Zunächst ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, ob der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Vertrag als Arbeitsverschaffungsvertrag nach dem AÜG zu beurteilen ist oder aber wie die Parteien dies bei Formulierung des Vertrages getan haben, als Werkvertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, für die Beklagte bestimmte Fleischzerteilungsarbeiten vorzunehmen. Zur Bestimmung des § 14 AÜG, wonach der Beschäftiger als Bürge mit dem Überlasser neben den Entgeltsansprüchen auch für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung haftet, hat nämlich der Oberste Gerichtshof erkannt, dass diese Bestimmung dem Beschäftiger kein Recht gibt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser vom Nachweis der Bezahlung des Entgelts an die überlassenen Arbeitskräfte oder der Sozialversicherungsbeiträge für diese abhängig zu machen (RdW 1991, 332). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der zitierten Norm um eine Schutzbestimmung zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers handle. Allerdings lag diesem Fall keine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung zugrunde.Zunächst ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung, ob der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Vertrag als Arbeitsverschaffungsvertrag nach dem AÜG zu beurteilen ist oder aber wie die Parteien dies bei Formulierung des Vertrages getan haben, als Werkvertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, für die Beklagte bestimmte Fleischzerteilungsarbeiten vorzunehmen. Zur Bestimmung des Paragraph 14, AÜG, wonach der Beschäftiger als Bürge mit dem Überlasser neben den Entgeltsansprüchen auch für die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung haftet, hat nämlich der Oberste Gerichtshof erkannt, dass diese Bestimmung dem Beschäftiger kein Recht gibt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser vom Nachweis der Bezahlung des Entgelts an die überlassenen Arbeitskräfte oder der Sozialversicherungsbeiträge für diese abhängig zu machen (RdW 1991, 332). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der zitierten Norm um eine Schutzbestimmung zugunsten des überlassenen Arbeitnehmers handle. Allerdings lag diesem Fall keine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung zugrunde.
Eine solche ist aber auch im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen, wurde doch die Fälligkeit des Werklohns nicht von einer Beibringung der in Punkt 11 des vorliegenden Vertrags angeführten Nachweise abhängig gemacht. Nach den maßgeblichen Feststellungen ist dies auch in der Folge hinsichtlich der nun vermissten Unterlagen nicht geschehen.
Der Beklagten ist der Nachweis von Umständen, die vereinbarungsgemäß die Fälligkeit des Werklohns hindern sollten, nicht gelungen. Diese im Tatsachenbereich angesiedelten maßgeblichen Umstände stellen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.Der Beklagten ist der Nachweis von Umständen, die vereinbarungsgemäß die Fälligkeit des Werklohns hindern sollten, nicht gelungen. Diese im Tatsachenbereich angesiedelten maßgeblichen Umstände stellen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
Eine neuerliche Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof scheitert auf der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO.Eine neuerliche Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Obersten Gerichtshof scheitert auf der erschöpfenden Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO.
Das Rechtsmittel der beklagten Partei war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Revisionsgegnerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.