Rechtssatz RS0021302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021302
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Rechtssatz
Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Überlassende hat nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen; sein Entgeltungsanspruch ist vom Arbeitsergebnis unabhängig.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 578/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 578/81
- 7 Ob 723/81
Entscheidungstext OGH 28.07.1982 7 Ob 723/81
Veröff: SZ 55/115
- 7 Ob 659/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 659/82
nur: Der Überlassende hat nur für die durchschnittliche fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der Dienstnehmer einzustehen. (T1)
Beisatz: Eine Schadenersatzpflicht trifft ihn aber selbst gegenüber dem Vertragspartner nur bei Verschulden. (T2)
- 8 Ob 576/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 576/83
Veröff: Arb 10351
- 5 Ob 531/85
Entscheidungstext OGH 14.05.1985 5 Ob 531/85
- 6 Ob 1569/91
Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 1569/91
- 7 Ob 536/91
Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 536/91
Auch; nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt. (T3)
Beisatz: Allerdings steht er dem Werkvertrag nahe, weil durch ihn ein Werk, nämlich das Zurverfügungstellen von Personen für bestimmte Arbeiten, versprochen wir. Es sind die allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtes (Obligationenrechtes) anzuwenden. (T4)
Veröff: RdW 1991,332 = ecolex 1991,798
- 6 Ob 46/99d
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 46/99d
nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. Der Entgeltungsanspruch ist vom Arbeitsergebnis unabhängig. (T5)
- 10 Ob 350/99i
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 10 Ob 350/99i
nur T5
- 5 Ob 141/01y
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 141/01y
Beisatz: Der primäre Unterschied zwischen dem Einsatz von Arbeitskräften aufgrund eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages sowie im Rahmen werkvertraglicher Verpflichtungen liegt in der unterschiedlichen Leistungsverpflichtung zwischen Überlasser und Werkunternehmer. Der Überlasser schuldet dem Beschäftiger lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitserbringung in dessen Betrieb. (T6)
Beisatz: Welches Ausmaß und Qualität einer Leistung und Leistungsbereitschaft einem "durchschnittlichen" Anspruch genügt, gehört dem Tatsachenbereich, nicht aber dem Rechtsbereich an. (T7)
Beisatz: Der Beschäftiger ist für die Mangelhaftigkeit der Leistung beweispflichtig. Er hat die Unterdurchschnittlichkeit der Qualifikation der Arbeitskräfte unter Beweis zu stellen. (T8)
- 7 Ob 256/03b
Entscheidungstext OGH 03.12.2003 7 Ob 256/03b
Vgl; nur T1
- 8 ObA 73/03y
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 73/03y
Vgl auch; nur: Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die Instruierung und Überwachung der Dienstnehmer dem obliegt, dem sie überlassen wurden. (T9)
Veröff: SZ 2004/141
- 2 Ob 261/07g
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 261/07g
Auch; Veröff: SZ 2008/137
- 8 ObA 54/11s
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObA 54/11s
Veröff: SZ 2011/110
- 2 Ob 181/15d
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d
Auch; Veröff: SZ 2016/66
- 5 Ob 94/17k
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 94/17k
Auch
- 3 Ob 67/20d
Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 67/20d
Beisatz: Die rechtliche Qualifikation des Vertrags zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger ist (daher) nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vorzunehmen; § 4 AÜG ist insofern nicht einschlägig, weil das AÜG primär die Rechtsposition des Arbeitnehmers regelt und grundsätzlich nicht das Verhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (so schon 5 Ob 94/17k). (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021302
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0050OB00578_8100000_001