Die zwischen einem Überlasser und einem Beschäftiger getroffene Vereinbarung, Arbeitskräfte zu verschaffen, ist als Dienstverschaffungsvertrag zu werten. Dieser ist weder ein Werk- noch ein Arbeitsvertrag (SZ 25/44, Arb. 6329, 7210 und 7252). Allerdings steht er dem Werkvertrag nahe (so Soz I A/E 297), weil durch ihn ein Werk, nämlich das Zurverfügungstellen von Personen für bestimmte Arbeiten, versprochen wird. Nach SZ 25/44 sind auf ihn die allgemeinen Bestimmungen des Schuld-(Obligationen-)Rechtes anzuwenden (vgl. Geppert, AÜG, 18; Krejci in Rummel, ABGB2 § 1051 Rz 130 ff sowie 9 Ob A 602/90). Die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften auf die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles scheidet aufgrund der klaren Unternehmerbeziehung der Streitteile aus. Jeder der in dieser Art geschlossenen Dienstverschaffungsverträge enthält kraft Gesetzes zwingende Regelungsinhalte, so die Bürgen- bzw. Ausfallsbürgenhaftung des Beschäftigers nach § 14 Abs 1 oder Abs. 2 AÜG. Nachdem es sich bei der letztzitierten Norm um eine Schutzbestimmung zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers handelt (vgl. EB 450 der Beil. zur XVII GP des NR; 13 ff sowie AB = 511 der Blg. zur XVII GP des NR), ist der von den Vorinstanzen gezogene Schluß, daß diese Bestimmung auch auf vor dem 1. Juli 1988 geschlossene Verträge, zumal es sich offensichtlich um nach diesem Zeitpunkt angefallene Lohnforderungen bzw. Sozialversicherungsbeiträge handelt, gerechtfertigt. Eine aus der Art des Vertrages oder dem AÜG sich ergebende Verpflichtung des Überlassers, dem Beschäftiger die volle Lohnzahlung gegenüber den verliehenen Arbeitnehmern bzw. die Entrichtung der für den Beschäftigungseinsatz angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung beruft sich der Beklagte daher zu Unrecht auf die Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen.Die zwischen einem Überlasser und einem Beschäftiger getroffene Vereinbarung, Arbeitskräfte zu verschaffen, ist als Dienstverschaffungsvertrag zu werten. Dieser ist weder ein Werk- noch ein Arbeitsvertrag (SZ 25/44, Arb. 6329, 7210 und 7252). Allerdings steht er dem Werkvertrag nahe (so Soz römisch eins A/E 297), weil durch ihn ein Werk, nämlich das Zurverfügungstellen von Personen für bestimmte Arbeiten, versprochen wird. Nach SZ 25/44 sind auf ihn die allgemeinen Bestimmungen des Schuld-(Obligationen-)Rechtes anzuwenden vergleiche Geppert, AÜG, 18; Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 1051, Rz 130 ff sowie 9 Ob A 602/90). Die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften auf die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles scheidet aufgrund der klaren Unternehmerbeziehung der Streitteile aus. Jeder der in dieser Art geschlossenen Dienstverschaffungsverträge enthält kraft Gesetzes zwingende Regelungsinhalte, so die Bürgen- bzw. Ausfallsbürgenhaftung des Beschäftigers nach Paragraph 14, Absatz eins, oder Absatz 2, AÜG. Nachdem es sich bei der letztzitierten Norm um eine Schutzbestimmung zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers handelt vergleiche EB 450 der Beil. zur römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode des NR; 13 ff sowie Ausschussbericht = 511 der Blg. zur römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode des NR), ist der von den Vorinstanzen gezogene Schluß, daß diese Bestimmung auch auf vor dem 1. Juli 1988 geschlossene Verträge, zumal es sich offensichtlich um nach diesem Zeitpunkt angefallene Lohnforderungen bzw. Sozialversicherungsbeiträge handelt, gerechtfertigt. Eine aus der Art des Vertrages oder dem AÜG sich ergebende Verpflichtung des Überlassers, dem Beschäftiger die volle Lohnzahlung gegenüber den verliehenen Arbeitnehmern bzw. die Entrichtung der für den Beschäftigungseinsatz angefallenen Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung beruft sich der Beklagte daher zu Unrecht auf die Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen.
Ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 471 ABGB oder der §§ 369 ff HGB scheidet aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes (arg: Herausgabe einer Sache bzw. von Wertpapieren) aus. Sohin verbleibt dem Beklagten nur die Unsicherheitseinrede. Sie ist nicht auf Kauf- oder Tauschverträge beschränkt (vgl. Aicher in Rummel, ABGB2 § 1052 Rz 28). Einem Vorleistungspflichtigen steht grundsätzlich keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Er kann nur gemäß § 1052 Satz 2 ABGB seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist. Gefährdung liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Erfüllungsverlangens durch den Nachleistungsberechtigten bei objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage zu befürchten ist, daß die volle und zeitgerechte Bewirkung der Gegenleistung in Frage gestellt ist (Aicher aaO). Die beklagte Partei hat weder bewiesen, daß ihr eine solche Gegenleistung zusteht, noch daß sie gefährdet wäre.Ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des Paragraph 471, ABGB oder der Paragraphen 369, ff HGB scheidet aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes (arg: Herausgabe einer Sache bzw. von Wertpapieren) aus. Sohin verbleibt dem Beklagten nur die Unsicherheitseinrede. Sie ist nicht auf Kauf- oder Tauschverträge beschränkt vergleiche Aicher in Rummel, ABGB2 Paragraph 1052, Rz 28). Einem Vorleistungspflichtigen steht grundsätzlich keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Er kann nur gemäß Paragraph 1052, Satz 2 ABGB seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist. Gefährdung liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Erfüllungsverlangens durch den Nachleistungsberechtigten bei objektiver Beurteilung der gesamten Sachlage zu befürchten ist, daß die volle und zeitgerechte Bewirkung der Gegenleistung in Frage gestellt ist (Aicher aaO). Die beklagte Partei hat weder bewiesen, daß ihr eine solche Gegenleistung zusteht, noch daß sie gefährdet wäre.
Da den im § 20 Abs 1 AÜG genannten Behörden die laut Abs 2 leg.cit. angeführten Kontrollrechte im Rahmen der ihnen hoheitsrechtlich übertragenen Überwachungsfunktion eingeräumt worden sind, besteht gegenüber einem Vertragspartner des Überlassers, dem solche Einsichtsrechte nicht zustehen, keine Gleichheitsverletzung. Da diese Überwachungsinstrumente nicht auf die Einhaltung der Vertragstreue gegenüber dem Partner, sondern auf den Arbeitnehmerschutz abzielen, ist die Bevorrechtung der Behörden durch den Gesetzgeber in § 20 AÜG funktionell begründet. Es besteht daher kein Anlaß für eine Antragstellung nach Art. 140Da den im Paragraph 20, Absatz eins, AÜG genannten Behörden die laut Absatz 2, leg.cit. angeführten Kontrollrechte im Rahmen der ihnen hoheitsrechtlich übertragenen Überwachungsfunktion eingeräumt worden sind, besteht gegenüber einem Vertragspartner des Überlassers, dem solche Einsichtsrechte nicht zustehen, keine Gleichheitsverletzung. Da diese Überwachungsinstrumente nicht auf die Einhaltung der Vertragstreue gegenüber dem Partner, sondern auf den Arbeitnehmerschutz abzielen, ist die Bevorrechtung der Behörden durch den Gesetzgeber in Paragraph 20, AÜG funktionell begründet. Es besteht daher kein Anlaß für eine Antragstellung nach Artikel 140
BVG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.