Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die erstbeklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß die Ausnahmebestimmung des § 3 Z 3 EKHG vor dem Hintergrund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu sehen sei. Grund für die Ausnahme sei ja gerade der Umstand, daß der bei einem Arbeitsunfall Geschädigte durch Leistungen aus der Sozialversicherung entschädigt werde und der Betriebsinhaber bzw Halter durch seine Sozialversicherungsbeiträge ohnehin zur Entschädigung der bei ihm beschäftigten Personen beitrage. Beim Betrieb tätig im Sinne des § 3 Z 3 EKHG sei jeder, der eine mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängende Aufgabe mit dem Willen des Halters wahrnehme. Nach ständiger Rechtsprechung ereigne sich ein die Anwendbarkeit des EKHG ausschließender Unfall dann beim Betrieb des Kraftfahrzeuges, er in einem inneren Zusammenhang mit den eigentümlichen Betriebsgefahren des Kraftfahrzeuges oder wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit einer bestimmten Betriebseinrichtung stehe. In diesem Sinne umfasse der Begriff "beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig sein" unter anderem etwa Tätigkeiten wie das Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüre oder des Kofferraumdeckels und ähnliches (ZVR 1992/157). Es erfolge auch ein Unfall beim Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei dessen Betrieb (ZVR 1988/110). Zum Betrieb gehörten auch die Vorbereitung oder Abwicklung der Beförderung dienende Vorgänge, wenn diese im Zusammenhang mit wirklich ablaufenden Beförderungsvorgängen stehen.Die erstbeklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG vor dem Hintergrund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu sehen sei. Grund für die Ausnahme sei ja gerade der Umstand, daß der bei einem Arbeitsunfall Geschädigte durch Leistungen aus der Sozialversicherung entschädigt werde und der Betriebsinhaber bzw Halter durch seine Sozialversicherungsbeiträge ohnehin zur Entschädigung der bei ihm beschäftigten Personen beitrage. Beim Betrieb tätig im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG sei jeder, der eine mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängende Aufgabe mit dem Willen des Halters wahrnehme. Nach ständiger Rechtsprechung ereigne sich ein die Anwendbarkeit des EKHG ausschließender Unfall dann beim Betrieb des Kraftfahrzeuges, er in einem inneren Zusammenhang mit den eigentümlichen Betriebsgefahren des Kraftfahrzeuges oder wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit einer bestimmten Betriebseinrichtung stehe. In diesem Sinne umfasse der Begriff "beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig sein" unter anderem etwa Tätigkeiten wie das Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüre oder des Kofferraumdeckels und ähnliches (ZVR 1992/157). Es erfolge auch ein Unfall beim Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei dessen Betrieb (ZVR 1988/110). Zum Betrieb gehörten auch die Vorbereitung oder Abwicklung der Beförderung dienende Vorgänge, wenn diese im Zusammenhang mit wirklich ablaufenden Beförderungsvorgängen stehen.
Im vorliegenden Fall liege ein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG vor und erfolgten die Tätigkeiten des Getöteten beim Betrieb des LKW, weil die Ladetätigkeit mittels eines sich auf dem LKW befindlichen Kranes selbst bei abgestelltem Motor zum Betrieb des Kraftfahrzeuges zähle (ZVR 1962/23). Die Fahrt bzw das Verweilen des Getöteten auf der Ladefläche während der Fahrt vom Materialabladeplatz zur Baustelle stehe jedenfalls in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang bzw mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des LKW, nämlich mit dem Be- und Entladen. Das Verweilen des Getöteten auf der Ladefläche sei als Vorbereitung des Be- und Entladens anzusehen. Das Beladen, das Schlichten und der Transport über eine Wegstrecke von 100 bis 150 m und das Entladen seien als eine einheitliche und in untrennbarem Zusammenhang stehende Tätigkeit beim Betrieb des LKW anzusehen.Im vorliegenden Fall liege ein Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, ASVG vor und erfolgten die Tätigkeiten des Getöteten beim Betrieb des LKW, weil die Ladetätigkeit mittels eines sich auf dem LKW befindlichen Kranes selbst bei abgestelltem Motor zum Betrieb des Kraftfahrzeuges zähle (ZVR 1962/23). Die Fahrt bzw das Verweilen des Getöteten auf der Ladefläche während der Fahrt vom Materialabladeplatz zur Baustelle stehe jedenfalls in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang bzw mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des LKW, nämlich mit dem Be- und Entladen. Das Verweilen des Getöteten auf der Ladefläche sei als Vorbereitung des Be- und Entladens anzusehen. Das Beladen, das Schlichten und der Transport über eine Wegstrecke von 100 bis 150 m und das Entladen seien als eine einheitliche und in untrennbarem Zusammenhang stehende Tätigkeit beim Betrieb des LKW anzusehen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Ohne Zweifel ereignete sich der Unfall beim Betrieb des LKW. Darum geht es hier aber nicht, weil die Frage zu lösen ist, ob der Getötete im Sinn des § 3 Z 3 EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Die in der Revision zitierten Entscheidungen, die - soweit sie solche des Obersten Gerichtshofes sind - zu § 1 EKHG ergangen sind, können daher zur Lösung des hier anstehenden Problems nicht herangezogen werden.Ohne Zweifel ereignete sich der Unfall beim Betrieb des LKW. Darum geht es hier aber nicht, weil die Frage zu lösen ist, ob der Getötete im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Die in der Revision zitierten Entscheidungen, die - soweit sie solche des Obersten Gerichtshofes sind - zu Paragraph eins, EKHG ergangen sind, können daher zur Lösung des hier anstehenden Problems nicht herangezogen werden.
Gemäß § 3 Z 3 EKHG ist im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen das EKHG insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Die Materialien führen als Begründung für den Haftungsausschluß an, daß die Haftung gegenüber diesen Personen im Sozialversicherungsrecht geregelt sei (RV 8). Gemeint ist damit das im § 333 ASVG geregelte Haftungsprivileg des Dienstgebers. Die rechtspolitische Rechtfertigung der Haftungsfreistellung wird vor allem in dem Umstand gesehen, daß der Dienstnehmer die Leistungen der Sozialversicherungen erhält, die vorwiegend aus den Beiträgen des Dienstgebers gespeist wird (siehe Schwimann/Schauer, ABGB2 VIII § 3 EKHG Rz 10 mwN). Nach der zur Zeit der Entstehung des EKHG in Kraft stehenden Fassung des ASVG galt die Haftungsbefreiung nicht, wenn ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestand. Die Ansprüche waren sohin auf Arbeitsunfälle beschränkt, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereigneten. Eine solche Teilnahme am allgemeinen Verkehr lagen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich der Unfall außerhalb des Betriebes ereignete, die Beteiligten nicht in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall nicht in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand (zuletzt SZ 57/189; RdW 1989, 30). Scheiterte der Anspruch des Dienstnehmers in Ermangelung einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr bereits am Haftungsprivileg des Dienstgebers gemäß § 333 Abs 1 ASVG, mußte der Haftungsausschluß nach § 3 Z 3 EKHG nicht mehr geprüft werden. Die einhellige Kritik der Lehre (siehe die Nachweise bei Schauer, aaO Rz 12) an der restriktiven Judikatur veranlaßte den Gesetzgeber, dieses Tatbestandsmerkmal im Rahmen der 48.ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) aus § 333 Abs 3 ASVG zu streichen. Nunmehr stehen dem Dienstnehmer allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber in jedem Fall zu, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht; die Haftung ist aber - ausgenommen Fälle vorsätzlicher Schädigung - betraglich beschränkt mit der Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus (ZVR 1995/122).Gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ist im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen das EKHG insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Die Materialien führen als Begründung für den Haftungsausschluß an, daß die Haftung gegenüber diesen Personen im Sozialversicherungsrecht geregelt sei Regierungsvorlage 8). Gemeint ist damit das im Paragraph 333, ASVG geregelte Haftungsprivileg des Dienstgebers. Die rechtspolitische Rechtfertigung der Haftungsfreistellung wird vor allem in dem Umstand gesehen, daß der Dienstnehmer die Leistungen der Sozialversicherungen erhält, die vorwiegend aus den Beiträgen des Dienstgebers gespeist wird (siehe Schwimann/Schauer, ABGB2 römisch acht Paragraph 3, EKHG Rz 10 mwN). Nach der zur Zeit der Entstehung des EKHG in Kraft stehenden Fassung des ASVG galt die Haftungsbefreiung nicht, wenn ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestand. Die Ansprüche waren sohin auf Arbeitsunfälle beschränkt, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereigneten. Eine solche Teilnahme am allgemeinen Verkehr lagen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich der Unfall außerhalb des Betriebes ereignete, die Beteiligten nicht in Ausübung ihres Dienstes handelten und der Unfall nicht in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand (zuletzt SZ 57/189; RdW 1989, 30). Scheiterte der Anspruch des Dienstnehmers in Ermangelung einer Teilnahme am allgemeinen Verkehr bereits am Haftungsprivileg des Dienstgebers gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG, mußte der Haftungsausschluß nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG nicht mehr geprüft werden. Die einhellige Kritik der Lehre (siehe die Nachweise bei Schauer, aaO Rz 12) an der restriktiven Judikatur veranlaßte den Gesetzgeber, dieses Tatbestandsmerkmal im Rahmen der 48.ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) aus Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zu streichen. Nunmehr stehen dem Dienstnehmer allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber in jedem Fall zu, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht; die Haftung ist aber - ausgenommen Fälle vorsätzlicher Schädigung - betraglich beschränkt mit der Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG schafft keinen neuen Haftungsgrund, sondern schließt die Anwendung des Haftungsprivilegs nur für einen gewissen haftpflichtversicherungsrechtlich orientierten Bereich aus (ZVR 1995/122).
Der Ausschluß der Haftung nach § 3 Z 3 EKHG beruht nach Ansicht Koziols (Haftpflichtrecht2 II 525) ua darauf, daß die beim Betrieb des schädigenden Fahrzeuges tätigen Personen ohnehin durch die Sozialversicherung vor der wirtschaftlichen Tragung der Folgen einer Körperverletzung weitgehend bewahrt werden und der Betriebsinhaber zu einem großen Teil die Versicherungskosten trägt. Da aber nun aufgrund der 48.ASVG-Novelle trotz weitgehender Tragung der Unfallsfolgen durch den Sozialversicherungsträger und trotz Finanzierung der Unfallversicherung durch die Dienstgeber Ansprüche aus KFZ-Unfällen gegen den Dienstgeber bzw seinen Versicherer gegeben sind, vermag dieses Argument den Haftungsausschluß nach § 3 Z 3 EKHG nicht mehr zu tragen (Reischauer, Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit KFZ-Verkehr und Integritätsabgeltung, RdA 1992, 317 [322]). Für den Haftungsausschluß nach § 3 Z 3 EKHG ist vielmehr entscheidend, daß die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben (Apathy, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69 [72]; derselbe, Komm z EKHG, Rz 15 zu § 3). Demzufolge ist die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt (Schauer, aaO, Rz 14 zu § 3 EKHG; Apathy, KommzEKHG, Rz 16 zu § 3 EKHG). Wird der Arbeitgeber hingegen ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, so ist er nicht im Sinne von § 3 Abs 3 EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig (Apathy, Teilnahme am allgemeinen Verkehr [§ 333 Abs 3 ASVG aF] und Tätigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges [§ 3 Abs 3 EKHG], FS Schwarz 467 [472]); das bloße Mitfahren ist keine Tätigkeit beim Betrieb und führt nicht zum Haftungsausschluß nach § 3 Z 3 EKHG (Reischauer aaO, 323).Der Ausschluß der Haftung nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beruht nach Ansicht Koziols (Haftpflichtrecht2 römisch zwei 525) ua darauf, daß die beim Betrieb des schädigenden Fahrzeuges tätigen Personen ohnehin durch die Sozialversicherung vor der wirtschaftlichen Tragung der Folgen einer Körperverletzung weitgehend bewahrt werden und der Betriebsinhaber zu einem großen Teil die Versicherungskosten trägt. Da aber nun aufgrund der 48.ASVG-Novelle trotz weitgehender Tragung der Unfallsfolgen durch den Sozialversicherungsträger und trotz Finanzierung der Unfallversicherung durch die Dienstgeber Ansprüche aus KFZ-Unfällen gegen den Dienstgeber bzw seinen Versicherer gegeben sind, vermag dieses Argument den Haftungsausschluß nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG nicht mehr zu tragen (Reischauer, Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit KFZ-Verkehr und Integritätsabgeltung, RdA 1992, 317 [322]). Für den Haftungsausschluß nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ist vielmehr entscheidend, daß die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst zu tragen haben (Apathy, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69 [72]; derselbe, Komm z EKHG, Rz 15 zu Paragraph 3,). Demzufolge ist die Haftung des Betriebsunternehmers oder Halters ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete während der Beförderung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt (Schauer, aaO, Rz 14 zu Paragraph 3, EKHG; Apathy, KommzEKHG, Rz 16 zu Paragraph 3, EKHG). Wird der Arbeitgeber hingegen ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß befördert, so ist er nicht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig (Apathy, Teilnahme am allgemeinen Verkehr [§ 333 Absatz 3, ASVG aF] und Tätigkeit beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges [§ 3 Absatz 3, EKHG], FS Schwarz 467 [472]); das bloße Mitfahren ist keine Tätigkeit beim Betrieb und führt nicht zum Haftungsausschluß nach Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG (Reischauer aaO, 323).
Im vorliegenden Fall wurde der getötete Arbeitnehmer zum Zeitpunkte des Unfalles selbst ohne weitere Arbeitsverrichtung bloß vom Abladeplatz zur Baustelle befördert, er war deshalb im Sinne der oben angeführten Grundsätze nicht beim Betrieb tätig, weshalb die Vorinstanzen zu Recht die Haftung der erstbeklagten Partei bejaht haben.
Der Revision der erstbeklagten Partei war deshalb keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO (SZ 23/243).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO (SZ 23/243).