Aus der Begründung:
Vorauszuschicken ist, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes die mangelnde Spruchreife der Rechtssache nur hinsichtlich der von der Rekurswerberin der Klagsforderung als Gegenforderung entgegengehaltenen Kosten der Mängelbehebung von 31 700 S, nicht jedoch hinsichtlich der restlichen Entgeltforderung des Klägers von 51 918.38 S vorliegt. Die nur gegen die Höhe der Klagsforderung (Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und Höhe des vereinbarten Entgelts) erhobenen Einwendungen der Rekurswerberin erachtete das Berufungsgericht nicht für berechtigt und übernahm die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Eine allfällige Schlechterfüllung des Klägers hätte hingegen, wie noch auszuführen sein wird, nur einen allfälligen Schadenersatzanspruch der Rekurswerberin zur Folge. Obwohl demnach die Rechtssache auch unter Berücksichtigung der von der Rekurswerberin hinsichtlich ihrer Gegenforderung vorgenommenen außerprozessualen Aufrechnung (Fasching III 574) hinsichtlich eines Klagsteilbetrages von 20 218.38 S (51 918.38 S - 31 700 S) spruchreif wäre, hat das Berufungsgericht das Ersturteil zur Gänze aufgehoben. Dies kann jedoch vom OGH nicht aufgegriffen werden, weil die Verweigerung eines Teilurteiles eine den Bestimmungen der §§ 188, 189 ZPO zu unterstellende Ermessensentscheidung prozeßleitender Natur darstellt, die nach § 192 Abs. 2 ZPO auch dann nicht angefochten werden kann, wenn das Teilurteil erst vom Gericht zweiter Instanz verweigert wurde (Fasching III 570; SZ 47/5; RZ 1981/54 mit ausdrücklicher Ablehnung der von Dolinar in RdA 1979, 303 ff. vertretenen Meinung ua.).Vorauszuschicken ist, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes die mangelnde Spruchreife der Rechtssache nur hinsichtlich der von der Rekurswerberin der Klagsforderung als Gegenforderung entgegengehaltenen Kosten der Mängelbehebung von 31 700 S, nicht jedoch hinsichtlich der restlichen Entgeltforderung des Klägers von 51 918.38 S vorliegt. Die nur gegen die Höhe der Klagsforderung (Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und Höhe des vereinbarten Entgelts) erhobenen Einwendungen der Rekurswerberin erachtete das Berufungsgericht nicht für berechtigt und übernahm die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Eine allfällige Schlechterfüllung des Klägers hätte hingegen, wie noch auszuführen sein wird, nur einen allfälligen Schadenersatzanspruch der Rekurswerberin zur Folge. Obwohl demnach die Rechtssache auch unter Berücksichtigung der von der Rekurswerberin hinsichtlich ihrer Gegenforderung vorgenommenen außerprozessualen Aufrechnung (Fasching römisch drei 574) hinsichtlich eines Klagsteilbetrages von 20 218.38 S (51 918.38 S - 31 700 S) spruchreif wäre, hat das Berufungsgericht das Ersturteil zur Gänze aufgehoben. Dies kann jedoch vom OGH nicht aufgegriffen werden, weil die Verweigerung eines Teilurteiles eine den Bestimmungen der Paragraphen 188, 189, ZPO zu unterstellende Ermessensentscheidung prozeßleitender Natur darstellt, die nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO auch dann nicht angefochten werden kann, wenn das Teilurteil erst vom Gericht zweiter Instanz verweigert wurde (Fasching römisch drei 570; SZ 47/5; RZ 1981/54 mit ausdrücklicher Ablehnung der von Dolinar in RdA 1979, 303 ff. vertretenen Meinung ua.).
Die Rekurswerberin wendet sich dagegen, daß beide Streitteile im Berufungsverfahren von einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausgegangen seien. Da das Erstgericht die von ihr erhobene Gegenforderung dem Gründe nach bejaht habe, bekämpfe die Rekurswerberin nunmehr sämtliche ihr nachteiligen, für das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sprechenden Feststellungen des Erstgerichtes (insbesondere daß der Kläger lediglich Zimmerleute zu ihrer Verfügung abgestellt habe und nur in groben Umrissen gewußt habe, welche Arbeiten durchzuführen seien).
Die Rekurswerberin läßt jedoch außer acht, daß nur die Partei, die in erster Instanz zur Gänze obsiegt hat und daher kein Rechtsmittelinteresse hatte, die ihr ungünstigen Tatsachenfeststellungen auch im Verfahren dritter Instanz bekämpfen kann, wenn das Berufungsgericht von einer anderen Rechtsansicht ausgehend eine für sie ungünstige Entscheidung gefällt hat (2 Ob 230/71; 8 Ob 121/76; 2 Ob 53/81; zuletzt 8 Ob 3/82). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil das Erstgericht die von der Rekurswerberin behauptete Gegenforderung nur zum Teil für berechtigt erachtete und die Rekurswerberin auch deswegen gegen das Ersturteil die Berufung ergriffen hat, in der sie ihr nachteilig erscheinende Tatsachenfeststellungen hinsichtlich dieses Teilanspruches hätte bekämpfen können. Da sie eine derartige Bekämpfung unterlassen hat, kann eine solche schon aus diesem Gründe in dritter Instanz nicht mehr nachgeholt werden.
Geht man aber von dem vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt aus, so ist ihm auch darin zu folgen daß die Streitteile nicht einen Werkvertrag, sondern einen den Dienstverschaffungsverträgen zuzuordnenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen haben. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich nämlich der Unternehmer, wie die Rekurswerberin selbst richtig erkennt, zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Adler - Höller in Klang[2] V 372 ff.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] I 315). Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht hingegen der Vertragsgegenstand in der Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer und nicht in der Verpflichtung, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen oder einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen. Der Verleiher schuldet daher die Überlassung des Dienstnehmers selbst zum Zwecke der Arbeitsleistung. Aus diesem beschränkten Leistungsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung folgt, daß der vom Verleiher überlassene Arbeitnehmer nicht dessen Erfüllungsgehilfe (§ 1313a ABGB) ist, weshalb der Verleiher auch nicht für eine von diesem erbrachte schlechte Arbeitsleistung haftet. Der Verleiher hat aber für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte einzustehen (Adler - Höller in Klang[2] V 167; Becker,Geht man aber von dem vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt aus, so ist ihm auch darin zu folgen daß die Streitteile nicht einen Werkvertrag, sondern einen den Dienstverschaffungsverträgen zuzuordnenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen haben. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich nämlich der Unternehmer, wie die Rekurswerberin selbst richtig erkennt, zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf 372 ff.; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[5] römisch eins 315). Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht hingegen der Vertragsgegenstand in der Zurverfügungstellung arbeitsbereiter Dienstnehmer und nicht in der Verpflichtung, bestimmte Dienstleistungen zu erbringen oder einen bestimmten Leistungserfolg herbeizuführen. Der Verleiher schuldet daher die Überlassung des Dienstnehmers selbst zum Zwecke der Arbeitsleistung. Aus diesem beschränkten Leistungsgegenstand der Arbeitnehmerüberlassung folgt, daß der vom Verleiher überlassene Arbeitnehmer nicht dessen Erfüllungsgehilfe (Paragraph 1313 a, ABGB) ist, weshalb der Verleiher auch nicht für eine von diesem erbrachte schlechte Arbeitsleistung haftet. Der Verleiher hat aber für die durchschnittliche berufliche oder fachliche Qualifikation und die Arbeitsbereitschaft der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte einzustehen (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf 167; Becker,
Zur Abgrenzung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gegenüber anderen Vertragstypen mit drittbezogenen Personaleinsatz, ZfA 1978, 131 ff. besonders 135 f.; SZ 25/44; vgl. auch Koziol - Welser, I 314; Maultaschl Dienstschaffungsvertrag, ÖJZ 1952, 1 ff.; 5 Ob 578/81).Zur Abgrenzung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gegenüber anderen Vertragstypen mit drittbezogenen Personaleinsatz, ZfA 1978, 131 ff. besonders 135 f.; SZ 25/44; vergleiche auch Koziol - Welser, römisch eins 314; Maultaschl Dienstschaffungsvertrag, ÖJZ 1952, 1 ff.; 5 Ob 578/81).
Nach den hier getroffenen Feststellungen verpflichtete sich der Kläger, der Rekurswerberin Arbeitskräfte gegen Bezahlung bestimmter Stundensätze zur Verfügung zu stellen, welche die Rekurswerberin zu instruieren und zu überwachen hatte. Hiebei wußte der Kläger nur in groben Umrissen, welche Arbeiten zu verrichten waren, und übernahm auch keine Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Eine derartige Vereinbarung erfüllt aber die vorerwähnten, für einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geforderten Voraussetzungen, der in Österreich im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland (s. Becker, ZfA 131) noch keine auch nur teilweise gesetzliche Regelung gefunden hat und daher nach den allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtes (§§ 859 bis 937 ABGB) zu beurteilen ist (SZ 25/44; Maultaschl, ÖJZ 1952, 1; vgl. Becker aaO 134). Auf das zwischen den Streitteilen bestehende Rechtsverhältnis finden daher die Bestimmungen über den Werkvertrag (und damit dessen Gewährleistungsvorschriften) keine Anwendung. Ob die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften (§§ 922 bis 933 ABGB) im vorliegenden Fall zum Tragen kämen, kann dahingestellt bleiben. Die einredeweise Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Erwerber einer "Sache" (im weitesten Sinn) hat nämlich nach § 933 Abs. 2 ABGB zur Voraussetzung, daß er den Mangel dem Übergeber innerhalb der Fristen des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle angezeigt hat. Hier kommt im Hinblick auf den Leistungsgegenstand (Bereitstellung einer Arbeitskraft zu Arbeitsleistungen) nur die für bewegliche Sachen geltende sechsmonatige Gewährleistungsfrist in Betracht. Die allein entscheidende mangelnde fachliche Eignung der vom Kläger bereitgestellten Arbeitskräfte wurde aber von der Rekurswerberin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 14. 1. 1981 behauptet. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber die spätestens mit dem Ende der Arbeiten auf der Baustelle N in N im September 1979 in Lauf gesetzte sechsmonatige Gewährleistungsfrist, bei der er sich um eine von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist handelt (HS 5374 ua.), bereits lange abgelaufen gewesen. Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch der Rekurswerberin wäre daher bereits verfristet.Nach den hier getroffenen Feststellungen verpflichtete sich der Kläger, der Rekurswerberin Arbeitskräfte gegen Bezahlung bestimmter Stundensätze zur Verfügung zu stellen, welche die Rekurswerberin zu instruieren und zu überwachen hatte. Hiebei wußte der Kläger nur in groben Umrissen, welche Arbeiten zu verrichten waren, und übernahm auch keine Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Eine derartige Vereinbarung erfüllt aber die vorerwähnten, für einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geforderten Voraussetzungen, der in Österreich im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland (s. Becker, ZfA 131) noch keine auch nur teilweise gesetzliche Regelung gefunden hat und daher nach den allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechtes (Paragraphen 859 bis 937 ABGB) zu beurteilen ist (SZ 25/44; Maultaschl, ÖJZ 1952, 1; vergleiche Becker aaO 134). Auf das zwischen den Streitteilen bestehende Rechtsverhältnis finden daher die Bestimmungen über den Werkvertrag (und damit dessen Gewährleistungsvorschriften) keine Anwendung. Ob die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften (Paragraphen 922 bis 933 ABGB) im vorliegenden Fall zum Tragen kämen, kann dahingestellt bleiben. Die einredeweise Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Erwerber einer "Sache" (im weitesten Sinn) hat nämlich nach Paragraph 933, Absatz 2, ABGB zur Voraussetzung, daß er den Mangel dem Übergeber innerhalb der Fristen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle angezeigt hat. Hier kommt im Hinblick auf den Leistungsgegenstand (Bereitstellung einer Arbeitskraft zu Arbeitsleistungen) nur die für bewegliche Sachen geltende sechsmonatige Gewährleistungsfrist in Betracht. Die allein entscheidende mangelnde fachliche Eignung der vom Kläger bereitgestellten Arbeitskräfte wurde aber von der Rekurswerberin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 14. 1. 1981 behauptet. Zu diesem Zeitpunkt wäre aber die spätestens mit dem Ende der Arbeiten auf der Baustelle N in N im September 1979 in Lauf gesetzte sechsmonatige Gewährleistungsfrist, bei der er sich um eine von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfrist handelt (HS 5374 ua.), bereits lange abgelaufen gewesen. Ein allfälliger Gewährleistungsanspruch der Rekurswerberin wäre daher bereits verfristet.
Der Kläger war jedoch verpflichtet, die der Rekurswerberin zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auf ihre generelle Eignung für die von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistungen zu untersuchen. Hätte er es unterlassen, sich über die fachliche Qualifikation der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer zu informieren, so hätte er für sein Auswahlverschulden nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung zu haften (Becker aaO 136). Wenn daher das Berufungsgericht zur Klärung der Frage, ob die vom Kläger bereitgestellten Arbeitskräfte für die vorgesehenen Arbeiten fachlich unqualifiziert bzw. untauglich gewesen seien und der Kläger dies wußte oder hätte wissen müssen, eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält, so kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, im Hinblick auf die vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig gelöste Rechtsfrage nicht entgegentreten (Fasching IV 414; SZ 38/29; JBl. 1963, 166; EFSlg. 34510 ua.). Das gleiche gilt auch für die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zur Frage, ob eine allfällige Untauglichkeit der Arbeiter für den eingetretenen Schaden kausal gewesen sei.Der Kläger war jedoch verpflichtet, die der Rekurswerberin zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auf ihre generelle Eignung für die von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistungen zu untersuchen. Hätte er es unterlassen, sich über die fachliche Qualifikation der von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer zu informieren, so hätte er für sein Auswahlverschulden nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung zu haften (Becker aaO 136). Wenn daher das Berufungsgericht zur Klärung der Frage, ob die vom Kläger bereitgestellten Arbeitskräfte für die vorgesehenen Arbeiten fachlich unqualifiziert bzw. untauglich gewesen seien und der Kläger dies wußte oder hätte wissen müssen, eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält, so kann dem der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, im Hinblick auf die vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig gelöste Rechtsfrage nicht entgegentreten (Fasching römisch vier 414; SZ 38/29; JBl. 1963, 166; EFSlg. 34510 ua.). Das gleiche gilt auch für die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung zur Frage, ob eine allfällige Untauglichkeit der Arbeiter für den eingetretenen Schaden kausal gewesen sei.
Auf die Beweislastregel des § 1298 ABGB kann sich die Rekurswerberin deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die erstgerichtlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger seine Schuldlosigkeit iS dieser Gesetzesstelle bewiesen hat, nicht ausreichen. Das Erstgericht wird daher sein Verfahren zum Grund der Gegenforderung der Rekurswerberin im Sinne der vom Berufungsgericht erteilten Aufträge zu ergänzen haben.Auf die Beweislastregel des Paragraph 1298, ABGB kann sich die Rekurswerberin deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die erstgerichtlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger seine Schuldlosigkeit iS dieser Gesetzesstelle bewiesen hat, nicht ausreichen. Das Erstgericht wird daher sein Verfahren zum Grund der Gegenforderung der Rekurswerberin im Sinne der vom Berufungsgericht erteilten Aufträge zu ergänzen haben.
Sollte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die Gegenforderung dem Gründe nach bejahen, so wird es davon auszugehen haben, daß es sich bei den von der Rekurswerberin begehrten Kosten von 4200 S für die Aufdoppelung mittels eines zweiten Spanplattenbelages um einen Aufwand handelt, den die Rekurswerberin gemacht hat, um ihren Schaden zu mindern. Solche Aufwendungen zur Schadensminderung (Rettungsaufwand) stellen einen Teil des dem Geschädigten entstandenen Schadens dann dar, wenn der Erfolg ausgeblieben ist, sofern sie zweckmäßig waren (ZVR 1976/230; 4 Ob 332/69; 1 Ob 173/73). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Aufwendungen bei gleicher Sachlage auch von einem vernünftigen Menschen mit gewöhnlichen Fähigkeiten zur Abwendung bzw. Minderung eines ihm drohenden Schadens gemacht worden wären (SZ 9/10; 1 Ob 173/73).
Die Festsetzung der Höhe des Schadens könnte trotz des Umstandes, daß das Erstgericht zur Ermittlung dessen Grundlagen bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 ZPO durch Schadensermittlung im Sinne dieser Gesetzesstelle erfolgen (7 Ob 701/80; 3 Ob 654/81).Die Festsetzung der Höhe des Schadens könnte trotz des Umstandes, daß das Erstgericht zur Ermittlung dessen Grundlagen bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO durch Schadensermittlung im Sinne dieser Gesetzesstelle erfolgen (7 Ob 701/80; 3 Ob 654/81).