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Rechtssatz RS0118431×

Rechtssatz RS0118431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118431

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Norm

AÜG allg
AÜG §3
AÜG §10

Rechtssatz

Berücksichtigt man, dass mit dem AÜG die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung geregelt werden sollte, in deren Rahmen der Arbeitgeber typischerweise nicht die Absicht hat, den Dienstnehmer im eigenen Betrieb zu beschäftigen, sondern ihn nur deshalb einstellt, um Dritten (den Beschäftigern) kurzfristig mit einer Arbeitskraft auszuhelfen, so erscheint es nicht notwendigerweise geboten, die Regelungen des AÜG auch dann als abschließend anzusehen, wenn eine von der für typisch angesehenen erheblich abweichende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Je weiter sich die konkret zu beurteilende Arbeitskräfteüberlassung von jenem Typus entfernt, den der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung im Auge hatte, desto eher kann es sich im Einzelfall als sachgerecht erweisen, die Rechtsstellung des Arbeitnehmers jener der Dienstnehmer des Beschäftigers anzunähern.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 113/03p
    Entscheidungstext OGH 03.12.2003 9 ObA 113/03p
    Veröff: SZ 2003/156
  • 8 ObA 54/11s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObA 54/11s
    Auch; Veröff: SZ 2011/110
  • 8 ObA 13/18x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 13/18x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118431

Im RIS seit

02.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20031203_OGH0002_009OBA00113_03P0000_002