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Rechtssatz RS0106784

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106784

Geschäftszahl

1Ob9/96; 2Ob114/09t

Entscheidungsdatum

28.09.2009

Rechtssatz

Die Frage, ob es beim Betrieb eines Fahrzeugs zu einem Unfall kam, ist in erster Linie unter teleologischen Gesichtspunkten zu beantworten: Maßgeblich ist demnach nicht etwa, ob sich das Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt noch im Betrieb befand, sondern ob der Unfall mit einer der Gefahren des Kraftfahrzeugs zusammenhängt. Solange das auf einer - noch dazu stark befahrenen - Fahrbahn im Bereich eines Halteverbots abgestellte Fahrzeug einen der beiden Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn großteils verstellt, gefährdet es dabei den fließenden Verkehr.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Veröff: SZ 69/186
  • 2 Ob 114/09t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 114/09t
    Auch; nur: Maßgeblich ist, ob der Unfall mit einer der Gefahren des Kraftfahrzeugs zusammenhängt. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106784

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19960822_OGH0002_0010OB00009_9600000_002