Rechtssatz RS0058307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058307
Geschäftszahl
2Ob241/63; 2Ob119/67; 2Ob346/70; 8Ob22/71; 8Ob142/73; 2Ob59/15p; 2Ob120/15h
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Rechtssatz
Unter "Überlassen" im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG ist die Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter zu verstehen. Dieser Begriff bedeutet die Herstellung einer tatsächlichen Beziehung, sei es mit oder ohne Ermächtigung, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Das bloße Verbot, mit dem Fahrzeug zu fahren, schließt die Haftung des Halters nicht aus.Unter "Überlassen" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG ist die Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter zu verstehen. Dieser Begriff bedeutet die Herstellung einer tatsächlichen Beziehung, sei es mit oder ohne Ermächtigung, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Das bloße Verbot, mit dem Fahrzeug zu fahren, schließt die Haftung des Halters nicht aus.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 241/63
Entscheidungstext OGH 17.10.1963 2 Ob 241/63
Veröff: ZVR 1964/81 S 104
- 2 Ob 119/67
Entscheidungstext OGH 13.04.1967 2 Ob 119/67
Es ist unwesentlich, ob die Übergabe des Kraftfahrzeuges auf Grund eines Dienstvertrages und Werkvertrages oder nur auf Grund eines bloßen Auftragsverhältnisses erfolgt ist. (T1) Veröff: ZVR 1968/96 S 199
- 2 Ob 346/70
Entscheidungstext OGH 17.12.1970 2 Ob 346/70
Beis wie T1; Veröff: ZVR 1971/197 S 267
- 8 Ob 22/71
Entscheidungstext OGH 02.03.1971 8 Ob 22/71
Veröff: ZVR 1972/54 S 84
- 8 Ob 142/73
Entscheidungstext OGH 11.09.1973 8 Ob 142/73
- 2 Ob 59/15p
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 59/15p
Auch; nur: Unter "Überlassen" im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG ist die Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter zu verstehen. (T2)
- 2 Ob 120/15h
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 120/15h
Vgl; Veröff: SZ 2015/97
Schlagworte
Auto, Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058307
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19631017_OGH0002_0020OB00241_6300000_001