Die Revision ist insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zu § 9 EKHG zulässig und hinsichtlich des Erstbeklagten nicht, hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei dagegen im Ergebnis berechtigt:Die Revision ist insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zu Paragraph 9, EKHG zulässig und hinsichtlich des Erstbeklagten nicht, hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei dagegen im Ergebnis berechtigt:
1.) Nach § 333 Abs 1 ASVG haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nur bei Vorsatz. Eine Ausnahme von diesem Haftungsprivileg schafft § 333 Abs 3 ASVG, der die Haftungsbefreiung verneint, wenn ein Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht; die Haftung des Dienstgebers ist mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme beschränkt. Ansprüche in Fällen nach § 333 Abs 3 ASVG gehen gemäß § 332 Abs 1 ASVG auf den Sozialversicherungsträger über. § 332 Abs 3 ASVG steht dem nicht entgegen (RIS-Justiz RS0084425, RS0085209; 2 Ob 39/93 = SZ 66/110; Neumayr in Schwimann, ABGB3 VII ASVG § 332 Rz 144).1.) Nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nur bei Vorsatz. Eine Ausnahme von diesem Haftungsprivileg schafft Paragraph 333, Absatz 3, ASVG, der die Haftungsbefreiung verneint, wenn ein Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht; die Haftung des Dienstgebers ist mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme beschränkt. Ansprüche in Fällen nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG gehen gemäß Paragraph 332, Absatz eins, ASVG auf den Sozialversicherungsträger über. Paragraph 332, Absatz 3, ASVG steht dem nicht entgegen (RIS-Justiz RS0084425, RS0085209; 2 Ob 39/93 = SZ 66/110; Neumayr in Schwimann, ABGB3 VII ASVG Paragraph 332, Rz 144).
2.) Der Begriff „beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592; 2 Ob 204/08a). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zweck eines Be- oder Entladens dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt daher einen Betriebsvorgang dar (2 Ob 67/04y; 2 Ob 301/04k mwN; 2 Ob 71/08t; 2 Ob 204/08a; RIS-Justiz RS0058248 [T12], RS0022592 [T10]; Apathy EKHG § 1 Rz 29 ff; Schauer in Schwimann3 VI § 1 EKHG Rz 36).2.) Der Begriff „beim Betrieb" im Sinne des Paragraph eins, EKHG ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss (RIS-Justiz RS0022592; 2 Ob 204/08a). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zweck eines Be- oder Entladens dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt daher einen Betriebsvorgang dar (2 Ob 67/04y; 2 Ob 301/04k mwN; 2 Ob 71/08t; 2 Ob 204/08a; RIS-Justiz RS0058248 [T12], RS0022592 [T10]; Apathy EKHG Paragraph eins, Rz 29 ff; Schauer in Schwimann3 römisch sechs Paragraph eins, EKHG Rz 36).
Hier hing der Unfall des Dienstnehmers, für den die klagende Partei Ersatzleistungen erbracht hat, mit dem eigentlichen Entladevorgang zusammen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der LKW als selbständige Arbeitsmaschine verwendet worden wäre, sondern ist von einem Zusammenhang der Entladetätigkeit mit dem Ladekran mit der Beförderung dieses Ladeguts durch das KFZ auszugehen (vgl Danzl, EKHG8, § 1 E 74a und 74b; Schauer in Schwimann ABGB3 VII § 1 EKHG Rz 36 f). Der Unfall hat sich somit beim Betrieb des KFZ ereignet.Hier hing der Unfall des Dienstnehmers, für den die klagende Partei Ersatzleistungen erbracht hat, mit dem eigentlichen Entladevorgang zusammen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der LKW als selbständige Arbeitsmaschine verwendet worden wäre, sondern ist von einem Zusammenhang der Entladetätigkeit mit dem Ladekran mit der Beförderung dieses Ladeguts durch das KFZ auszugehen vergleiche Danzl, EKHG8, Paragraph eins, E 74a und 74b; Schauer in Schwimann ABGB3 römisch sieben Paragraph eins, EKHG Rz 36 f). Der Unfall hat sich somit beim Betrieb des KFZ ereignet.
3.) § 3 EKHG schließt unter anderem im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch das Kraftfahrzeug beförderten Menschen die Anwendung des EKHG dann aus, wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde dieser Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person bejaht, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit (auch) während der Beförderung ausgeübt wird: Zum Beispiel bei einem Helfer einer Müllabfuhr, der bei einem Reversiermanöver überrollt und getötet wurde, zu dessen Tätigkeiten es auch gehört hatte, dem Lenker des Müllfahrzeugs zu signalisieren, wann er weiterfahren könne (2 Ob 181/98a = SZ 71/120 = ZVR 1998/123) oder bei einem Lagerarbeiter, der mit einer Ladeschaufel des Kraftfahrzeugs befördert werden sollte, um eine eigene berufliche Tätigkeit, nämlich Ladearbeiten mit Hilfe einer Ladeschaufel auszuüben (2 Ob 56/00z; vgl dazu auch die in 2 Ob 204/08a zitierten Lehrmeinungen).3.) Paragraph 3, EKHG schließt unter anderem im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch das Kraftfahrzeug beförderten Menschen die Anwendung des EKHG dann aus, wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde dieser Haftungsausschluss nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG auch bei einer nicht unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalls beförderten, beim Betrieb tätigen Person bejaht, wenn deren eigentliche berufliche Tätigkeit (auch) während der Beförderung ausgeübt wird: Zum Beispiel bei einem Helfer einer Müllabfuhr, der bei einem Reversiermanöver überrollt und getötet wurde, zu dessen Tätigkeiten es auch gehört hatte, dem Lenker des Müllfahrzeugs zu signalisieren, wann er weiterfahren könne (2 Ob 181/98a = SZ 71/120 = ZVR 1998/123) oder bei einem Lagerarbeiter, der mit einer Ladeschaufel des Kraftfahrzeugs befördert werden sollte, um eine eigene berufliche Tätigkeit, nämlich Ladearbeiten mit Hilfe einer Ladeschaufel auszuüben (2 Ob 56/00z; vergleiche dazu auch die in 2 Ob 204/08a zitierten Lehrmeinungen).
Hier wurde der verletzte Dienstgeber nicht zum Entladen des LKW eingesetzt, sondern er war damit beschäftigt, am Rande einer im Zuge des Entladevorgangs zu befüllenden Künette, ein in die Künette einzuarbeitendes Kabel in einer bestimmten Position zu halten. Seine Tätigkeit hatte daher mit dem Entladen selbst nichts zu tun, sondern sollte lediglich gewährleisten, dass nicht anlässlich des Entladevorgangs „Einbauten" in der Künette zur Gänze verschüttet würden. Diese Tätigkeit diente im Wesentlichen also bautechnischen Zwecken. Damit ist aber der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG abzulehnen, weshalb es auf die in der Revision relevierten Fragen ebenso wenig entscheidungswesentlich ankommt, wie auf jene, ob der verletzte Dienstnehmer im Unfallszeitpunkt im Sinne des § 3 Z 3 EKHG befördert wurde oder nicht.Hier wurde der verletzte Dienstgeber nicht zum Entladen des LKW eingesetzt, sondern er war damit beschäftigt, am Rande einer im Zuge des Entladevorgangs zu befüllenden Künette, ein in die Künette einzuarbeitendes Kabel in einer bestimmten Position zu halten. Seine Tätigkeit hatte daher mit dem Entladen selbst nichts zu tun, sondern sollte lediglich gewährleisten, dass nicht anlässlich des Entladevorgangs „Einbauten" in der Künette zur Gänze verschüttet würden. Diese Tätigkeit diente im Wesentlichen also bautechnischen Zwecken. Damit ist aber der Haftungsausschluss nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG abzulehnen, weshalb es auf die in der Revision relevierten Fragen ebenso wenig entscheidungswesentlich ankommt, wie auf jene, ob der verletzte Dienstnehmer im Unfallszeitpunkt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG befördert wurde oder nicht.
4.) Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts kann von einem unabwendbaren Ereignis iSd § 9 EKHG nicht ausgegangen werden. Ein besonders sorgfältiger Lenker (Kranführer) hätte nämlich darauf geachtet, dass sich niemand in der Nähe des Greifers befindet und dass das Kabel wie üblich beschwert oder festgebunden wird.4.) Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts kann von einem unabwendbaren Ereignis iSd Paragraph 9, EKHG nicht ausgegangen werden. Ein besonders sorgfältiger Lenker (Kranführer) hätte nämlich darauf geachtet, dass sich niemand in der Nähe des Greifers befindet und dass das Kabel wie üblich beschwert oder festgebunden wird.
Andererseits ist dem Erstbeklagten aber auch kein Verschulden anzulasten, wurde er doch nach den Feststellungen beim Öffnen und Schließen des Greifers über Anweisung eines weiteren Arbeitskollegen tätig und hatte er zwar Sicht auf den später Verletzten, nicht aber auf dessen konkrete Tätigkeit. Die Klage wurde daher ihm gegenüber mangels Haftung aus Verschulden zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei ist dagegen die Haftung nach EKHG zu bejahen. Ein Mitverschulden des Verletzten ist zu verneinen. Einem aus der Hand gerissenem Gegenstand nachzugreifen, stellt eine unwillkürliche Handlung dar, die als Verschulden nicht angelastet werden kann. Dass der Verletzte den Greifer beobachten konnte, ändert daran nichts.
Da zwar der von der klagenden Partei ermittelte Schadensbetrag rechnerisch der Höhe nach außer Streit steht, die Kausalität im Hinblick auf nach dem Vorbringen der beklagten Partei tatsächlich nicht erbrachte Behandlungen strittig ist, war die Rechtssache betreffend die zweit- und drittbeklagte Partei unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Erstbeklagten beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Erstbeklagten beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der zweit- und drittbeklagten Partei beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.