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Entscheidung 2 Ob 59/15p×

Entscheidung 2 Ob 59/15p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022783 Rechtssatz 01.03.1979Zivilrecht
Jede Partei, die ein von der Gegenseite zu vertretendes Verschulden geltend macht, trifft für jene Tatumstände die Behauptungslast und Beweislast, auf die sie ihren Verschuldensvorwurf gründet - ungeklärt gebliebene Einzelheiten können nicht Grundlage einer …
RS0038554 Rechtssatz 17.06.1953Zivilrecht
Geht das schuldhafte Verhalten des Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinaus, ist die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet und stellt sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt dar, dann tritt die Haftung im w …
RS0040318 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rah …
RS0058103 Rechtssatz 08.07.1964Zivilrecht
Die Bestimmung des § 3 Z 2 EKHG ist nur anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Halters gemäß § 19 Abs 2 EKHG nicht in Betracht kommt und daher seine Haftung nur nach dem EKHG anzunehmen ist.
RS0058300 Rechtssatz 04.07.1984Zivilrecht
Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch die Schwarzfahrt eines Angestellten nicht berührt. Zur Begründung einer Haftung des Halters für die Unfallsfolgen bedarf es daher des Nachweises dessen Verschuldens an der Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht.
RS0058307 Rechtssatz 17.10.1963Zivilrecht
Unter "Überlassen" im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG ist die Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter zu verstehen. Dieser Begriff bedeutet die Herstellung einer tatsächlichen Beziehung, sei es mit oder ohne Ermächtigung, das …
RS0058419 Rechtssatz 26.01.1968Zivilrecht
Ob die konkludente Zustimmung des Halters zur Fahrt vorliegt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen; dabei kommt es darauf an, ob der Halter nach seiner Persönlichkeit nach seinen Beziehungen zum Benutzer und dergleichen der Fahrt zugestimmt hätte …
RS0058438 Rechtssatz 17.01.1980Zivilrecht
Der Fahrer ist dann ein Unberechtigter, wenn die Abweichung von den Weisungen des Bestimmungsberechtigten den Charakter der Fahrt selbst derart ändert, daß sie bei natürlicher Betrachtung durch die erteilte Genehmigung nicht mehr gedeckt erscheint.
RS0058472 Rechtssatz 16.06.1961Zivilrecht
Eine Fahrt ist dann nicht mit Willen des Halters unternommen worden, wenn die Fahrt ganz aus dem Rahmen des Vorgesehenen fällt.
RS0058533 Rechtssatz 16.02.1967Zivilrecht
Schwarzfahrt liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt worden ist und im Anschluß an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird, nicht aber schon, wenn die Verwendung des Fahr …
RS0065615 Rechtssatz 11.11.1986Zivilrecht
Unter "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" im Sinn des § 59a Abs 1 KFG sind nicht nur jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB.
RS0088976 Rechtssatz 07.11.1995Zivilrecht
Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung …