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Rechtssatz RS0122110

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122110

Geschäftszahl

8ObA108/06z; 8ObA54/11s

Entscheidungsdatum

30.08.2011

Norm

ArbVG §97 Abs1 Z1a
AÜG allg

Rechtssatz

Eine generelle Unzulässigkeit der Arbeitskräfteüberlassung lässt sich aus keiner gesetzlichen Vorschrift ableiten. Aus Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins a, ArbVG ergibt sich, dass jedenfalls eine zwischen dem Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes und dem Betriebsinhaber zu schließende Betriebsvereinbarung erzwingbar ist, deren Zweck darin begründet ist, neben den in der Revision mehrfach erwähnten Rechten der Stammbelegschaft auch die Rechte der überlassenen Arbeitnehmer zu schützen. Aus dem AÜG und aus Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins a, ArbVG lässt sich somit ableiten, dass der Gesetzgeber nicht von einer Rechtswidrigkeit der Arbeitskräfteüberlassung ausgeht, sondern lediglich ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, um den Schutz der Stammbelegschaft und den Schutz der überlassenen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Nichtausnützung dieses Instrumentariums führt nicht zum Ergebnis, dass die Arbeitskräfteüberlassung per se rechtswidrig wäre.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 108/06z
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 ObA 108/06z
  • 8 ObA 54/11s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObA 54/11s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122110

Im RIS seit

18.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Dokumentnummer

JJR_20070418_OGH0002_008OBA00108_06Z0000_001