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Entscheidung 7 Ob 113/01w×

Entscheidung 7 Ob 113/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob113/01w

Entscheidungsdatum

07.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Viktor K*****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagte Partei Franz F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Ried, wegen EUR 27.963,05 = S 384.780 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. März 2001, GZ 3 R 21/01f-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. November 2000, GZ 1 Cg 36/00t-18 bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.164,22 = S 16.020 (darin EUR 194,04 = S 2.670 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil ein gleichartiger Sachverhalt bisher nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei, damit aber nicht aufgezeigt, worin hier tatsächlich die erhebliche Rechtsfrage liegen sollte; andernfalls wäre die ordentliche Revision im Zulassungsbereich nämlich nahezu immer zulässig (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702).

Diese Begründung des Zulassungsausspruches reicht daher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht aus, um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzugen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen (2 Ob 275/01g; 7 Ob 72/01s; 2 Ob 197/00k; 10 Ob 24/00b uva). Aber auch in der Revision werden - wie noch zu zeigen sein wird - keine erheblichen Rechtsfragen dargelegt. Die Revision ist daher - entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.

Die behaupteten Aktenwidrigkeiten sind - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht gegeben, weshalb insoweit auch keine erheblichen Rechtsfragen zu beantworten sind. Obgleich die Beurteilung, dass die geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, keiner Begründung bedürfte (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), ist dem Beklagten kurz zu erwidern:

Soweit er darin, dass eine begehrte Feststellung nicht getroffen wurde, eine Aktenwidrigkeit erblickt, wird übersehen, dass eine solche jedenfalls nur dann vorliegen könnte, wenn für eine bekämpfte Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage bestünde (Kodek in Rechberger² Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO). Dass eine angestrebte Feststellung nicht getroffen wurde, kann daher nicht aktenwidrig sein.

Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels geltend, ein gleichartiger Sachverhalt sei bisher höchstgerichtlich nicht entschieden worden, weil der OGH in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 536/91 nur ausgesprochen habe, dass der beklagte Beschäftiger nicht berechtigt sei, einen Nachweis über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnforderungen der Arbeitnehmer "habe" (gemeint: zu fordern). Hier stehe aber fest, dass der Kläger (Überlasser) die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt habe, sodass die Zahlungspflicht des Beklagten als Mitschuldner und Bürge nach den Bestimmungen des ASVG und des AÜG geradezu sicher sei. Es fehle eine Rechtsprechung zu der Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, ob ein Arbeitskräfteüberlasser berechtigt sei, seine Leistung gegenüber seinem Vertragspartner als weiterem Überlasser zurückzubehalten bzw zu verweigern, wenn feststehe, dass dieser die Sozialversicherungsbeiträge genauso wenig abgeführt habe wie der Beschäftiger.

Dies trifft jedoch nicht zu, weil der beklagte Beschäftiger (auch) im zitierten Verfahren seine Zahlungsverweigerung mit der Mitteilung von (überlassenen) Arbeitskräften begründete, sie hätten gegenüber dem klagenden Überlasser (nicht bezahlte) Lohnforderungen. Der erkennende Senat hat sich daher ohnehin bereits mit der Frage der Zurückbehaltung der dem Überlasser geschuldeten Honorare auf der Grundlage der Behauptung unbezahlter Forderungen (für die der zurückbehaltende Vertragspartner haftet) befasst und die Zahlungsverweigerung als unberechtigt erkannt (ecolex 1991, 798 und Binder in Schwimann V² Rz 74 Absatz 2, zu Paragraph 1052, ABGB):

Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung wird bereits in der zitierten Entscheidung nicht nur ausgeführt, dass der Beschäftiger kein Recht habe, vom Überlasser einen Nachweis über die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnforderungen zu verlangen. Der erkennende Senat hat vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, dass dem die geschuldeten Honorare zurückbehaltenden Beschäftiger in derartigen Fällen nur die Unsicherheitseinrede "verbleibt", weil auch ein Zurückbehaltungsrecht iSd Paragraph 471, ABGB oder

der Paragraphen 369, ff HGB ausscheide (7 Ob 536/91 = ecolex 1991, 798 = RdW

1991, 332 = ARD 4335/7/92). An diesen Grundsätzen (RIS-Justiz RS0051731) hat der Oberste Gerichtshof auch zuletzt in einem Fall festgehalten, der wiederum die (mangels Nachweises der Bezahlung des Entgelts bzw der Sozialversicherungsbeiträge für die eingesetzten Arbeitskräfte) verweigerte Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten zum Gegenstand hatte (5 Ob 143/01t). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt der Revisionswerber somit nicht auf. Da das Berufungsgericht aber auch die Möglichkeit, eine Unsicherheitseinrede zu erheben, zutreffend verneint hat, liegt auch eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von oberstgerichtlicher Judikatur nicht vor:

Ist der gefahrdrohende Vermögenszustand - wie hier - schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, stünde dem Beklagten die Unsicherheitseinrede nämlich nur zu, wenn ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein musste (Aicher in Rummel I³ Rz 30 zu Paragraph 1052, ABGB; Binder aaO Rz 75 zu Paragraph 1052, ABGB). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil sich der Beklagte - wie bereits die Revisionsbeantwortung zutreffend festhält - nicht darauf berufen kann, dass ihm der Inhalt der den Kläger betreffenden Edikte (Abweisung der Konkurseröffnung mangels Kostendeckung) unbekannt gewesen sei. Die Frage, ob dem Kläger die Unkenntnis vorwerfbar ist, muss vorliegend nämlich nach dem objektiven Maßstab eines ordentlichen Kaufmannes (Paragraph 347, Absatz eins, ABGB) beurteilt werden, der grundsätzlich zur Einholung von Informationen über ein allfälliges seinen Vertragspartner betreffendes Ausgleichs- oder Konkursverfahren verpflichtet ist vergleiche 8 Ob 378/97i = ZIK 1998, 211; ecolex 1996, 911).

Wenn der Revisionswerber zuletzt noch daran festhält, es stünden ihm Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes nach Paragraph 2, UWG zu, entfernt er sich von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung. Danach steht nämlich nicht fest, warum die Firma G***** den weiteren Arbeitskräfteeinsatz für ihr Bauvorhaben in S***** nicht wiederum beim Beklagten, sondern beim Kläger eingedeckt hat. Soweit die Revision dazu weiteres Tatsachenvorbringen erstattet (Seite 6 Absatz 2, der Revision = AS 175) erkennt der Beklagte offenbar selbst, dass er in diesem Zusammenhang - iSd zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichtes - keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt hat.

Ein tauglicher Zulassungsgrund wird somit nicht aufgezeigt, weshalb die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO fehlten. Er hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Beteiligung am Revisionsverfahren.

Anmerkung

E65828 7Ob113.01w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00113.01W.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20020507_OGH0002_0070OB00113_01W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0025270 Rechtssatz 05.09.1956Zivilrecht
Hat jemand in Kenntnis oder aus schuldbarer Unkenntnis der schlechten Vermögensverhältnisse die Gegenleistung zu kreditieren versprochen, so ist ihm die Einrede der Unsicherheit verwehrt.
RS0043256 Rechtssatz 12.11.1979Zivilrecht
Eine Schlussfolgerung kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden.
RS0043277 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen.
RS0043289 Rechtssatz 14.02.1973Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (Fasching IV, 318), nicht aber dann, wenn die als aktenwidrig gerügten Feststellungen durch die Aussagen zahlreicher vo …
RS0051731 Rechtssatz 13.06.1991Zivilrecht
Diese Bestimmung gibt dem Beschäftiger kein Recht, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser vom Nachweis der Bezahlung des Entgeltes an die überlassenen Arbeitskräfte oder der Sozialversicherungsbeiträge für diese abhängig …
RS0063845 Rechtssatz 16.09.1964Zivilrecht
Der "Verpflichtete" muss beweisen, dass ihm oder der für ihn leistenden Person die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein musste. Leistung trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bedeutet in der Regel die Außerachtlassung d …
RS0102181 Rechtssatz 26.03.1996Zivilrecht
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Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Erm …
RS0116689 Rechtssatz 07.05.2002Zivilrecht
Ist der gefahrdrohende Vermögenszustand schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, steht dem Beklagten die Unsicherheitseinrede nur zu, wenn ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein musste.