Rechtssatz RS0106784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106784
Entscheidungsdatum
28.09.2009
Rechtssatz
Die Frage, ob es beim Betrieb eines Fahrzeugs zu einem Unfall kam, ist in erster Linie unter teleologischen Gesichtspunkten zu beantworten: Maßgeblich ist demnach nicht etwa, ob sich das Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt noch im Betrieb befand, sondern ob der Unfall mit einer der Gefahren des Kraftfahrzeugs zusammenhängt. Solange das auf einer - noch dazu stark befahrenen - Fahrbahn im Bereich eines Halteverbots abgestellte Fahrzeug einen der beiden Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn großteils verstellt, gefährdet es dabei den fließenden Verkehr.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/96
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
Veröff: SZ 69/186
- 2 Ob 114/09t
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 114/09t
Auch; nur: Maßgeblich ist, ob der Unfall mit einer der Gefahren des Kraftfahrzeugs zusammenhängt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106784
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19960822_OGH0002_0010OB00009_9600000_002