Entscheidungsgründe:
Der Kläger und seine Gattin schlossen mit der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag ab, der auch eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von EUR 726.728,34 umfasst. Diesem Vertrag lagen unter anderem die Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH 980 idF 1995) zugrunde.Der Kläger und seine Gattin schlossen mit der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag ab, der auch eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Pauschalversicherungssumme von EUR 726.728,34 umfasst. Diesem Vertrag lagen unter anderem die Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH 980 in der Fassung 1995) zugrunde.
Art 15 ABH lautet:Artikel 15, ABH lautet:
"Für welche Schadenersatzverpflichtung wird keine Leistung erbracht?
...
4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von
...
4.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen.
Die Begriffe ... Kraftfahrzeug, Anhänger (sind) ... im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr 267/1967), ... in der jeweils geltenden Fassung auszulegen."Die Begriffe ... Kraftfahrzeug, Anhänger (sind) ... im Sinne des Kraftfahrgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,), ... in der jeweils geltenden Fassung auszulegen."
Am 28. 12. 2002 war Michaela A* beim Kläger und seiner Gattin zu Besuch. Als Michaela A* wieder nach Hause fahren wollte, bemerkte sie, dass durch die Witterung ihr Fahrzeug stark vereist war. Sie bat deshalb den Kläger, ihr beim Abtauen des Fahrzeuges zu helfen, wobei er, um die auch innen vereisten Scheiben abzutauen, einen Heizlüfter in den PKW hinten auf die Ablage stellte. Der Kläger ließ in weiterer Folge einige Minuten den Heizlüfter unbeaufsichtigt in Betrieb. Als er dann wieder zum Fahrzeug kam, waren inzwischen aus ungeklärten Gründen das Gehäuse des Heizlüfters geschmolzen und dadurch Teile des Fahrzeuginneren verbrannt.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund und im Umfang des Versicherungsvertrages für den Schadensfall vom 28. 12. 2002 Deckung zu gewähren habe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens im Wesentlichen mit der Begründung, dass deshalb kein Versicherungsschutz bestehe, da der Schaden bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges, nämlich zum Abtauen der Heckscheibe, entstanden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Kläger kein Kraftfahrzeug iSd KFG verwendet und gehalten habe; der Schadensfall sei vielmehr durch den Betrieb eines Heizlüfters, mithin eines elektrischen Haushaltsgerätes, entstanden, das lediglich zum Abtauen des Kraftfahrzeuges einer anderen Person verwendet worden sei. Art 15 ABH meine nur Schäden, die durch die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verursacht worden seien, nicht jedoch Schäden, die von einem Haushaltsgerät ausgehen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Kläger kein Kraftfahrzeug iSd KFG verwendet und gehalten habe; der Schadensfall sei vielmehr durch den Betrieb eines Heizlüfters, mithin eines elektrischen Haushaltsgerätes, entstanden, das lediglich zum Abtauen des Kraftfahrzeuges einer anderen Person verwendet worden sei. Artikel 15, ABH meine nur Schäden, die durch die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verursacht worden seien, nicht jedoch Schäden, die von einem Haushaltsgerät ausgehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei Auslegung der Versicherungsbedingungen iSd § 914 ABGB unter dem Begriff der "Verwendung eines Kraftfahrzeuges" zweifellos die Verwendung des Fahrzeuges selbst und nicht das Aufstellen eines Heizlüfters im stillstehenden Fahrzeug zum Zwecke des Abtauens der Innenscheiben verstehe. Es sei wohl davon ausgehen, dass der Risikoausschluss des Art 15.4.3 der ABH nur diejenigen Schäden aus der Verwendung des Fahrzeuges betreffen solle, die ohnedies durch die gesetzliche Pflichtversicherung nach dem KHVG abgedeckt seien, weil es der erkennbare Zweck dieses Risikoausschlusses sei, hinsichtlich dieser Schäden Mehrfachversicherungen zu vermeiden. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Schaden, der durch den Betrieb eines Haushaltsgerätes, wenn auch in einem Fahrzeug, verursacht werde, vom Versicherungsschutz umfasst sei. Im Übrigen werde der Begriff "Verwendung des Fahrzeuges" gleichlautend auch in § 2 Abs 1 KHVG 1994 verwendet, dessen Auslegung schon Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung gewesen sei. Danach decke die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergebe. Der Schaden sei dann durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis im adäquaten Ursachenzusammenhang stehe, wenn somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeugs, sohin ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung, gegeben sei. Dass der Kläger versucht habe, die Scheiben des Kraftfahrzeuges mittels eines Heizlüfters abzutauen, der nach dem festgestellten Sachverhalt den Motor des Fahrzeuges nicht als Kraftquelle genützt habe, löse keine gerade für Kraftfahrzeuge typische Gefahren aus. Der schließlich defekt gewordene Heizlüfter hätte bei seiner Inbetriebnahme genauso im Hause des Klägers oder anderswo Schäden verursachen können, was grundsätzlich die Einstandspflicht der Beklagten aus der in der Haushaltsversicherung enthaltenen Privatpflichtversicherung ausgelöst habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei Auslegung der Versicherungsbedingungen iSd Paragraph 914, ABGB unter dem Begriff der "Verwendung eines Kraftfahrzeuges" zweifellos die Verwendung des Fahrzeuges selbst und nicht das Aufstellen eines Heizlüfters im stillstehenden Fahrzeug zum Zwecke des Abtauens der Innenscheiben verstehe. Es sei wohl davon ausgehen, dass der Risikoausschluss des Artikel 15 Punkt 4 Punkt 3, der ABH nur diejenigen Schäden aus der Verwendung des Fahrzeuges betreffen solle, die ohnedies durch die gesetzliche Pflichtversicherung nach dem KHVG abgedeckt seien, weil es der erkennbare Zweck dieses Risikoausschlusses sei, hinsichtlich dieser Schäden Mehrfachversicherungen zu vermeiden. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Schaden, der durch den Betrieb eines Haushaltsgerätes, wenn auch in einem Fahrzeug, verursacht werde, vom Versicherungsschutz umfasst sei. Im Übrigen werde der Begriff "Verwendung des Fahrzeuges" gleichlautend auch in Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 verwendet, dessen Auslegung schon Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung gewesen sei. Danach decke die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergebe. Der Schaden sei dann durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis im adäquaten Ursachenzusammenhang stehe, wenn somit ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betrieb des Fahrzeugs, sohin ein ursächlicher innerer Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung, gegeben sei. Dass der Kläger versucht habe, die Scheiben des Kraftfahrzeuges mittels eines Heizlüfters abzutauen, der nach dem festgestellten Sachverhalt den Motor des Fahrzeuges nicht als Kraftquelle genützt habe, löse keine gerade für Kraftfahrzeuge typische Gefahren aus. Der schließlich defekt gewordene Heizlüfter hätte bei seiner Inbetriebnahme genauso im Hause des Klägers oder anderswo Schäden verursachen können, was grundsätzlich die Einstandspflicht der Beklagten aus der in der Haushaltsversicherung enthaltenen Privatpflichtversicherung ausgelöst habe.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 4.000, wohl aber EUR 20.000 übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da hinsichtlich der Auslegung des Art 15.4.3 ABH keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden sei und eine Beantwortung der Frage, ob dabei auch auf die Bestimmung des § 2 KHVG zurückgegriffen werden könne, hier eine Bedeutung habe, die über den konkreten Einzelfall hinausgehe.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht EUR 4.000, wohl aber EUR 20.000 übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da hinsichtlich der Auslegung des Artikel 15 Punkt 4 Punkt 3, ABH keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden sei und eine Beantwortung der Frage, ob dabei auch auf die Bestimmung des Paragraph 2, KHVG zurückgegriffen werden könne, hier eine Bedeutung habe, die über den konkreten Einzelfall hinausgehe.
Dagegen richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.