Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Nach § 2 Abs 1 und 2 KHVG umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet wurden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.Nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 KHVG umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet wurden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
Nach Art 15.5.3. AHB 1995 sind von der Haushaltsversicherung Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung der nach dem österreichischem KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge bzw jener Fahrzeuge, die ein Kennzeichen tragen, schlechthin ausgeschlossen.Nach Artikel 15 Punkt 5 Punkt 3, AHB 1995 sind von der Haushaltsversicherung Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung der nach dem österreichischem KFG kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge bzw jener Fahrzeuge, die ein Kennzeichen tragen, schlechthin ausgeschlossen.
Hier ist die Abgrenzung zwischen den beiden Versicherungen zu beurteilen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901). Bei objektiver Betrachtung ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer aus Art 15.5.3. AHB 1995, dass die erhöhte Gefahr, die mit der Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen verbunden ist, allein von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt und daher von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen sein soll (7 Ob 177/04m, 7 Ob 51/03f mwN; RIS-Justiz RS0110470).Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063, RS0008901). Bei objektiver Betrachtung ergibt sich für einen verständigen Versicherungsnehmer aus Artikel 15 Punkt 5 Punkt 3, AHB 1995, dass die erhöhte Gefahr, die mit der Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen verbunden ist, allein von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt und daher von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen sein soll (7 Ob 177/04m, 7 Ob 51/03f mwN; RIS-Justiz RS0110470).
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckt das Haftpflichtrisiko, das sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeugs ergibt. Der Begriff „beim Betrieb" nach § 1 EKHG ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592). Es muss somit ein unmittelbar ursächlicher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gegeben sein (7 Ob 177/04m). Von der Rechtsprechung wird unter Betrieb „die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft" verstanden. Danach muss der Motor als Kraftquelle dienen und beim Schadensereignis in Gang befindlich sein (7 Ob 148/03w mwN). Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs" in § 2 Abs 1 KHVG 1994 ist im noch weiteren Sinn zu verstehen als der Begriff des „Betriebs" im Sinn des § 1 EKHG (RIS-Justiz RS0116494, RS0088978). Versicherungsschutz zufolge „Verwendung" des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG (nach deutscher Terminologie im Sinn des § 10 dAKB) besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin (7 Ob 177/04m; RIS-Justiz RS0088976, RS0088978). Dies führt zu Abgrenzungsproblemen. Steht der Schaden in keinem Zusammenhang mit der für das Kraftfahrzeug typischen Gefahr, so ist eine Haftung aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. So wurde zu 9 ObA 36/03i ausgesprochen, dass die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des Kraftfahrzeug in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines Kraftfahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG darstelle. Von einer defekten Gasheizung ausgehende Risken bestünden gleichermaßen bei einem Einsatz an anderen (ortsgebundenen) Schlafplätzen. Ebenso wurde der 7 Ob 177/04m zugrunde liegende Rechtsfall beurteilt. Der Schaden entstand durch ein Haushaltsgerät (Heizlüfter), mit dem ein Abtauen der Scheiben des Fahrzeugs bewirkt werden sollte. Auch hier wurde ausgesprochen, dass der Defekt überall und ohne Bezug auf ein Kraftfahrzeug eingetreten wäre, sodass sich zwar die Gefahr des Heizlüfters, nicht aber die Gefahr des Kraftfahrzeugs realisiert habe. Weiters kommt es auch darauf an, ob sich die konkrete schadenverursachende Handlung als typische Fahrerhandlung darstellt, mithin keine Handlung vorliegt, die von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängig ist und von anderen Personen in gleicher Weise und mit gleichem Risiko vorgenommen zu werden pflegt. Es muss sich also ein spezifisches Risiko des Kraftfahrzeugs realisiert haben (7 Ob 46/05y).Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckt das Haftpflichtrisiko, das sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeugs ergibt. Der Begriff „beim Betrieb" nach Paragraph eins, EKHG ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592). Es muss somit ein unmittelbar ursächlicher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gegeben sein (7 Ob 177/04m). Von der Rechtsprechung wird unter Betrieb „die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeugs als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft" verstanden. Danach muss der Motor als Kraftquelle dienen und beim Schadensereignis in Gang befindlich sein (7 Ob 148/03w mwN). Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs" in Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 ist im noch weiteren Sinn zu verstehen als der Begriff des „Betriebs" im Sinn des Paragraph eins, EKHG (RIS-Justiz RS0116494, RS0088978). Versicherungsschutz zufolge „Verwendung" des Fahrzeugs im Sinn des Paragraph 2, KHVG (nach deutscher Terminologie im Sinn des Paragraph 10, dAKB) besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin (7 Ob 177/04m; RIS-Justiz RS0088976, RS0088978). Dies führt zu Abgrenzungsproblemen. Steht der Schaden in keinem Zusammenhang mit der für das Kraftfahrzeug typischen Gefahr, so ist eine Haftung aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. So wurde zu 9 ObA 36/03i ausgesprochen, dass die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des Kraftfahrzeug in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines Kraftfahrzeugs im Sinn des Paragraph 2, KHVG darstelle. Von einer defekten Gasheizung ausgehende Risken bestünden gleichermaßen bei einem Einsatz an anderen (ortsgebundenen) Schlafplätzen. Ebenso wurde der 7 Ob 177/04m zugrunde liegende Rechtsfall beurteilt. Der Schaden entstand durch ein Haushaltsgerät (Heizlüfter), mit dem ein Abtauen der Scheiben des Fahrzeugs bewirkt werden sollte. Auch hier wurde ausgesprochen, dass der Defekt überall und ohne Bezug auf ein Kraftfahrzeug eingetreten wäre, sodass sich zwar die Gefahr des Heizlüfters, nicht aber die Gefahr des Kraftfahrzeugs realisiert habe. Weiters kommt es auch darauf an, ob sich die konkrete schadenverursachende Handlung als typische Fahrerhandlung darstellt, mithin keine Handlung vorliegt, die von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängig ist und von anderen Personen in gleicher Weise und mit gleichem Risiko vorgenommen zu werden pflegt. Es muss sich also ein spezifisches Risiko des Kraftfahrzeugs realisiert haben (7 Ob 46/05y).
Auch nach der Rechtsprechung des BGH schließt der Begriff des „Gebrauches" im Sinn des § 10 Abs 1 dAKB zwar den „Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ein, geht aber über diesen hinaus (VersR 1979, 956, 958; VersR 1998, 1187). Es genügt, dass typische Funktionen in Tätigkeit gesetzt werden (Knappmann in Prölls/Martin VVG 27, § 10 dAKB, RN 6 ff). Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind dagegen solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist (Stiftel/Hofmann17, § 10 dAKB, RN 65).Auch nach der Rechtsprechung des BGH schließt der Begriff des „Gebrauches" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, dAKB zwar den „Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ein, geht aber über diesen hinaus (VersR 1979, 956, 958; VersR 1998, 1187). Es genügt, dass typische Funktionen in Tätigkeit gesetzt werden (Knappmann in Prölls/Martin VVG 27, Paragraph 10, dAKB, RN 6 ff). Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind dagegen solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist (Stiftel/Hofmann17, Paragraph 10, dAKB, RN 65).
Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass das Ein- und Aussteigen ein mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang stehender Vorgang ist (2 Ob 64/91, 2 Ob 49/92, 2 Ob 9/06x; RIS-Justiz RS0058145). Nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug gehört aber zum Betrieb eines Fahrzeugs, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens aus Anlass der Beförderung (8 Ob 337/71, 8 Ob 167/81 = RIS-Justiz RS0058346). Beim Betrieb tätig ist jeder, der eine mit dem Betrieb zusammenhängende Aufgabe mit Willen des Halters wahrnimmt. Überlässt der Halter/Lenker das Öffnen und Schließen der Türen dem aussteigenden Fahrgast, so hat er sich bei diesem Betriebsvorgang einer Hilfsperson bedient, für deren Verschulden er einzustehen hat (8 Ob 337/71).
Nicht anders ist der vorliegende Rechtsfall zu beurteilen. Zu dem vom Halter übernommenen Transport gehört auch das Ein- und Aussteigen der beförderten Fahrgäste. Dafür hat der Busunternehmer/Lenker zu sorgen. Zum Aussteigen gehört das Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren. Werden die Kinder von Erwachsenen abgeholt, die die Fahrzeugtüren selbst öffnen und schließen, so sind sie im Betrieb mit Duldung des Halters tätig, übernehmen sie doch einen, wenn auch sehr geringen, Teil des Transportauftrags, weil das Schließen der Türen den Aussteigevorgang beendet. Durch die zugelassene Hilfe (Gegenteiliges wurde nicht behauptet) der Frau des Klägers beim Aussteigevorgang hat sich auch das typische Kraftfahrzeugrisiko verwirklicht. Die Verletzung trat nicht beim Schließen irgendeiner Tür ein, sondern beim Schließen der Bustür. Damit hat sich das spezifische Kraftfahrzeugrisiko realisiert.
Der Schadensfall ist von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst, zumal sie nicht nur Schäden beim Betrieb, sondern im weiteren Sinn schon bei der Verwendung des Fahrzeugs schlechthin zu decken hat. Damit ist der Risikoausschluss nach Art 15.4.3. AHB 1995 verwirklicht. Das Klagebegehren ist abzuweisen.Der Schadensfall ist von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst, zumal sie nicht nur Schäden beim Betrieb, sondern im weiteren Sinn schon bei der Verwendung des Fahrzeugs schlechthin zu decken hat. Damit ist der Risikoausschluss nach Artikel 15 Punkt 4 Punkt 3, AHB 1995 verwirklicht. Das Klagebegehren ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungs- und das Revisionsverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungs- und das Revisionsverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.