- 4 Ob 578/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
- 2 Ob 243/98v
Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 243/98v
Auch; nur: Nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. (T1)
Beisatz: Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG 1994 begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. (T2)
- 9 ObA 298/01s
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 9 ObA 298/01s
nur: Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. (T3)
Beisatz: Der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. (T4)
Beisatz: Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen und daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst. (T5)
- 2 Ob 214/01m
Entscheidungstext OGH 05.06.2002 2 Ob 214/01m
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/79
- 9 ObA 36/03i
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 36/03i
nur: "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. (T6)
Beis ähnlich T5; Beisatz: Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ im Sinne des § 2 KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird. (T7)
- 7 Ob 177/04m
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 177/04m
Auch; nur: Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB. (T8)
Beisatz: Jedoch liegt keine „Verwendung eines Fahrzeuges" vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom KFZ verwirklicht hat. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist. (T9)
- 7 Ob 46/05y
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 46/05y
Auch; nur T8; Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung beziehungsweise des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T10)
Veröff: SZ 2005/70
- 2 Ob 73/05g
Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 73/05g
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 137/08k
Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 137/08k
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/122
- 7 Ob 159/08w
Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 159/08w
Vgl; Beisatz: Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird. (T11)
Beisatz: Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs" in § 2 Abs 1 KHVG 1994 ist im noch weiteren Sinn zu verstehen als der Begriff des „Betriebs" im Sinn des § 1 EKHG. (T12)
- 7 Ob 182/08b
Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 182/08b
Auch; Beisatz: Das Befestigen von Ladegut auf einer Palette steht nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges. (T13)
- 2 Ob 204/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
Vgl; Beis wie T2 nur: § 2 Abs 1 KHVG 1994 begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. (T14)
- 2 Ob 180/11a
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 180/11a
Auch; Beis wie T2; Beis wie T14
- 2 Ob 178/11g
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 178/11g
Vgl; Auch Beis wie T10 nur: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten am PKW durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. (T15)
Beisatz: Dies gilt auch für einen selbständig haftpflichtversicherten, abgestellten Anhänger. (T16);
Veröff: SZ 2012/6
- 7 Ob 83/13a
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 83/13a
Vgl auch
- 7 Ob 87/13i
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 87/13i
Auch; nur ähnlich T6; Veröff: SZ 2013/66
- 2 Ob 59/15p
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 59/15p
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 143/16t
Entscheidungstext OGH 17.08.2017 2 Ob 143/16t
Auch
- 2 Ob 228/17v
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 228/17v
Vgl; Beis wie T2
- 7 Ob 10/22d
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 10/22d
Beis wie T10; Beis wie T15
- 7 Ob 178/22k
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 178/22k
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unfall zwischen Schwer-LKW (Dumper) und nicht kennzeichenpflichtigem Kettenbagger; Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag greift nicht. (T17)
- 2 Ob 165/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 165/23p
vgl; Beisatz wie T5: Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen. (T18)
- 2 Ob 133/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.07.2025 2 Ob 133/25k
nur T2: Hier: Haftung der Halterin des PKW für eine Schwarzfahrt des erstbeklagten Lenkers aufgrund der unzureichenden Verwahrung des Fahrzeugschlüssels trotz Kenntnis von der ihm entzogenen Lenkerberechtigung und dringenden Verdachts seines Drogenkonsums. (T19)
- 2 Ob 221/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.04.2026 2 Ob 221/25a
Beisatz wie T2; Beisatz wie T14
Beisatz: Der Beschädigung einer Sache iSv § 1 EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG. (T20)