Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Geltend gemacht wird, dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage gäbe, ob durch im Sinne von § 14 Abs 1 und § 99 Abs 1 KFG an einem Kraftwagen zwingend angebrachte Scheinwerfer und deren Aktivierung eine kraftfahrzeugstypische Gefahrenquelle durch Blendwirkung entstehe, die das Fahrzeug als in Betrieb im Sinne des EKHG befindlich qualifizieren lasse. Auch sei das Berufungsgericht insofern von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen, als nach dieser verkehrswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge, die andere Verkehrsteilnehmer gefährden, als in Betrieb befindlich einzustufen seien. Hier sei das Klagsfahrzeug verbotswidrig am Gehsteig so aufgestellt worden, dass sein Abblendlicht entgegenkommende Fahrzeuge geblendet habe. Die Verwendung des mit dem Fahrzeug fest verbundenen Hydraulikschwenk- und Hebearms bei laufendem LKW-Motor bewirke eine Orts- bzw Positionsveränderung der im Arbeitskorb befindlichen Personen, die keinen außerhalb des Fahrzeugs gelegenen Arbeitsvorgang darstelle. Nach 2 Ob 172/67 sei ein Kraftfahrzeug, das mit Hilfe seiner motorischen Kraft außer der reinen Fortbewegung auch andere Funktionen erfüllen könnte, bei Betätigung dieser Funktionen als in Betrieb anzusehen. Auch in 8 ObA 287/94 habe der Oberste Gerichtshof bei einem Unimog mit Sonderausstattung die Betätigung der Seilwinde als in Betrieb qualifiziert.Geltend gemacht wird, dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage gäbe, ob durch im Sinne von Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 99, Absatz eins, KFG an einem Kraftwagen zwingend angebrachte Scheinwerfer und deren Aktivierung eine kraftfahrzeugstypische Gefahrenquelle durch Blendwirkung entstehe, die das Fahrzeug als in Betrieb im Sinne des EKHG befindlich qualifizieren lasse. Auch sei das Berufungsgericht insofern von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen, als nach dieser verkehrswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge, die andere Verkehrsteilnehmer gefährden, als in Betrieb befindlich einzustufen seien. Hier sei das Klagsfahrzeug verbotswidrig am Gehsteig so aufgestellt worden, dass sein Abblendlicht entgegenkommende Fahrzeuge geblendet habe. Die Verwendung des mit dem Fahrzeug fest verbundenen Hydraulikschwenk- und Hebearms bei laufendem LKW-Motor bewirke eine Orts- bzw Positionsveränderung der im Arbeitskorb befindlichen Personen, die keinen außerhalb des Fahrzeugs gelegenen Arbeitsvorgang darstelle. Nach 2 Ob 172/67 sei ein Kraftfahrzeug, das mit Hilfe seiner motorischen Kraft außer der reinen Fortbewegung auch andere Funktionen erfüllen könnte, bei Betätigung dieser Funktionen als in Betrieb anzusehen. Auch in 8 ObA 287/94 habe der Oberste Gerichtshof bei einem Unimog mit Sonderausstattung die Betätigung der Seilwinde als in Betrieb qualifiziert.
1. „Beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG:1. „Beim Betrieb" im Sinne des Paragraph eins, EKHG:
Der Begriff „beim Betrieb" ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592). Notwendig ist ein zeitlicher, örtlicher und innerer Zusammenhang mit der einem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsgefahr. Der Unfall muss also mit einem jener Umstände zusammenhängen, die die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (4 Ob 578/95 = RIS-Justiz RS0022592 [T7]). Der Begriff des Betriebs im Sinne des § 1 EKHG darf nach der Judikatur nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung zu erweitern. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann. Maßgebend ist, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs im ursächlichen Zusammenhang steht (RIS-Justiz RS0058385; RS0106784).Der Begriff „beim Betrieb" ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592). Notwendig ist ein zeitlicher, örtlicher und innerer Zusammenhang mit der einem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsgefahr. Der Unfall muss also mit einem jener Umstände zusammenhängen, die die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (4 Ob 578/95 = RIS-Justiz RS0022592 [T7]). Der Begriff des Betriebs im Sinne des Paragraph eins, EKHG darf nach der Judikatur nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden, sondern ist unter dem Gesichtspunkt der verkehrstechnischen Auffassung zu erweitern. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden und deren Motor abgestellt ist, eine Betriebsgefahr ausgehen kann. Maßgebend ist, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs im ursächlichen Zusammenhang steht (RIS-Justiz RS0058385; RS0106784).
So wurde bereits ausgesprochen, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einer Stelle der Straße, wohin es mit Maschinenkraft bewegt wurde, für eine von vornherein begrenzte, kurze Zeitspanne und die allenfalls dabei erforderliche Sicherung gegen Abrollen zum Betrieb eines Fahrzeugs gehört, der nicht schon durch das Abschalten des Motors beendet wird (RIS-Justiz RS0058330).
Andererseits besteht nach der Judikatur aber keine Halterhaftung, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird (RIS-Justiz RS0058229). Maßgebend ist nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeugs für einen Arbeitsvorgang, der mit den für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht (RIS-Justiz RS0058248 [T4]). Wurde zum Beispiel ein Kran erst an Ort und Stelle auf dem Kraftfahrzeug aufgebaut und vor seiner Inbetriebnahme durch das Ausfahren der Stützen am Boden fixiert, sodass die Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine aufgehoben wurde, und dient die Kranbetätigung nicht der Beladung oder Entladung des Fahrzeugs sondern einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben, steht die Verwendung nicht einmal mehr im entfernten Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kraftfahrzeugs, sondern entspricht der einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine, auf die das EKHG nicht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0058248 [T1]). Dagegen handelt es sich beim Be- und Entladen eines LKWs mittels eines auf dem LKW montierten Krans um einen mit den typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs zusammenhängenden Arbeitsvorgang, wie dies auch der neueren Judikatur des erkennenden Senats entspricht (2 Ob 204/08a, 2 Ob 214/08x).
Zwar hat der Oberste Gerichtshof in der von der Revision zitierten Entscheidung 2 Ob 172/67 = SZ 40/80 ausgesprochen, dass ein stehendes Fahrzeug auch dann in Betrieb ist, wenn der auf dem Kraftfahrzeug montierte Hebekranmechanismus durch Umkupplung vom Motor des Kraftfahrzeugs betrieben wird, weil eine Betriebseinheit besteht. Kraftfahrzeuge, die kraft ihres motorischen Antriebs und ihrer speziellen Einrichtung auch andere Arbeitsvorgänge leisten könnten, seien von der verschärften Haftung des EKHG nicht auszunehmen, weil gerade von derartigen Kraftfahrzeugen nicht selten eine erhöhte Gefahr für den übrigen Verkehr ausgehe. Sachverhaltsmäßig lag dieser Entscheidung aber die Beladung eines LKWs mit Baumstämmen durch einen mit der Motorkraft des LKWs betriebenen Hebekranmechanismus zugrunde. Damit handelte es sich also nicht um einen Arbeitsvorgang außerhalb der für das Kraftfahrzeug typischen Funktionen.
Hier dagegen ist kein Be- oder Entladevorgang zu beurteilen, sondern diente die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeugs - bei Aufhebung der Fahrbarkeit durch Ausfahren der Stützen und Waagrechtstellung des LKWs - einem Arbeitsvorgang, der mit der Nutzung als Kraftfahrzeug nicht im Zusammenhang stand.
Die von den Revisionswerbern zitierte Entscheidung 8 ObA 287/94 vermag ihren Standpunkt deshalb nicht zu stützen, weil der dort eingesetzte Unimog jederzeit und ohne Schwierigkeit von der einen Tätigkeit (Fortbewegung) auf die andere (Seilwinde) übergehen konnte, wohingegen hier die Fahrbarkeit durch Einsatz der Stützen (und Waagrechtstellung des KFZ) gerade außer Funktion gesetzt werden musste, um den Arbeitskorb verwenden zu können.
2. Zur Frage des eingeschalteten Abblendlichts:
Wie die Revisionswerber darlegen, muss nach § 14 Abs 1 KFG jeder Kraftwagen ua mit Abblendlichtscheinwerfern ausgestattet sein. Dieses Licht soll, ohne andere Straßenbenützer zu blenden oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten und dient nach § 99 Abs 1 KFG unter anderem dazu, anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße ausreichend zu beleuchten.Wie die Revisionswerber darlegen, muss nach Paragraph 14, Absatz eins, KFG jeder Kraftwagen ua mit Abblendlichtscheinwerfern ausgestattet sein. Dieses Licht soll, ohne andere Straßenbenützer zu blenden oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten und dient nach Paragraph 99, Absatz eins, KFG unter anderem dazu, anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße ausreichend zu beleuchten.
In diesem Sinne mag das Abblendlicht für ein KFZ typisch sein. Die Beleuchtung eines auf einem Gehsteig abgestellten KFZ, das als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, steht aber - ebenso wie die Beleuchtung eines jeden sonstigen dort befindlichen Gegenstands - in keinem inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang.
3. Zur Frage des verkehrswidrig abgestellten KFZ:
Richtig ist, dass sich nach der Judikatur bei einem Unfall mit einem verkehrswidrig abgestellten KFZ dessen Betriebsgefahr verwirklicht (2 Ob 174/06m = RIS-Justiz RS0022592 [T15]), während grundsätzlich bei einem in verkehrstechnischer Hinsicht ordnungsgemäß geparkten KFZ keine Betriebsgefahr angenommen werden kann (2 Ob 243/98v = RIS-Justiz RS0022592 [T8]).
Im vorliegenden Fall wurde aber der LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine für einen Arbeitsvorgang außerhalb der typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs verwendet. Wo er bei diesem Vorgang konkret aufgestellt war, ist nicht relevant. Ebenso wie bei einer Aufstellung auf der Fahrbahn selbst ein Betrieb im Sinne des § 1 EKHG zu verneinen wäre, gilt dies auch für die Abstellung auf dem Gehsteig.Im vorliegenden Fall wurde aber der LKW als ortsgebundene Arbeitsmaschine für einen Arbeitsvorgang außerhalb der typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs verwendet. Wo er bei diesem Vorgang konkret aufgestellt war, ist nicht relevant. Ebenso wie bei einer Aufstellung auf der Fahrbahn selbst ein Betrieb im Sinne des Paragraph eins, EKHG zu verneinen wäre, gilt dies auch für die Abstellung auf dem Gehsteig.
4. Zur Relevanz der überhöhten Geschwindigkeit:
Letztlich meinen die Revisionswerber, es liege eine zeitliche und örtliche „Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs" zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Unfallgeschehen vor. Sie verweisen auf 8 Ob 290/79, wo der Zusammenhang zwischen der Überschreitung einer für einen bestimmten Bereich festgesetzten Höchstgeschwindigkeit und einem außerhalb dieses Bereichs erfolgten Verkehrsunfall verneint worden sei (vgl RIS-Justiz RS0023590, RS0023074).Letztlich meinen die Revisionswerber, es liege eine zeitliche und örtliche „Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs" zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Unfallgeschehen vor. Sie verweisen auf 8 Ob 290/79, wo der Zusammenhang zwischen der Überschreitung einer für einen bestimmten Bereich festgesetzten Höchstgeschwindigkeit und einem außerhalb dieses Bereichs erfolgten Verkehrsunfall verneint worden sei vergleiche RIS-Justiz RS0023590, RS0023074).
Hier wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wenn der Erstbeklagte bei gleichem Reaktionsverlauf eine Ausgangsgeschwindigkeit im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte. Nach den Feststellungen ist die zur Kollision führende Bremsung allerdings nicht unmittelbar aus der überhöhten Geschwindigkeit heraus erfolgt, sondern lag dazwischen eine Strecke, in der der Erstbeklagte seine Geschwindigkeit um etwas mehr als 10 km/h verringerte, bevor er sich zur Vollbremsung entschloss.
Der Vorwurf der Vermeidbarkeit der Kollision bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kann dem Erstbeklagten daher nur gemacht werden, wenn gleichzeitig unterstellt wird, dass er zu einem gleichen Reaktionsverlauf auch bei geringerer Ausgangsgeschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre. Hätte der Erstbeklagte dagegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die in etwa der tatsächlichen Bremsausgangsgeschwindigkeit entspricht, bis zum Bremsentschluss rund 33 m vor der Kollisionsstelle einhalten dürfen, könnte ihm die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit in einem früheren Zeitpunkt der Annäherung nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Nach der Judikatur ist die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur unter günstigsten Bedingungen gestattet (RIS-Justiz RS0082747). Dies gilt zum Beispiel nicht bei Dunkelheit, Sichtbehinderung und ähnlichen Umständen (RIS-Justiz RS0082747 [T5 und T6]). Auch wenn ein Fahrzeuglenker eine unklare Verkehrslage wahrnimmt, hat er seine Geschwindigkeit der Situation sofort anzupassen, das heißt in der Regel herabzusetzen, und zwar soweit, dass es ihm möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem und ohne Gefährdung von Personen sein Fahrzeug anzuhalten bzw allenfalls das Hindernis zu umfahren. Auch muss der Fahrer alle Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen zu rechnen er bei Beachtung aller gegebenen Umständen begründeten Anlass hat (RIS-Justiz RS0074601).
Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall unzweifelhaft Dunkelheit herrschte, lag im Hinblick auf das Verhalten des rund 100 m vor der Kollisionsstelle postierten Mitarbeiters der viertbeklagten Partei für den Erstbeklagten, der nach den Feststellungen die Gesten nicht zweifelsfrei deuten konnte, eine unklare Verkehrslage vor. Diese hätte ihn auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dazu verpflichtet, seine Geschwindigkeit sofort anzupassen, also zumindest im Ausmaß seiner tatsächlichen Reaktion um etwas über 10 km/h (somit auf unter 40 km/h) zu verringern, bis die Verkehrslage geklärt ist. Dann hätte er aber bei gleichem Bremsentschluss und entsprechend geringerer Bremsausgangsgeschwindigkeit die Kollision vermeiden können. Insofern haben ihm die Vorinstanzen zu Recht die überhöhte Geschwindigkeit als adäquate, im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehende Schadensursache zur Last gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.