Begründung:
Die beklagte Stadtgemeinde betreibt ein Tiefkühlhaus. Der Kläger lagert dort Waren ein, wofür er ein nach Quadratmetern der Lagerfläche und Tag berechnetes Entgelt zu zahlen hat. Der Geschäftsbeziehung liegt ein Anbot der beklagten Partei zugrunde, in dem die angebotenen Leistungen, darunter auch Ein- und Auslagern von Tiefkühlware, pro 100 kg zu einem bestimmten Preis angeführt sind. Für Ein- und Auslagern nimmt der Kläger regelmäßig die Dienstleistungen von Mitarbeitern der beklagten Partei in Anspruch, wofür er ein nach dem Gewicht der jeweiligen Ware berechnetes Entgelt zu bezahlen hat. Die beklagte Partei bedient sich allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sie links neben dem Haupteingang und im Stiegenhaus angebracht hat. Sie enthalten nachstehenden mit "Haftung" überschriebenen Punkt VIII:
"1. Die Haftung des Lagerhalters richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen.
2. Der Lagerhalter haftet unter Ausschluß jeder weiteren Haftung nur für Schäden, die aus vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund vorsätzlicher Vertragsverletzungen oder grober Vertragsverletzungen oder grober Fahrlässigkeit durch den Lagerhalter bzw sein Personal herbeigeführt werden. Der Höchstbetrag des Schadenersatzes richtet sich nach den Bestimmungen der für jeden Einlagerer obligatorischen Kühlgutversicherung".
Anläßlich einer Ein- und Auslagerung von Waren nahm der Kläger die Hilfe eines Mitarbeiters der beklagten Partei in Anspruch. Die Ware befand sich auf einem Wagen des Klägers, dessen seitlich aufragendes Gitter durch einen Expander zusammengehalten wurde. Der Mitarbeiter der beklagten Partei machte den Expander los, dieser rutschte ihm durch die Finger, schnellte weg und traf das linke Auge des Klägers.
Der Kläger begehrt Ersatz der vorfallskausal entstandenen Schäden in Höhe des Klagebetrages und Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die beklagte Partei habe es in dem mit dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrag auch übernommen, durch einen Mitarbeiter Tiefkühlgut gegen Entgelt ein- und auszulagern. Dem Kläger - der durch den Vorfall am linken Auge praktisch erblindet sei - sei ein Dauerschade verblieben, Spätfolgen seien nicht ausgeschlossen, sodaß ein Feststellungsinteresse bestehe. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei seien dem Kläger nicht bekannt gewesen; selbst wenn sie Vertragsbestandteil geworden wären, sei die Haftung der beklagten Partei nicht ausgeschlossen, weil sich die Haftungsregeln des Punktes VIII nur auf das Kühlgut, nicht aber auf Personenschäden bezögen, wobei die Beklagte nach § 915 ABGB die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Der Kläger habe auch mit einer derartigen für ihn nachteiligen Haftungsregelung nicht rechnen müssen, sodaß diese Bestimmung im Hinblick auf § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei.Der Kläger begehrt Ersatz der vorfallskausal entstandenen Schäden in Höhe des Klagebetrages und Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die beklagte Partei habe es in dem mit dem Kläger abgeschlossenen Werkvertrag auch übernommen, durch einen Mitarbeiter Tiefkühlgut gegen Entgelt ein- und auszulagern. Dem Kläger - der durch den Vorfall am linken Auge praktisch erblindet sei - sei ein Dauerschade verblieben, Spätfolgen seien nicht ausgeschlossen, sodaß ein Feststellungsinteresse bestehe. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei seien dem Kläger nicht bekannt gewesen; selbst wenn sie Vertragsbestandteil geworden wären, sei die Haftung der beklagten Partei nicht ausgeschlossen, weil sich die Haftungsregeln des Punktes römisch acht nur auf das Kühlgut, nicht aber auf Personenschäden bezögen, wobei die Beklagte nach Paragraph 915, ABGB die für sie ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Der Kläger habe auch mit einer derartigen für ihn nachteiligen Haftungsregelung nicht rechnen müssen, sodaß diese Bestimmung im Hinblick auf Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Sie sei nur verpflichtet gewesen, dem Kläger auf Anforderung Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und habe keine bestimmte Dienstleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg geschuldet. Es liege daher ein Arbeitsüberlassungsvertrag und kein Werkvertrag vor. Demzufolge sei ihr Mitarbeiter nicht Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB, sodaß die beklagte Partei für dessen allfälliges Fehlverhalten nicht hafte. Im übrigen müsse der Kläger die allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen. Demnach hafte die beklagte Partei nur für Schäden aufgrund vorsätzlicher Vertragsverletzung oder grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters und seines Personals. Der Mitarbeiter der beklagten Partei habe kein grobes Verschulden zu vertreten.Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Sie sei nur verpflichtet gewesen, dem Kläger auf Anforderung Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen und habe keine bestimmte Dienstleistung oder einen bestimmten Arbeitserfolg geschuldet. Es liege daher ein Arbeitsüberlassungsvertrag und kein Werkvertrag vor. Demzufolge sei ihr Mitarbeiter nicht Erfüllungsgehilfe im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB, sodaß die beklagte Partei für dessen allfälliges Fehlverhalten nicht hafte. Im übrigen müsse der Kläger die allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen. Demnach hafte die beklagte Partei nur für Schäden aufgrund vorsätzlicher Vertragsverletzung oder grober Fahrlässigkeit des Lagerhalters und seines Personals. Der Mitarbeiter der beklagten Partei habe kein grobes Verschulden zu vertreten.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei schulde dem Kläger nicht bloß die Überlassung einer Arbeitskraft, sondern die Herbeiführung eines Erfolges. Das Vertragsverhältnis sei somit als Werkvertrag zu qualifizieren. Der Mitarbeiter der beklagten Partei sei mit ihrem Willen bei der Erfüllung der ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Vertragspflichten tätig geworden. Die beklagte Partei hafte somit für sein Verschulden gemäß § 1313a ABGB. Allerdings komme der beklagten Partei der in ihren Geschäftsbedingungen festgelegte Haftungsausschluß zugute, der sich sowohl auf Sach- als auch auf Personenschäden beziehe. Den Mitarbeiter der beklagten Partei treffe kein schweres Verschulden. Der Kläger habe sich diesen Geschäftsbedingungen zumindest stillschweigend unterworfen.Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei schulde dem Kläger nicht bloß die Überlassung einer Arbeitskraft, sondern die Herbeiführung eines Erfolges. Das Vertragsverhältnis sei somit als Werkvertrag zu qualifizieren. Der Mitarbeiter der beklagten Partei sei mit ihrem Willen bei der Erfüllung der ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Vertragspflichten tätig geworden. Die beklagte Partei hafte somit für sein Verschulden gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Allerdings komme der beklagten Partei der in ihren Geschäftsbedingungen festgelegte Haftungsausschluß zugute, der sich sowohl auf Sach- als auch auf Personenschäden beziehe. Den Mitarbeiter der beklagten Partei treffe kein schweres Verschulden. Der Kläger habe sich diesen Geschäftsbedingungen zumindest stillschweigend unterworfen.
Das Berufungsgericht erließ ein Teilzwischenurteil, wonach das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Soweit es überdies aussprach, das Erstgericht habe nach Verfahrensergänzung mit Endurteil über die Höhe des Klageanspruches sowie über das Feststellungsbegehren zu entscheiden, faßte es erkennbar einen - mangels Zulässigkeitsausspruch unbekämpfbaren Aufhebungsbeschluß. Vertragsgegenstand bei der Arbeitskräfteüberlassung sei die Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer und nicht die Verpflichtung, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen oder einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger als Einlagerer die Möglichkeit, mit der beklagten Partei lediglich einen Vertrag über die Einlagerung der Ware abzuschließen, der insoweit Elemente eines Werkvertrages enthalte, als sich die beklagte Partei zur Einhaltung einer bestimmten Kühltemperatur verpflichte. Die beklagte Partei habe darüber hinaus aber auch angeboten, Ein- und Auslagerungsarbeiten durch ihre Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Diese Arbeiten würden nicht nach Zeit, sondern nach dem Gewicht der bewegten Ware verrechnet, was ein Indiz dafür sei, daß Vertragsgegenstand nicht die Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer sei, sondern sich die beklagte Partei dem Einlagerer gegenüber zu einem bestimmten Erfolg (Vornahme der Ein- und Auslagerung) verpflichte. Der Mitarbeiter der beklagten Partei sei damit als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen, für dessen Verschulden sie dem Kläger hafte.
Nach den übernommenen Feststellungen sei dem Kläger als Kaufmann bewußt gewesen, daß sich größere Unternehmen allgemeiner Geschäftsbedingungen bedienen. Da die AGB der beklagten Partei jedenfalls schon seit Beginn der Geschäftsbeziehung der Streitteile vor etwa vier Jahren beim Haupteingang des Kühlhauses und im Stiegenhaus angeschlagen waren, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich den AGB unterworfen habe bzw diese stillschweigend vereinbart gewesen seien. Der hier anzuwendende Haftungsausschluß sei in bezug auf Personenschäden zumindest unklar bzw undeutlich. Während Satz 1 des Punktes VIII seiner Formulierung nach Sach- und Personenschäden einschließe, sei dies bei der unmittelbar anschließenden Bestimmung, wonach sich "der Höchstbetrag des Schadenersatzes nach den Bestimmungen der für jeden Einlagerer obligatorischen Kühlgutversicherung" richte, eindeutig nicht der Fall. Diese Formulierung lasse daher Zweifel daran aufkommen, ob Satz 1 auch Personenschäden (oder nur Sachschäden) umfassen sollte. Die von der beklagten Partei formulierte Haftungsbeschränkung sei daher gemäß § 915 ABGB zu ihrem Nachteil auszulegen. Sie sei damit nicht auch auf Personenschäden anwendbar.Nach den übernommenen Feststellungen sei dem Kläger als Kaufmann bewußt gewesen, daß sich größere Unternehmen allgemeiner Geschäftsbedingungen bedienen. Da die AGB der beklagten Partei jedenfalls schon seit Beginn der Geschäftsbeziehung der Streitteile vor etwa vier Jahren beim Haupteingang des Kühlhauses und im Stiegenhaus angeschlagen waren, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich den AGB unterworfen habe bzw diese stillschweigend vereinbart gewesen seien. Der hier anzuwendende Haftungsausschluß sei in bezug auf Personenschäden zumindest unklar bzw undeutlich. Während Satz 1 des Punktes römisch acht seiner Formulierung nach Sach- und Personenschäden einschließe, sei dies bei der unmittelbar anschließenden Bestimmung, wonach sich "der Höchstbetrag des Schadenersatzes nach den Bestimmungen der für jeden Einlagerer obligatorischen Kühlgutversicherung" richte, eindeutig nicht der Fall. Diese Formulierung lasse daher Zweifel daran aufkommen, ob Satz 1 auch Personenschäden (oder nur Sachschäden) umfassen sollte. Die von der beklagten Partei formulierte Haftungsbeschränkung sei daher gemäß Paragraph 915, ABGB zu ihrem Nachteil auszulegen. Sie sei damit nicht auch auf Personenschäden anwendbar.
Im übrigen seien Kunden eines Kühlhauses nicht besonders verletzungsgefährdet. Sollte die Haftungsregelung auch Personenschäden umfassen, wäre diese Bestimmung ungewöhnlich und mangels deutlicher Erklärung bzw eines besonderen Hinweises im Sinn des § 864a ABGB nicht Vertragsinhalt geworden.Im übrigen seien Kunden eines Kühlhauses nicht besonders verletzungsgefährdet. Sollte die Haftungsregelung auch Personenschäden umfassen, wäre diese Bestimmung ungewöhnlich und mangels deutlicher Erklärung bzw eines besonderen Hinweises im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB nicht Vertragsinhalt geworden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob Verträge wie die gegenständliche Vereinbarung als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder Werkvertrag zu qualifizieren seien, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.