Rechtssatz RS0116986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116986
Entscheidungsdatum
08.04.2020
Rechtssatz
Für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können.Für den Sozialversicherungsträger, der gemäß Paragraph 332, ASVG eine Schadenersatzforderung des Verletzten (Sozialversicherten) schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 238/02t
Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 238/02t
Veröff: SZ 2002/143
- 8 ObA 73/03y
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 73/03y
Veröff: SZ 2004/141
- 2 Ob 105/05p
Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 105/05p
- 2 Ob 84/05z
Entscheidungstext OGH 22.09.2005 2 Ob 84/05z
- 6 Ob 313/05f
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 313/05f
Beisatz: Für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er von jenem Schaden Kenntnis erlangt hat, für den er mit seiner Leistung einzutreten hat. Die Kenntnis des ersten in Anspruch genommenen Sozialversicherungsträgers von Schaden und Schädiger ist (nur) für den Beginn der Verjährung in Ansehung des eigenen Anspruchs von Bedeutung und löst den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der auf einen weiteren Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergegangenen Forderung nicht aus. (T1)
- 2 Ob 132/08p
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 132/08p
- 2 Ob 237/08d
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 2 Ob 237/08d
Auch
- 2 Ob 118/09f
Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 118/09f
Beisatz: Vertretbarkeit der Auffassung, dass dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar eine neuerliche Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige zumutbar sei, zumal es im Bereich der Lebenserfahrung liegt, dass sich im Laufe von Gerichtsverfahren die Frage des (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit mehreren Beteiligten abweichend von den ursprünglichen Annahmen darstellen kann. (T2)
- 10 Ob 18/12p
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 18/12p
Auch
- 2 Ob 6/13s
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 6/13s
Auch; Beisatz: Hier analoge Anwendung auf die Kostenersatzpflicht des Bundes gegenüber Feuerwehren und Waldeigentümer gemäß § 16 Stmk Waldschutzgesetz. (T3)
- 2 Ob 179/13g
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 179/13g
Beis wie T1
- 7 Ob 77/17z
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 77/17z
Auch; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4)
- 3 Ob 65/17f
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 65/17f
- 3 Ob 33/20d
Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 33/20d
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116986
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20021024_OGH0002_0020OB00238_02T0000_001