Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 nicht beachtet hat. Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 nicht beachtet hat. Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht die Rechtsprechung zur Gefährdungshaftung nach dem EKHG wiedergegeben. Die Anwendung der Haftungsbestimmungen nach dem EKHG setzt nach dessen § 1 voraus, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Unter "Betrieb" ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kfz als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen (Danzl EKHG6 Anm 5 zu § 1). Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058229; ZVR 1975/171; ZVR 1978/265 uva) scheidet daher die Halterhaftung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird. Dies ist bei einem Schaufellader oder Bagger insbesondere dann der Fall, wenn zur Zeit des Unfalls seine Fahrbarkeit aufgehoben war (ZVR 1978/65). Weiters ist maßgebend, dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (ZVR 1978/65). Die Selbstbeladung eines Lastkraftfahrzeuges wird zwar dem Betrieb desselben zugeordnet (ZVR 1983/286), doch wird die Anwendbarkeit des EKHGs verneint, wenn ein Bagger vor seiner Inbetriebnahme durch Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch sein Fahrbarkeit als Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorganges gedient hat. In diesem Fall kommt dem Kfz die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu (ZVR 1975/171; OLG Wien ZVR 2000/65 mwN). Solange daher ein Bagger oder ein Betonpumpenfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, ist dieses Gerät nicht als Kfz eingesetzt und daher das EKHG nicht anwendbar (vgl Apathy EKHG § 1 Rz 35; Schauer in Schwimann ABGB 6² § 1 EKHG Rz 42 und 43; Kunschert in Geigel, Der Haftpflichtprozess23 776; Greger Haftungsrecht des Straßenverkehrs3 66). Im hier zu beurteilenden Fall befand sich der Radbagger zum Unfallszeitpunkt nicht in Bewegung; vielmehr war dessen Fahrbarkeit vorübergehend durch Absenken des Planierschildes aufgehoben, auch wenn weitere zusätzliche Stützen nicht ausgefahren waren. Die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach in diesem Fall die Anwendung der Gefährdungshaftung nach dem EKHG zu verneinen ist, weil sich der Unfall nicht beim "Betrieb" eines Kraftfahrzeuges ereignet hat, entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Zutreffend hat zunächst das Berufungsgericht die Rechtsprechung zur Gefährdungshaftung nach dem EKHG wiedergegeben. Die Anwendung der Haftungsbestimmungen nach dem EKHG setzt nach dessen Paragraph eins, voraus, dass der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt wurde. Unter "Betrieb" ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kfz als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen (Danzl EKHG6 Anmerkung 5, zu Paragraph eins,). Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0058229; ZVR 1975/171; ZVR 1978/265 uva) scheidet daher die Halterhaftung dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird. Dies ist bei einem Schaufellader oder Bagger insbesondere dann der Fall, wenn zur Zeit des Unfalls seine Fahrbarkeit aufgehoben war (ZVR 1978/65). Weiters ist maßgebend, dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (ZVR 1978/65). Die Selbstbeladung eines Lastkraftfahrzeuges wird zwar dem Betrieb desselben zugeordnet (ZVR 1983/286), doch wird die Anwendbarkeit des EKHGs verneint, wenn ein Bagger vor seiner Inbetriebnahme durch Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch sein Fahrbarkeit als Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorganges gedient hat. In diesem Fall kommt dem Kfz die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu (ZVR 1975/171; OLG Wien ZVR 2000/65 mwN). Solange daher ein Bagger oder ein Betonpumpenfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, ist dieses Gerät nicht als Kfz eingesetzt und daher das EKHG nicht anwendbar vergleiche Apathy EKHG Paragraph eins, Rz 35; Schauer in Schwimann ABGB 6² Paragraph eins, EKHG Rz 42 und 43; Kunschert in Geigel, Der Haftpflichtprozess23 776; Greger Haftungsrecht des Straßenverkehrs3 66). Im hier zu beurteilenden Fall befand sich der Radbagger zum Unfallszeitpunkt nicht in Bewegung; vielmehr war dessen Fahrbarkeit vorübergehend durch Absenken des Planierschildes aufgehoben, auch wenn weitere zusätzliche Stützen nicht ausgefahren waren. Die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach in diesem Fall die Anwendung der Gefährdungshaftung nach dem EKHG zu verneinen ist, weil sich der Unfall nicht beim "Betrieb" eines Kraftfahrzeuges ereignet hat, entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Nicht gefolgt werden kann aber der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, dass die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Arbeitsmaschine kein Tatbestand sei, der nach § 1 Abs 1 KFG 1967 den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliege und § 59 Abs 1 KFG und § 1 Abs 1 KHVG 1987 nicht anwendbar seien.Nicht gefolgt werden kann aber der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, dass die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Arbeitsmaschine kein Tatbestand sei, der nach Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliege und Paragraph 59, Absatz eins, KFG und Paragraph eins, Absatz eins, KHVG 1987 nicht anwendbar seien.
Dabei wird nämlich übersehen, dass sich der Unfall am 20. 9. 1995, also im Geltungsbereich des am 1. 9. 1994 in Kraft getretenen KHVG 1994 ereignete. Seit der Anwendbarkeit des KHVG 1994 ist in dessen § 2 der Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers gesetzlich umschrieben. Nach § 2 Abs 1 leg cit umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges (ua) Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Nach § 2 Abs 2 leg cit war Erich L***** als Fahrer des bei der beklagten Partei versicherten Baggers mitversichert, woraus im Falle einer Haftung der drittbeklagten Partei ein direktes Klagerecht des Geschädigten resultieren kann (§ 26 KHVG 1994). Die Bestimmung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an § 1 AKHB 1988. Danach deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. Der Schaden ist dann durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis im adäquaten Ursachenzusammenhang steht, wenn somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeuges, sohin ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung gegeben ist (ZVR 1998/62). "Verwendung" bedeutet das Gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 dAKB (4 Ob 578/95 = ecolex 1996, 167 = RdU 1996, 95 [zust Riedler]; kritisch: Iro in RdW 1996, 398; 9 ObA 298/01s). Der Begriff "Verwendung eines Fahrzeuges" in KHVG 1994, der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKHB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinn des § 1 EKHG (4 Ob 578/95 mwN). Seit der Anwendbarkeit des KHVG 1994 mit 1. 9. 1994 (§ 34 Abs 1 leg cit) ist im § 2 KHVG 1994 der Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers gesetzlich zwingend umschrieben. Durch den Entfall der Wendung "gemäß § 1 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967" kommt es nunmehr nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1681 BlgNR 18. GP, 12)" nicht mehr auf eine Verwendung des Fahrzeuges... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr... an, sondern auf die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin". Der Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die der Versicherungspflicht unterliegen, schließt also die Verwendung auf anderen Verkehrsflächen zwingend mit ein (Riedler in seiner Glosse zu RdU 1996, 95). Dagegen vertritt Iro (aaO) die Meinung, dass ein Verwenden im Sinne § 2 KFG zwar nicht enger, aber auch nicht weiter als der Begriff des Betriebes im Sinn des § 1 EKHG auszulegen sei, weil die Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers unzweifelhaft mit den besonderen Gefahren von Kfz zusammenhänge. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des KHVG in dessen § 2 Absatz 1 die noch in § 1 Abs 1 AKHB 1988 enthaltene Einschränkung einer Verwendung eines Fahrzeuges "gemäß § 1 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes 1967.." ausdrücklich fallen ließ. Dazu kommt, dass der Verwendungsbegriff des § 2 Abs 1 KHVG 1994 und demjenigen des "Gebrauches" in § 10 Abs 1 dAKB deckungsgleich ist. Es ist daher angezeigt, auch die zur zuletzt genannten Bestimmung ergangene deutsche Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung miteinzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1979, 956, 958; VersR 1989, 1187) schließt der Begriff des "Gebrauches" im Sinn des § 10 Abs 1 dAKB zwar den "Betrieb" des Kfz ein, geht aber über diesen hinaus. Auch nach dem deutschen Schrifttum (Stiefel/Hofmann Kraftfahrversicherung17 Rz 75; Jakobsen in Feyock Kraftfahrversicherung Rz 5 zu § 10 AKB) wird der Begriff des "Gebrauches" als über denjenigen des "Betriebes" hinausgehend angesehen. Danach seien auch solche Gefahren versichert, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien, wie etwa bloße Arbeitsleistungen selbstfahrender Arbeitsmaschinen. Der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen Betrieb hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen Betrieb abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. Dies bedeutet hier, dass der Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt durch Absenken des Planierschildes fixierten Bagger als Verwendung des versicherten Fahrzeuges zu beurteilen ist und vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG umfasst ist. Zu beachten ist, dass nach der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 KHVG 1994 die Möglichkeit besteht, Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dies wurde allerdings mit den Parteien nicht erörtert, weiters fehlen dazu Feststellungen, die im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein werden.Dabei wird nämlich übersehen, dass sich der Unfall am 20. 9. 1995, also im Geltungsbereich des am 1. 9. 1994 in Kraft getretenen KHVG 1994 ereignete. Seit der Anwendbarkeit des KHVG 1994 ist in dessen Paragraph 2, der Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers gesetzlich umschrieben. Nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges (ua) Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Nach Paragraph 2, Absatz 2, leg cit war Erich L***** als Fahrer des bei der beklagten Partei versicherten Baggers mitversichert, woraus im Falle einer Haftung der drittbeklagten Partei ein direktes Klagerecht des Geschädigten resultieren kann (Paragraph 26, KHVG 1994). Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an Paragraph eins, AKHB 1988. Danach deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. Der Schaden ist dann durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis im adäquaten Ursachenzusammenhang steht, wenn somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeuges, sohin ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung gegeben ist (ZVR 1998/62). "Verwendung" bedeutet das Gleiche wie "Gebrauch" in Paragraph 10, Absatz eins, dAKB (4 Ob 578/95 = ecolex 1996, 167 = RdU 1996, 95 [zust Riedler]; kritisch: Iro in RdW 1996, 398; 9 ObA 298/01s). Der Begriff "Verwendung eines Fahrzeuges" in KHVG 1994, der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in Paragraph 10, Absatz eins, AKHB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" im Sinn des Paragraph eins, EKHG (4 Ob 578/95 mwN). Seit der Anwendbarkeit des KHVG 1994 mit 1. 9. 1994 (Paragraph 34, Absatz eins, leg cit) ist im Paragraph 2, KHVG 1994 der Deckungsumfang des Kfz-Haftpflichtversicherers gesetzlich zwingend umschrieben. Durch den Entfall der Wendung "gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967" kommt es nunmehr nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1681 BlgNR 18. GP, 12)" nicht mehr auf eine Verwendung des Fahrzeuges... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr... an, sondern auf die Verwendung des Fahrzeuges schlechthin". Der Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die der Versicherungspflicht unterliegen, schließt also die Verwendung auf anderen Verkehrsflächen zwingend mit ein (Riedler in seiner Glosse zu RdU 1996, 95). Dagegen vertritt Iro (aaO) die Meinung, dass ein Verwenden im Sinne Paragraph 2, KFG zwar nicht enger, aber auch nicht weiter als der Begriff des Betriebes im Sinn des Paragraph eins, EKHG auszulegen sei, weil die Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers unzweifelhaft mit den besonderen Gefahren von Kfz zusammenhänge. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des KHVG in dessen Paragraph 2, Absatz 1 die noch in Paragraph eins, Absatz eins, AKHB 1988 enthaltene Einschränkung einer Verwendung eines Fahrzeuges "gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967.." ausdrücklich fallen ließ. Dazu kommt, dass der Verwendungsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 und demjenigen des "Gebrauches" in Paragraph 10, Absatz eins, dAKB deckungsgleich ist. Es ist daher angezeigt, auch die zur zuletzt genannten Bestimmung ergangene deutsche Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung miteinzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1979, 956, 958; VersR 1989, 1187) schließt der Begriff des "Gebrauches" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, dAKB zwar den "Betrieb" des Kfz ein, geht aber über diesen hinaus. Auch nach dem deutschen Schrifttum (Stiefel/Hofmann Kraftfahrversicherung17 Rz 75; Jakobsen in Feyock Kraftfahrversicherung Rz 5 zu Paragraph 10, AKB) wird der Begriff des "Gebrauches" als über denjenigen des "Betriebes" hinausgehend angesehen. Danach seien auch solche Gefahren versichert, die nicht den Risiken des Straßenverkehrs zuzuordnen seien, wie etwa bloße Arbeitsleistungen selbstfahrender Arbeitsmaschinen. Der mit der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen Betrieb hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen Betrieb abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. Dies bedeutet hier, dass der Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt durch Absenken des Planierschildes fixierten Bagger als Verwendung des versicherten Fahrzeuges zu beurteilen ist und vom Versicherungsschutz nach Paragraph 2, Absatz eins, KHVG umfasst ist. Zu beachten ist, dass nach der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG 1994 die Möglichkeit besteht, Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken vertraglich vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dies wurde allerdings mit den Parteien nicht erörtert, weiters fehlen dazu Feststellungen, die im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein werden.
Die klagende Partei hat im Berufungsverfahren ausdrücklich auf das Verschulden des Baggerfahrers verwiesen, weil sich der Verletzte in dessen Sichtbereich befunden habe (AS 205). Die diesbezügliche Feststellung, "es wäre dem Baggerfahrer möglich gewesen, den noch im Gefahrenbereich befindlichen späteren Verletzten vor der Durchführung des Hebe- und Drehvorganges wahrzunehmen", blieb von der hiefür rügepflichtigen beklagten Partei (RIS-Justiz RS0112020, stRspr seit 1 Ob 41/99g = SZ 72/75 = EvBl 1999/180 = JBl 1999, 661 = RZ 1999/42; zuletzt 7 Ob 33/01f) ungerügt und ist daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
Danach ist von einem Verschulden des Baggerfahrers auszugehen, der die abzuladende Stahlplatte aufgehoben hat, obwohl sich der später Verletzte noch im Gefahrenbereich befunden hat. Für das Verschulden des mitversicherten Fahrers hat der beklagte Haftpflichtversicherer einzustehen.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass die beklagte Partei mangels vertraglichen Ausschlusses des Versicherungsschutzes für den Unfall einzustehen hat, wird noch auf die Einwendung, dem Baggerfahrer komme das Haftungsprivileg des § 333 Abs 4 ASVG zugute und auf den Einwand des Mitverschuldens wegen Nichttragen eines Schutzhelmes einzugehen sein.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass die beklagte Partei mangels vertraglichen Ausschlusses des Versicherungsschutzes für den Unfall einzustehen hat, wird noch auf die Einwendung, dem Baggerfahrer komme das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugute und auf den Einwand des Mitverschuldens wegen Nichttragen eines Schutzhelmes einzugehen sein.
Zum Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 Abs 1 und 4 ASVG vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass "Aufseher im Betrieb" nur derjenige ist, der zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung inne hatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war (SZ 51/128; Arb 10.270; JBl 1989, 319). Aufseher im Betrieb könne nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen habe (JBl 1989, 319), wobei es für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft auf die Funktion des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunktes des Unfalles ankomme. In einem vergleichbaren Fall (JBl 1989, 319) wurde die Aufseherstellung eines Hubstaplerfahrers verneint, wenn der mit der Vorbereitung des Abladevorganges auf der Ladefläche beschäftigte LKW-Lenker die für die einzelnen Arbeitsvorgänge notwendigen Handgriffe getan hatte. Dass hier der Baggerfahrer gegenüber dem Verletzten in irgendeiner Weise weisungsberechtigt gewesen wäre, steht nicht fest.Zum Dienstgeberhaftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins und 4 ASVG vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass "Aufseher im Betrieb" nur derjenige ist, der zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung inne hatte und dabei für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich war (SZ 51/128; Arb 10.270; JBl 1989, 319). Aufseher im Betrieb könne nur der sein, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes zu überwachen habe (JBl 1989, 319), wobei es für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft auf die Funktion des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunktes des Unfalles ankomme. In einem vergleichbaren Fall (JBl 1989, 319) wurde die Aufseherstellung eines Hubstaplerfahrers verneint, wenn der mit der Vorbereitung des Abladevorganges auf der Ladefläche beschäftigte LKW-Lenker die für die einzelnen Arbeitsvorgänge notwendigen Handgriffe getan hatte. Dass hier der Baggerfahrer gegenüber dem Verletzten in irgendeiner Weise weisungsberechtigt gewesen wäre, steht nicht fest.
Auch der Einwand des Mitverschuldens wäre beachtlich. Nach den hier bindenden Feststellungen des Obersten Gerichtshofes wären die Unfallsfolgen bei Tragen eines Schutzhelmes wesentlich geringer ausgefallen. Insofern könnte ein Mitverschulden des Verletzten nicht vernachlässigt werden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.