aufschrift "10 km/h" angebracht. Die Staplergabeln sowie die Säulen mit deren Führung befinden sich rechtsseitig, die Fahrerkabine exzentrisch linksseitig, wobei die Säulen in den Sichtbereich nach hinten hineinragen und diesen beschränken. Das Ausmaß der Einschränkung hängt von der Körperhaltung des Fahrers und der Stärke der Kopfdrehung nach rechts ab. Die Sicht nach vorne ist nicht eingeschränkt. Es wäre technisch möglich, an der linken Seite der Fahrerkabine einen Rückspiegel anzubringen, der den Sichtraum nach hinten vergrößern würde; tatsächlich fehlt ein solcher Rückspiegel und ist auch nach dem Einzelgenehmigungsbescheid nicht vorgesehen. Aufgrund seiner Bauart kann mit dem Seitenstapler auf gerader Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von etwa 20 bis 22 km/h erreicht werden. Der Stapler wird überwiegend auf dem Betriebsgelände eingesetzt, es kommt aber regelmäßig vor, daß der Erstbeklagte mit Wissen und Willen der Firmenleitung Ladearbeiten auf der vor dem Werksgelände liegenden öffentlichen Straße durchführt. Ebenso fährt er immer wieder zu einer etwa 300 m vom Werk entfernten Baufirma sowie zu einer ca 1 km entfernten Tankstelle, wobei er jeweils öffentliche Straßen benützt. Innerhalb des Betriebsgeländes führte der Erstbeklagte mit dem Stapler regelmäßig Materialtransporte vom tiefergelegenen östlichen Bereich des Platzes zum höhergelegenen westlichen durch. Dabei fährt er regelmäßig, ohne den Stapler zu wenden, im Rückwärtsgang, wobei er in der nunmehrigen Fahrtrichtung einen weiten Rechtsbogen beschreibt. Bei Überwindung der 6 % Steigung muß die Motordrehzahl erhöht werden, wodurch die an sich lauten Motorengeräusche zunehmen.
Am 21. 7. 1993 brachte die Klägerin Abfall aus dem Büro zu den verschiedenen Müll-Containern im Hof. Beim Verlassen des Büros nahm sie den Stapler, der an der tieferliegenden Lagerhalle stand, mit laufenden Motor wahr. Nachdem sie zunächst Flaschen zu den Glas-Containern gebracht hatte, die sich an der südlichen Gebäudefront, einige Meter westlich von der Werkseinfahrt, befanden, bewegte sie sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 3,25 km/h schräg nach Nordwesten zu den an der nördlichen Gebäudefront bei den Werkseingängen gelegenen Bio-Abfall-Containern hin, wobei der Stapler nicht mehr in ihr Blickfeld kam.
Der Erstbeklagte hatte inzwischen mit einer Materialfuhre von der tiefergelegenen zur höhergelegenen Halle begonnen, wobei er mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 km/h im Rückwärtsgang einen Rechtsbogen beschrieb. Aufgrund der hohen Außentemparaturen waren zu diesem Zeitpunkt alle Werkstore geöffnet, wodurch der Maschinenlärm nach außen drang. Aufgrund dieses Lärmspegels, der vom Motorgeräusch des Seitenstaplers nicht übertönt wurde, hörte die Klägerin nicht, daß sich - von ihr aus gesehen von rechts/hinten - der Seitenstapler näherte. Der Erstbeklagte seinerseits nahm die Klägerin nicht wahr, da sie sich durch ihre Gehbewegung ständig in dem von Führungsgestänge der Stapelgabel erzeugten, sich durch die Fahrbewegung kontinuierlich verlagernden toten Winkel befand. Hätte sich der Erstbeklagte in Vorwärtsfahrt befunden, einen Rückspiegel verwendet oder sich eines Einweisers bedient, hätte er die Klägerin nicht übersehen. Etwa 6 bis 8 m von den Glas-Containern entfernt stieß der Erstbeklagte die Klägerin, die er nunmehr halb umrundet hatte, nieder, wobei der Kontakt zwischen der Körperrückseite der Klägerin und der rechten Heckecke des Staplers, der in der Folge ihren rechten Vorfuß überrollte, erfolgte. Der Erstbeklagte nahm die Klägerin erst wahr, als er sie zwischen den Achsen auf dem Boden liegen sah, und hielt sofort an.
Die Klägerin befand sich vom 21. 7. 1993 bis zum 3. 9. 1993 in stationärer Behandlung und wurde in dieser Zeit mehrmals operiert. Durch die schwere Quetschung des rechten Fußes kam es zu Durchblutungsstörungen, die zum Absterben von Gewebe führten, sodaß die rechte Großzehe amputiert werden mußte. Weiters waren mehrere Hauttransplantationen erforderlich. Eine ebenfalls unfallskausale Fehlstellung der zweiten Zehe (Hammerzehe) wurde durch eine Nachoperation behoben.
Vom 3. 9. 1993 bis zum 3. 1. 1994 erfolgten ambulante Kontrollen und Nachbehandlungen. Vom 2. 2. 1994 bis Mitte März 1994 verbrachte die Klägerin einen stationären Rehabilitationsaufenthalt. Die durch den Unfall erlittenen Verletzungen verursachten ihr in geraffter Betrachtung 14 Tage an schweren, 30 Tage an mittelschweren und 60 Tage an leichten Schmerzen.
Die Beweglichkeit der verbliebenen Zehen sowie des oberen Sprunggelenks ist nach wie vor eingeschränkt, im Bereich des Vorfußes und des Sprunggelenks besteht ausgedehnte Narbenbildung. Die Klägerin muß orthopädische Schuhe tragen. Ihre Erwerbsfähigkeit ist um etwa 25 % gemindert. Schmerzzustände in der Zukunft sind nicht auszuschließen.
Der Erstbeklagte wurde wegen des Vorfalls vom 21. 7. 1993 mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 10. 6. 1994, GZ 4 U 1371/93-8, rechtskräftig verurteilt.
Die Zweitbeklagte hat bei der W***** Versicherungs AG einen (Betriebs-)Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch Personen- und Sachschäden aus dem Betrieb des gegenständlichen Seitenstaplers deckt.
Abschnitt A, Punkt 3.2. lautet:
[3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1.) und 2.) Schadenersatzverpflichtungen]
3.2. sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen, jedoch unter Ausschluß von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von S 200.000,-- an Schmerzengeld durch beide Beklagte als Solidarschuldner sowie die Feststellung ihrer unbeschränkten Haftung zur ungeteilten Hand für alle weiteren, ihr aus dem Unfallgeschehen künftig erwachsenden Schäden. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Erstbeklagten, der trotz stark eingeschränkter Sicht ohne sich eines Einweisers zu bedienen oder Warnsignale abzugeben, den Hof im Rückwärtsgang befahren, sie deshalb übersehen und von hinten niedergestoßen habe. Die Zweitbeklagte hafte als Halterin des Seitenstaplers nach dem EKHG.
Die Beklagten bestritten das Klagevorbringen, beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Klägerin, die dem Geschehen auf dem Werkshof keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt und es daher verabsäumt habe, dem mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Seitenstapler, der laute Motorengeräusche machte, auszuweichen. Die Zweitbeklagte wendete weiters ein, ihr komme als Dienstgeberin das Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG zugute.Die Beklagten bestritten das Klagevorbringen, beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Klägerin, die dem Geschehen auf dem Werkshof keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt und es daher verabsäumt habe, dem mit Schrittgeschwindigkeit fahrenden Seitenstapler, der laute Motorengeräusche machte, auszuweichen. Die Zweitbeklagte wendete weiters ein, ihr komme als Dienstgeberin das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren beiden Beklagten gegenüber statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt schrieb es dem Erstbeklagten das Alleinverschulden an dem Unfall zu und erachtete den von der Klägerin begehrten Schmerzengeldbetrag als angemessen. Hinsichtlich des Zweitbeklagten führte es aus, daß es sich bei dem Seitenstapler um ein Kraftfahrzeug im Sinn des § 2 Z 1 KFG, und zwar um einen Transportkarren (§ 2 Z 19 KFG) handle, weshalb auf Unfälle, die sich bei seinem Betrieb ereigneten, grundsätzlich das EKHG anwendbar sei. Da eine das Risiko aus dem gegenständlichen Unfall deckende Haftpflichtversicherung bestehe, sei gemäß § 333 Abs 3 ASVG das Dienstgeberhaftungsprivileg nach Abs 1 leg cit nicht anzuwenden.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren beiden Beklagten gegenüber statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt schrieb es dem Erstbeklagten das Alleinverschulden an dem Unfall zu und erachtete den von der Klägerin begehrten Schmerzengeldbetrag als angemessen. Hinsichtlich des Zweitbeklagten führte es aus, daß es sich bei dem Seitenstapler um ein Kraftfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, KFG, und zwar um einen Transportkarren (Paragraph 2, Ziffer 19, KFG) handle, weshalb auf Unfälle, die sich bei seinem Betrieb ereigneten, grundsätzlich das EKHG anwendbar sei. Da eine das Risiko aus dem gegenständlichen Unfall deckende Haftpflichtversicherung bestehe, sei gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG das Dienstgeberhaftungsprivileg nach Absatz eins, leg cit nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten nicht, der des Zweitbeklagten teilweise Folge, änderte das Ersturteil hinsichtlich der Zweitbeklagten dahin ab, daß es die Haftung der Zweitbeklagten mit der Höhe einer im Jahre 1993 für den Hubstapler (Seitenstapler) Type DFQ 40/74/95 abzuschließenden Haftpflichtversicherung begrenzte und sprach ohne nähere Begründung aus, daß die Revision zulässig sei.
Hinsichtlich des Erstbeklagten folgte es den Rechtsausführungen des Erstgerichts.
Zur Haftung der Zweitbeklagten führte es aus, der Seitenstapler sei ein Transportkarren im Sinn des § 2 Z 19 KFG, sohin ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 2 Z 1 KFG; da mit ihm festgestelltermaßen regelmäßig auch öffentliche Straßen befahren würden, wäre die Zweitbeklagte gemäß § 59 KFG verhalten gewesen, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abzuschließen. Da dieses pflichtwidrige Versäumnis einen Arbeitgeber, der bei vorschriftsmäßigen Verhalten gemäß § 333 Abs 3 ASVG nicht in den Genuß des Haftungsprivilegs nach Abs 1 leg cit kommen könnte, nicht begünstigen solle, sei die Haftung der Zweitbeklagten zu bejahen. Allerdings sei sie nach Abs 3 Satz 2 leg cit der Höhe nach auf die (fiktive) Höhe jener Versicherungssumme zu beschränken, die für den Seitenstapler im Jahre 1993 bei "ordnungsgemäßer Versicherung" bestanden hätte.Zur Haftung der Zweitbeklagten führte es aus, der Seitenstapler sei ein Transportkarren im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 19, KFG, sohin ein Kraftfahrzeug im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, KFG; da mit ihm festgestelltermaßen regelmäßig auch öffentliche Straßen befahren würden, wäre die Zweitbeklagte gemäß Paragraph 59, KFG verhalten gewesen, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abzuschließen. Da dieses pflichtwidrige Versäumnis einen Arbeitgeber, der bei vorschriftsmäßigen Verhalten gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG nicht in den Genuß des Haftungsprivilegs nach Absatz eins, leg cit kommen könnte, nicht begünstigen solle, sei die Haftung der Zweitbeklagten zu bejahen. Allerdings sei sie nach Absatz 3, Satz 2 leg cit der Höhe nach auf die (fiktive) Höhe jener Versicherungssumme zu beschränken, die für den Seitenstapler im Jahre 1993 bei "ordnungsgemäßer Versicherung" bestanden hätte.
Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen der beiden beklagten Parteien aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern, seitens des Erstbeklagten im Sinne der Abweisung des S 100.000,-- übersteigenden Leistungsbegehrens und des eine Haftung für mehr als 50 % der künftig entstehenden Schäden übersteigenden Feststellungsbegehrens, seitens der Zweitbeklagten im Sinne gänzlicher Klagsabweisung, hilfsweise Aufhebung der berufungsgerichtlichen Entscheidung und Rückverweisung an das Erstgericht zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung.