Rechtssatz RS0124207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124207
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 71/08t
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 71/08t
- 2 Ob 204/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
Auch
- 2 Ob 214/08x
Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 214/08x
nur: Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb; das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T1)
- 2 Ob 251/08p
Entscheidungstext OGH 10.06.2009 2 Ob 251/08p
Beisatz: Hier: Entladen von mit Stahlbändern umgebenen Holzpaketen aus einem LKW stellt einen Betriebsvorgang dar, zumal der Unfall durch ein Verschieben der Holzpakete infolge Kontakts von Holzstücken mit der Planenverstrebung des LKW verursacht wurde. (T2)
- 9 ObA 74/10p
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 74/10p
Vgl auch Beis wie T2
- 9 ObA 52/11d
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 52/11d
Beisatz: Hier: Reißen des Hebegurts beim Entladen des LKWs mit einem Gabelstapler. (T3)
- 2 Ob 186/12k
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 186/12k
nur: Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. (T4)
nur: Allerdings ist dabei in jedem konkreten Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert. (T5)
- 7 Ob 203/14z
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 203/14z
- 2 Ob 181/15d
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
Auch; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T6); Veröff: SZ 2016/66
- 2 Ob 20/16d
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 20/16d
Auch; Beisatz: Der Betrieb eines Hubstaplers ist erst als beendet anzusehen, wenn das zu transportierende Gut aus der Transportsicherung entlassen und stabil abgestellt bzw gelagert wurde. (T7); Veröff: SZ 2017/4
- 2 Ob 188/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 188/16k
Auch; Veröff: SZ 2017/24
- 2 Ob 83/16v
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 83/16v
- 2 Ob 39/18a
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 39/18a
Auch; nur T4
- 1 Ob 135/18m
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
- 2 Ob 198/18h
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 198/18h
Beisatz: Kein Gefahrenzusammenhang bei Herabwerfen von Ladegut. (T8)
- 8 ObA 13/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 13/23d
vgl; Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T9)
- 2 Ob 153/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 2 Ob 153/24z
Beisatz: Hier: Fertigbeton wurde von einem Betonmischfahrzeug über eine Rutsche in den Trichter eines Betonpumpenfahrzeugs geleitet und von diesem durch einen Schlauch zur Schalsteinmauer gepumpt. Der Unfall ereignete sich durch den vom Betonpumpenfahrzeugs aufgebauten Druck, sodass sich keine spezifische Gefährlichkeit des Betonmischfahrzeugs, sondern eine solche des Betonpumpenfahrzeugs verwirklicht hat. Der Unfall ereignete sich daher nicht beim Betrieb des Betonmischfahrzeugs. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124207
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0020OB00071_08T0000_001