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Entscheidung 7 Ob 182/08b×

Entscheidung 7 Ob 182/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob182/08b

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S***** AG und 2. S***** GmbH, beide: *****, und 3. Christian H*****, alle vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf und Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, wegen 31.464,35 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. April 2008, GZ 11 R 7/08s-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die handelsrechtlichen Bestimmungen und die CMR enthalten keine Regelung darüber, wer das Verladen und Verstauen des Frachtguts vorzunehmen hat. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Zweifel die Verladung Sache des Absenders ist (3 Ob 166/04i; RIS-Justiz RS0073756). Die Sicherung der Ladung ist Bestandteil des Verladevorgangs (3 Ob 166/04i; RIS-Justiz RS0103800). Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts ist auf das Verladen durch den Absender - für das der Frachtführer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht haftet - auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Übernahme des Guts als Folge mangelhafter Verladung oder Verstauung während der Fahrt eintritt (RIS-Justiz RS0073865). Sachgemäß vorgenommen ist die Ladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, das heißt, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen geschützt ist. Hiezu gehören auch Auswirkungen der Fliehkraft beim Durchfahren von Kurven, plötzliche Bremsstöße, Ausweichmanöver und dergleichen (RIS-Justiz RS0073881).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass mangels gesonderter Vereinbarung der Absender die Haftung für Schäden trägt, die durch das beförderte Gut (Stahlringe) deshalb entstehen, weil es nicht ordnungsgemäß auf den Paletten befestigt war, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Nach Paragraph 2, Absatz 2, KHVG sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen, bei der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert. Sie deckt das Haftpflichtrisiko, das sich aus der Verwendung des Fahrzeugs ergibt. Der Begriff „beim Betrieb" nach Paragraph eins, EKHG ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592). Es muss somit ein unmittelbar ursächlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang des Schadens mit dem Betriebsvorgang oder der Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gegeben sein (7 Ob 159/08w, 7 Ob 177/04m). Der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs" in Paragraph 2, Absatz eins, KHVG ist nach ständiger Rechtsprechung im noch weiteren Sinn zu verstehen als der Begriff des Betriebs im Sinne von Paragraph eins, EKHG (7 Ob 159/08w; RIS-Justiz RS0116494, RS0088978). Versicherungsschutz zufolge „Verwendung" des Fahrzeugs im Sinn des Paragraph 2, EKHG besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin (7 Ob 159/08w; RIS-Justiz RS0088976, RS0088978). Steht der Schaden in keinem Zusammenhang mit der für das Kraftfahrzeug typischen Gefahr, so ist eine Haftung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet (7 Ob 3/95 mwN), der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört (7 Ob 3/95, 7 Ob 148/03w, 2 Ob 214/01m je mwN). Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind dagegen solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist (7 Ob 177/04m unter Hinweis auf Stiefel/Hofmann17, Paragraph 10, dAKB, Rn 65).

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Schaden nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Kraftfahrzeugs entstanden ist, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Ausschlaggebend ist, dass die hier zu beurteilenden, den Transport vorbereitenden Handlungen (Fixierung der Stahlringe auf den Paletten mit lediglich zwei Stahlbändern ohne Kantenschutz) ohne jede Beteiligung des Kraftfahrzeugs erfolgten. Sie standen nicht in Zusammenhang mit der für das Kraftfahrzeug typischen Gefahr. In diesem Sinn sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beladen und dem Herunterfallen des Ladeguts zu verneinen sei, im Ergebnis zutreffend. Die Beurteilung, die Beklagten seien damit nicht bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig gewesen und daher nicht im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG Mitversicherte, hält sich im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofs.

Es wurden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E89428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00182.08B.1127.000

Im RIS seit

27.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20081127_OGH0002_0070OB00182_08B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0073756 Rechtssatz 21.03.1977Zivilrecht
Nach der CMR ist im Zweifel die Verladung Sache des Verladers (Absenders). Die Beweislastverteilung bei den Haftungsausschlussgründen nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR ergibt, dass dann, wenn der Frachtführer dargelegt hat, dass nach den Umständen des jeweiligen …
RS0073865 Rechtssatz 08.10.1984Zivilrecht
Der Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes ist auf das Verladen durch den Absender, für das der Frachtführer, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht haftet, auch dann zurückzuführen, wenn der Schaden nicht beim Verladen selbst, sondern nach Überna …
RS0073881 Rechtssatz 18.12.1984Zivilrecht
Sachgemäß vorgenommen ist die Verladung dann, wenn sie transportsicher erfolgt, dh, dass das Gut gegen die normalen, also bei einem ordnungsgemäßen Transport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen, geschützt ist. Hiezu gehören nicht nur plötzlich …
RS0088976 Rechtssatz 07.11.1995Zivilrecht
Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung …
RS0088978 Rechtssatz 07.11.1995Zivilrecht
Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als d …
RS0103800 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Die Befestigung des Ladeguts (Sicherung durch Gurten) ist zur Verstauung zu rechnen (vgl RdW 1992, 240).
RS0116494 Rechtssatz 05.06.2002Zivilrecht
Der Begriff des "Verwendens" eines Fahrzeuges in § 2 KHVG 1994 ist weiter als der Begriff "beim Betrieb" im Sinn des § 1 EKHG und umfasst auch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle zB zum Entladen anderer Fahrzeuge. Gemäß …