Rechtssatz RS0051731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051731
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Rechtssatz
Diese Bestimmung gibt dem Beschäftiger kein Recht, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser vom Nachweis der Bezahlung des Entgeltes an die überlassenen Arbeitskräfte oder der Sozialversicherungsbeiträge für diese abhängig zu machen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 536/91
Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 536/91
Veröff: RdW 1991,332
- 5 Ob 143/01t
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 143/01t
- 7 Ob 113/01w
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 113/01w
Auch; Beisatz: Dem Beschäftiger verbleibt in derartigen Fällen nur die Unsicherheitseinrede, weil auch ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 471 ABGB oder der §§ 369 ff HGB ausscheidet. (T1)
- 5 Ob 251/05f
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 5 Ob 251/05f
- 2 Ob 261/07g
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 261/07g
Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 536/91 und 7 Ob 113/01w enthaltene Aussage (siehe T1), dem Beschäftiger verbleibe in derartigen Fällen „nur die Unsicherheitseinrede" ist dahin zu präzisieren, dass dies nur bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1052 Satz 2 ABGB gilt. (T2); Beisatz: Der Beschäftiger kann daher jedenfalls im Konkurs des Überlassers den Entgeltforderungen des Masseverwalters nicht mit der Unsicherheitseinrede begegnen, wenn ein Anspruch auf eine (im funktionellen Synallagma stehende) Gegenleistung nicht mehr besteht. (T3); Veröff: SZ 2008/137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051731
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19910613_OGH0002_0070OB00536_9100000_002