Rechtssatz RS0058346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058346
Geschäftszahl
8Ob167/81; 7Ob159/08w
Entscheidungsdatum
22.10.2008
Rechtssatz
Das Einsteigen und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug und damit auch das Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Einsteigens und Aussteigens aus Anlass einer Beförderung ist ein mit dem Betrieb dieses Fahrzeuges zusammenhängender Vorgang; der Kraftfahrzeughalter haftet für das Verschulden seiner Fahrgäste beim Öffnen der Wagentür zum Einsteigen und Aussteigen (hier: für Beschädigung des Nachbarfahrzeuges auf einem Parkplatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058346
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19810903_OGH0002_0080OB00167_8100000_001