Rechtssatz RS0116689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116689
Entscheidungsdatum
07.05.2002
Rechtssatz
Ist der gefahrdrohende Vermögenszustand schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, steht dem Beklagten die Unsicherheitseinrede nur zu, wenn ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116689
Dokumentnummer
JJR_20020507_OGH0002_0070OB00113_01W0000_001