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Entscheidung 8 ObA 54/11s×

Entscheidung 8 ObA 54/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014455 Rechtssatz 24.11.1993Zivilrecht
Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungse …
RS0021302 Rechtssatz 19.05.1981Zivilrecht
Ein Dienstnehmerüberlassungsvertrag in Abgrenzung zum Werkvertrag liegt vor, wenn nur die Zurverfügungstellung von Dienstnehmern gegen (nach dem Umfang der Überlassung bemessenes) Entgelt, nicht aber ein bestimmter Arbeitserfolg vereinbart ist, während die …
RS0050620 Rechtssatz 10.10.1990Zivilrecht
Charakteristisch für die Überlassung ist, dass die Arbeitskraft ihre Arbeitsleistung nicht im Betrieb ihres Arbeitgebers (Überlassers), sondern in Unterordnung unter deren Weisungsbefugnis in den Betrieben des Beschäftiger erbringt. Während die arbeitsrecht …
RS0118431 Rechtssatz 03.12.2003Zivilrecht
Berücksichtigt man, dass mit dem AÜG die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung geregelt werden sollte, in deren Rahmen der Arbeitgeber typischerweise nicht die Absicht hat, den Dienstnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen, sondern ihn nur deshalb einstel …
RS0122110 Rechtssatz 18.04.2007Zivilrecht
Eine generelle Unzulässigkeit der Arbeitskräfteüberlassung lässt sich aus keiner gesetzlichen Vorschrift ableiten. Aus § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG ergibt sich, dass jedenfalls eine zwischen dem Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes und dem Betriebsinhaber zu schl …
RS0127185 Rechtssatz 30.08.2011Zivilrecht
Auch wenn das Berufungsgericht unterschiedliche Zulässigkeitsaussprüche trifft, sind gesonderte Rechtsmittel einer Partei nur gegen gesonderte Entscheidungen zulässig. Im Fall einer Entscheidung über Hauptbegehren und Eventualbegehren liegen nicht gesondert …
RS0127186 Rechtssatz 30.08.2011Zivilrecht
Neben der Festlegung einer Höchstquote überlassener Arbeitskräfte im Verhältnis zur Stammbelegschaft gehört unter anderem auch die Verpflichtung des Beschäftigers, den bisherigen Leiharbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme in ein Dienst …