Die Ansicht der beklagten Parteien, auf die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG sei nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ist zwar richtig (SZ 43/44; ZVR 1991/95). Das bedeutet aber lediglich, daß vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind (ZVR 1973/71). So wie der Einwand des Mitverschuldens (s Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 96 zu § 1304 mwN; SZ 69/148 ua) muß auch der Einwand des Haftungsausschlusses nicht ausdrücklich erhoben werden, sondern genügt es, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen läßt (2 Ob 387/97v). Im vorliegenden Fall haben nun die beklagten Parteien bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht, Hans F***** sei während seines Dienstes beim Erstbeklagten von dem diesem gehörigen Müllabfuhrwagen überrollt und dadurch getötet worden. Sie haben sohin die erforderlichen Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 333 Abs 1 ASVG aufgestellt, weshalb die Vorinstanzen zu Recht auf die Haftungsbeschränkung dieser Bestimmung Bedacht genommen haben.Die Ansicht der beklagten Parteien, auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG sei nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ist zwar richtig (SZ 43/44; ZVR 1991/95). Das bedeutet aber lediglich, daß vom Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen sind (ZVR 1973/71). So wie der Einwand des Mitverschuldens (s Harrer in Schwimann, ABGB**2 Rz 96 zu Paragraph 1304, mwN; SZ 69/148 ua) muß auch der Einwand des Haftungsausschlusses nicht ausdrücklich erhoben werden, sondern genügt es, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen läßt (2 Ob 387/97v). Im vorliegenden Fall haben nun die beklagten Parteien bereits in der Klagebeantwortung vorgebracht, Hans F***** sei während seines Dienstes beim Erstbeklagten von dem diesem gehörigen Müllabfuhrwagen überrollt und dadurch getötet worden. Sie haben sohin die erforderlichen Tatsachenbehauptungen im Sinne des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG aufgestellt, weshalb die Vorinstanzen zu Recht auf die Haftungsbeschränkung dieser Bestimmung Bedacht genommen haben.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist gemäß § 3 Z 3 EKHG im Fall der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen das EKHG insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Die Materialien führen als Begründung für den Haftungsausschluß an, daß die Haftung gegenüber diesen Personen im Sozialversicherungsrecht geregelt sei (RV 470 BlgNR 8. GP 8). Gemeint ist damit, das im § 333 ASVG geregelte Haftungsprivileg des Dienstgebers. Aufgrund der Rechtslage nach der 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) stehen dem Dienstnehmer gemäß § 333 Abs 3 ASVG allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber in jedem Fall zu, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht; die Haftung ist aber - ausgenommen Fälle vorsätzlicher Schädigung - betraglich beschränkt mit der Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Die Ausnahmebestimmung des § 333 ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus (SZ 66/79; RdA 1994/27 [Oberhofer]; ZVR 1995/122).Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG im Fall der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen das EKHG insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Die Materialien führen als Begründung für den Haftungsausschluß an, daß die Haftung gegenüber diesen Personen im Sozialversicherungsrecht geregelt sei Regierungsvorlage 470 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 8). Gemeint ist damit, das im Paragraph 333, ASVG geregelte Haftungsprivileg des Dienstgebers. Aufgrund der Rechtslage nach der 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) stehen dem Dienstnehmer gemäß Paragraph 333, Absatz 3, ASVG allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber in jedem Fall zu, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht; die Haftung ist aber - ausgenommen Fälle vorsätzlicher Schädigung - betraglich beschränkt mit der Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus (SZ 66/79; RdA 1994/27 [Oberhofer]; ZVR 1995/122).
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 222/97d (= JBl
1997, 737 = RdW 1998, 194 = ZVR 1998/9) ausgeführt hat, ist für den Haftungsausschluß nach § 3 Z 3 EKHG entscheidend, daß die beim Betrieb der Eisenbahn oder des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben. Die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters sei ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübe. Werde der Arbeitnehmer hingegen ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, so sei er nicht im Sinne von § 3 Z 3 EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig; das bloße Mitfahren sei keine Tätigkeit beim Betrieb und führe nicht zum Haftungsausschluß nach § 3 Z 3 EKHG.1997, 737 = RdW 1998, 194 = ZVR 1998/9) ausgeführt hat, ist für den Haftungsausschluß nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG entscheidend, daß die beim Betrieb der Eisenbahn oder des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben. Die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters sei ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübe. Werde der Arbeitnehmer hingegen ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, so sei er nicht im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig; das bloße Mitfahren sei keine Tätigkeit beim Betrieb und führe nicht zum Haftungsausschluß nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG.
Richtig ist in diesem Zusammenhang auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß hier der getötete Arbeitnehmer beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Seine Tätigkeit bestand nämlich nicht nur darin, die Mülltonnen heranzuschaffen und sie wieder zu entfernen, sondern er mußte diese auch in den Wagen hinein entleeren und vor allem auch in Kontakt mit dem Lenker des Fahrzeuges stehen, um diesem zu signalisieren, wann er weiterfahren könne. Jedenfalls insoweit hat er Maßnahmen bezüglich des Betriebes des Fahrzeuges gesetzt. Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit gerade im Moment des Unfalls verrichtet wurde (aA vielleicht Reischauer, Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung (§§ 213a und 332 ff ASVG), RdA 1992, 317 [322 f]), weil es sonst vom Zufall abhängen könnte, ob dem Dienstgeber das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt. Eine Stütze findet diese Ansicht im Wortlaut des § 3 EKHG, weil es dort "zur Zeit des Unfalls" und nicht "im Zeitpunkt des Unfalls" heißt.Richtig ist in diesem Zusammenhang auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß hier der getötete Arbeitnehmer beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Seine Tätigkeit bestand nämlich nicht nur darin, die Mülltonnen heranzuschaffen und sie wieder zu entfernen, sondern er mußte diese auch in den Wagen hinein entleeren und vor allem auch in Kontakt mit dem Lenker des Fahrzeuges stehen, um diesem zu signalisieren, wann er weiterfahren könne. Jedenfalls insoweit hat er Maßnahmen bezüglich des Betriebes des Fahrzeuges gesetzt. Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit gerade im Moment des Unfalls verrichtet wurde (aA vielleicht Reischauer, Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung (Paragraphen 213 a und 332 ff ASVG), RdA 1992, 317 [322 f]), weil es sonst vom Zufall abhängen könnte, ob dem Dienstgeber das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute kommt. Eine Stütze findet diese Ansicht im Wortlaut des Paragraph 3, EKHG, weil es dort "zur Zeit des Unfalls" und nicht "im Zeitpunkt des Unfalls" heißt.
Aus dem Gesagten folgt, daß die beklagten Parteien keine Gefährdungshaftung trifft, weil insoweit das EKHG nicht zum Tragen kommt (Apathy, KommzEKHG Rz 14 zu § 3; ders, RdA 1994, 144; Schauer in Schwimann2 Rz 23 zu § 3 EKHG; Neumayr in Schwimann2 Rz 57 zu § 333 ASVG). Wohl haben die beklagten Parteien gegebenenfalls aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes für das Verschulden zu haften, das den Lenker des unfallsbeteiligten Kraftfahrzeuges trifft, bei dessen Betrieb er mit Willen des Erstbeklagten und damit des Halters tätig war. Die den Verlust des Dienstgeberprivilegs festlegende Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG umfaßt nämlich auch die Verschuldenshaftung (RdA 1994/27 [Oberhofer] mwN), weshalb der Dienstgeber in dem dort genannten Fall bei Verschulden - bei Fahrlässigkeit allerdings bloß bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme - auch einem Dienstnehmer Schadenersatz zu leisten hat. Diese Haftung schließt nach hM die Gehilfenhaftung gemäß § 19 Abs 2 EKHG ein (ZVR 1992/69 mwN; RdA 1994/27 [Oberhofer]; SZ 66/79; Apathy, Komm Rz 14 zu § 3). Der gegenteiligen Meinung von Schauer (in Schwimann2 Rz 23 zu § 3), die vor allen damit begründet wird, daß die Rechtsfolge des § 3 in der Unanwendbarkeit "dieses Bundesgesetz[es]", also auch des § 19 Abs 2 EKHG bestehe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Durch § 3 EKHG soll für die dort genannten Fälle ganz offensichtlich bloß die im § 1 dieses Gesetzes festgelegte Gefährdungshaftung ausgeschlossen werden, nicht aber auch andere Bestimmungen, die damit nicht im Zusammenhang stehen. Einen deutlichen Hinweis darauf, daß dies gerade für § 19 Abs 2 EKHG gilt, liefert der Wortlaut dieser Bestimmung, weil dort die erweiterte Gehilfenhaftung auch für Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge festgelegt wird, auf die das EKHG von vorneherein nicht anzuwenden ist. Es kann aber nicht sachgerecht sein, Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge, bei denen sich die Unanwendbarkeit des EKHG erst aus dessen § 3 ergibt, anders zu behandeln.Aus dem Gesagten folgt, daß die beklagten Parteien keine Gefährdungshaftung trifft, weil insoweit das EKHG nicht zum Tragen kommt (Apathy, KommzEKHG Rz 14 zu Paragraph 3,; ders, RdA 1994, 144; Schauer in Schwimann2 Rz 23 zu Paragraph 3, EKHG; Neumayr in Schwimann2 Rz 57 zu Paragraph 333, ASVG). Wohl haben die beklagten Parteien gegebenenfalls aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes für das Verschulden zu haften, das den Lenker des unfallsbeteiligten Kraftfahrzeuges trifft, bei dessen Betrieb er mit Willen des Erstbeklagten und damit des Halters tätig war. Die den Verlust des Dienstgeberprivilegs festlegende Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG umfaßt nämlich auch die Verschuldenshaftung (RdA 1994/27 [Oberhofer] mwN), weshalb der Dienstgeber in dem dort genannten Fall bei Verschulden - bei Fahrlässigkeit allerdings bloß bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme - auch einem Dienstnehmer Schadenersatz zu leisten hat. Diese Haftung schließt nach hM die Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG ein (ZVR 1992/69 mwN; RdA 1994/27 [Oberhofer]; SZ 66/79; Apathy, Komm Rz 14 zu Paragraph 3,). Der gegenteiligen Meinung von Schauer (in Schwimann2 Rz 23 zu Paragraph 3,), die vor allen damit begründet wird, daß die Rechtsfolge des Paragraph 3, in der Unanwendbarkeit "dieses Bundesgesetz[es]", also auch des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG bestehe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Durch Paragraph 3, EKHG soll für die dort genannten Fälle ganz offensichtlich bloß die im Paragraph eins, dieses Gesetzes festgelegte Gefährdungshaftung ausgeschlossen werden, nicht aber auch andere Bestimmungen, die damit nicht im Zusammenhang stehen. Einen deutlichen Hinweis darauf, daß dies gerade für Paragraph 19, Absatz 2, EKHG gilt, liefert der Wortlaut dieser Bestimmung, weil dort die erweiterte Gehilfenhaftung auch für Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge festgelegt wird, auf die das EKHG von vorneherein nicht anzuwenden ist. Es kann aber nicht sachgerecht sein, Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge, bei denen sich die Unanwendbarkeit des EKHG erst aus dessen Paragraph 3, ergibt, anders zu behandeln.
Entscheidend ist demnach, ob hier den Lenker des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges ein Verschulden trifft. Da dieser Lenker von den klagenden Parteien nicht in Anspruch genommen wird, ist hingegen die vom Berufungsgericht und in den Rechtsmittelschriften behandelte Frage, ob der Lenker als Aufseher im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist und ob ihm deshalb das dort festgelegte Haftungsprivileg zugute kommt, unerheblich. Da sich das Berufungsgericht, von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend, mit den hiezu in den Berufungen der Parteien im Rahmen der Beweisrüge enthaltenen Ausführungen nicht auseinandergesetzt hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben, weshalb die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden mußte. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Berufungsgericht somit auch mit den Beweisrügen der Parteien auseinanderzusetzen haben.Entscheidend ist demnach, ob hier den Lenker des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges ein Verschulden trifft. Da dieser Lenker von den klagenden Parteien nicht in Anspruch genommen wird, ist hingegen die vom Berufungsgericht und in den Rechtsmittelschriften behandelte Frage, ob der Lenker als Aufseher im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG anzusehen ist und ob ihm deshalb das dort festgelegte Haftungsprivileg zugute kommt, unerheblich. Da sich das Berufungsgericht, von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend, mit den hiezu in den Berufungen der Parteien im Rahmen der Beweisrüge enthaltenen Ausführungen nicht auseinandergesetzt hat, ist sein Verfahren mangelhaft geblieben, weshalb die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden mußte. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Berufungsgericht somit auch mit den Beweisrügen der Parteien auseinanderzusetzen haben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.