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Entscheidung 2 Ob 176/08h×

Entscheidung 2 Ob 176/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob176/08h

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwalt in Völkermarkt, gegen die beklagten Parteien 1. Manfred S*****, und 2. (nunmehr) B***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 25.260 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2008, GZ 4 R 100/08s-54, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird, soweit sie als Kostenrekurs zu verstehen ist, als jedenfalls unzulässig und im Übrigen gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger geht zwar wie die Vorinstanzen von der Verwendung des von der zweitbeklagten Partei gehaltenen LKWs als ortsgebundene Arbeitsmaschine aus, verkennt jedoch den Regelungszweck des Paragraph 2, KHVG sowie die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur. Entgegen seiner Auffassung erweitert diese Bestimmung, die den Deckungsumfang des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers regelt, nicht den Begriff „beim Betrieb" iSd Paragraph eins, EKHG, sodass daraus für eine Halterhaftung der zweitbeklagten Partei nichts zu gewinnen ist vergleiche 9 ObA 298/01s = ZVR 2003/54). Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen 2 Ob 214/01m und 8 ObA 73/03y = SZ 2004/141 sind keine den gegenteiligen Standpunkt des Klägers stützende Anhaltspunkte ableitbar. Im Übrigen entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Halterhaftung dann ausscheidet, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist (2 Ob 214/01m; 2 Ob 51/06y = ZVR 2007/122; 9 ObA 107/07m; RIS-Justiz RS0058229). Mangels Betriebs als Kraftfahrzeug kommt weder die Gefährdungshaftung noch eine Gehilfenhaftung des Halters nach Paragraph 19, Absatz 2, EKHG in Betracht. Wenngleich diese Vorschrift auch für jene Fahrzeuge gilt, welche nicht in den Anwendungsbereich des EKHG fallen, setzt ihre Anwendung doch stets einen Unfall „beim Betrieb" eines Kraftfahrzeugs voraus (9 ObA 298/01s; 8 ObA 73/03y; RIS-Justiz RS0058506).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ist - mangels Erwähnung in Paragraph 519, ZPO - jedenfalls unanfechtbar (RIS-Justiz RS0075211).

Anmerkung

E89605 2Ob176.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00176.08H.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20081217_OGH0002_0020OB00176_08H0000_000

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