Rechtssatz RS0058300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058300
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Rechtssatz
Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch die Schwarzfahrt eines Angestellten nicht berührt. Zur Begründung einer Haftung des Halters für die Unfallsfolgen bedarf es daher des Nachweises dessen Verschuldens an der Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 81/83
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 81/83
Veröff: ZVR 1985/44 S 85
- 2 Ob 148/04k
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 148/04k
Vgl aber; Beisatz: Der Schwarzfahrer zählt auch in den Fällen des §6 Abs 2 EKHG nicht zu den mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen. Bei der Schwarzfahrt erfüllt der Betriebsgehilfe nicht mehr die ihm übertragenen Aufgaben, sodass ein wesentliches Argument für die umfassende Haftung des Geschäftsherrn wegfällt. Insoweit in einzelnen Entscheidungen (insbesondere SZ49/39) eine andere Ansicht vertreten wurde, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. (T1)
- 2 Ob 59/15p
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 59/15p
Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Schwarzfahrt durch Vertrauensbruch wird der Halter nicht zur Gänze von der Haftung befreit. Es entfällt zwar die unbeschränkte Haftung für den Betriebsgehilfen nach § 19 Abs 2 EKHG, jedoch bleibt die Gefährdungshaftung bestehen. (T2)
- 2 Ob 109/18w
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 109/18w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058300
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0080OB00081_8300000_004