Rechtssatz RS0127185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127185
Entscheidungsdatum
30.08.2011
Rechtssatz
Auch wenn das Berufungsgericht unterschiedliche Zulässigkeitsaussprüche trifft, sind gesonderte Rechtsmittel einer Partei nur gegen gesonderte Entscheidungen zulässig. Im Fall einer Entscheidung über Hauptbegehren und Eventualbegehren liegen nicht gesonderte Entscheidungen, sondern nur unterschiedliche Entscheidungsteile vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127185
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20110830_OGH0002_008OBA00054_11S0000_001