Rechtssatz RS0122110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122110
Entscheidungsdatum
30.08.2011
Rechtssatz
Eine generelle Unzulässigkeit der Arbeitskräfteüberlassung lässt sich aus keiner gesetzlichen Vorschrift ableiten. Aus § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG ergibt sich, dass jedenfalls eine zwischen dem Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes und dem Betriebsinhaber zu schließende Betriebsvereinbarung erzwingbar ist, deren Zweck darin begründet ist, neben den in der Revision mehrfach erwähnten Rechten der Stammbelegschaft auch die Rechte der überlassenen Arbeitnehmer zu schützen. Aus dem AÜG und aus § 97 Abs 1 Z 1a ArbVG lässt sich somit ableiten, dass der Gesetzgeber nicht von einer Rechtswidrigkeit der Arbeitskräfteüberlassung ausgeht, sondern lediglich ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, um den Schutz der Stammbelegschaft und den Schutz der überlassenen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Nichtausnützung dieses Instrumentariums führt nicht zum Ergebnis, dass die Arbeitskräfteüberlassung per se rechtswidrig wäre.Eine generelle Unzulässigkeit der Arbeitskräfteüberlassung lässt sich aus keiner gesetzlichen Vorschrift ableiten. Aus Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins a, ArbVG ergibt sich, dass jedenfalls eine zwischen dem Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes und dem Betriebsinhaber zu schließende Betriebsvereinbarung erzwingbar ist, deren Zweck darin begründet ist, neben den in der Revision mehrfach erwähnten Rechten der Stammbelegschaft auch die Rechte der überlassenen Arbeitnehmer zu schützen. Aus dem AÜG und aus Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins a, ArbVG lässt sich somit ableiten, dass der Gesetzgeber nicht von einer Rechtswidrigkeit der Arbeitskräfteüberlassung ausgeht, sondern lediglich ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, um den Schutz der Stammbelegschaft und den Schutz der überlassenen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Nichtausnützung dieses Instrumentariums führt nicht zum Ergebnis, dass die Arbeitskräfteüberlassung per se rechtswidrig wäre.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 108/06z
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 ObA 108/06z
- 8 ObA 54/11s
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObA 54/11s
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122110
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20070418_OGH0002_008OBA00108_06Z0000_001