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Rechtssatz RS0058300×

Rechtssatz RS0058300

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058300

Geschäftszahl

8Ob81/83; 2Ob148/04k; 2Ob59/15p; 2Ob109/18w

Entscheidungsdatum

24.09.2018

Rechtssatz

Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch die Schwarzfahrt eines Angestellten nicht berührt. Zur Begründung einer Haftung des Halters für die Unfallsfolgen bedarf es daher des Nachweises dessen Verschuldens an der Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 81/83
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 81/83
    Veröff: ZVR 1985/44 S 85
  • 2 Ob 148/04k
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 148/04k
    Vgl aber; Beisatz: Der Schwarzfahrer zählt auch in den Fällen des §6 Abs 2 EKHG nicht zu den mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen. Bei der Schwarzfahrt erfüllt der Betriebsgehilfe nicht mehr die ihm übertragenen Aufgaben, sodass ein wesentliches Argument für die umfassende Haftung des Geschäftsherrn wegfällt. Insoweit in einzelnen Entscheidungen (insbesondere SZ49/39) eine andere Ansicht vertreten wurde, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. (T1)
  • 2 Ob 59/15p
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 59/15p
    Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Schwarzfahrt durch Vertrauensbruch wird der Halter nicht zur Gänze von der Haftung befreit. Es entfällt zwar die unbeschränkte Haftung für den Betriebsgehilfen nach § 19 Abs 2 EKHG, jedoch bleibt die Gefährdungshaftung bestehen. (T2)
  • 2 Ob 109/18w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 109/18w
    Vgl auch

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058300

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0080OB00081_8300000_004