Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens nicht beachtet hat; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was keiner weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die beklagte Partei steht auf dem Standpunkt, die Witwe habe keinen im Wege der Legalzession übergangsfähigen Schaden erlitten. Während sie ihren Unterhalt zu Lebzeiten ihres verunglückten Ehegatten aus dessen Alterspension bezogen habe, erhalte sie nunmehr eine Witwenpension, zu deren Leistung die klagende Partei aufgrund des Versicherungsverhältnisses zum Verstorbenen unfallsunabhängig verpflichtet sei. Ein durch den Unfall adäquat verursachter Schaden sei darin nicht zu erblicken, sondern allenfalls die zeitliche Vorverlegung einer der Höhe nach zu Gunsten der klagenden Partei geänderten Versorgungspflicht. Zur Frage der Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG liege uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Es bestehe kein Anlass zu einem Abgehen von der bis zum Jahr 2004 ständigen Judikatur, wonach der Geschädigte seine Forderung beim Versicherer konkret zu benennen und zu beziffern hat. Dies sei mit Ausnahme der Ansprüche für den Zeitraum vom 1. 10. 1997 bis September (richtig: Dezember; insoweit wurden die Feststellungen des Erstgerichtes auch im Berufungsurteil unrichtig wiedergegeben) 1998 nicht geschehen. Die Verjährung von Feststellungsansprüchen unterliege denselben Grundsätzen wie die Verjährung von Leistungsansprüchen. Die klagende Partei habe erstmals mit Schreiben vom 11. 8. 2000, somit zwei Jahre und elf Monate nach dem Beginn der Verjährungsfrist dem Grunde nach künftige Ersatzansprüche geltend gemacht, sodass nach Verstreichen des zwischen dem Ablehnungsschreiben und der Klagseinbringung gelegenen Zeitraumes jedenfalls Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen sei das Feststellungsbegehren nicht einmal auf künftige Schäden beschränkt, sondern umfasse die Haftung dem Grunde nach für sämtliche, demnach auch bereits „vergangene und verjährte" Ansprüche der klagenden Partei.Die beklagte Partei steht auf dem Standpunkt, die Witwe habe keinen im Wege der Legalzession übergangsfähigen Schaden erlitten. Während sie ihren Unterhalt zu Lebzeiten ihres verunglückten Ehegatten aus dessen Alterspension bezogen habe, erhalte sie nunmehr eine Witwenpension, zu deren Leistung die klagende Partei aufgrund des Versicherungsverhältnisses zum Verstorbenen unfallsunabhängig verpflichtet sei. Ein durch den Unfall adäquat verursachter Schaden sei darin nicht zu erblicken, sondern allenfalls die zeitliche Vorverlegung einer der Höhe nach zu Gunsten der klagenden Partei geänderten Versorgungspflicht. Zur Frage der Verjährungshemmung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG liege uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor. Es bestehe kein Anlass zu einem Abgehen von der bis zum Jahr 2004 ständigen Judikatur, wonach der Geschädigte seine Forderung beim Versicherer konkret zu benennen und zu beziffern hat. Dies sei mit Ausnahme der Ansprüche für den Zeitraum vom 1. 10. 1997 bis September (richtig: Dezember; insoweit wurden die Feststellungen des Erstgerichtes auch im Berufungsurteil unrichtig wiedergegeben) 1998 nicht geschehen. Die Verjährung von Feststellungsansprüchen unterliege denselben Grundsätzen wie die Verjährung von Leistungsansprüchen. Die klagende Partei habe erstmals mit Schreiben vom 11. 8. 2000, somit zwei Jahre und elf Monate nach dem Beginn der Verjährungsfrist dem Grunde nach künftige Ersatzansprüche geltend gemacht, sodass nach Verstreichen des zwischen dem Ablehnungsschreiben und der Klagseinbringung gelegenen Zeitraumes jedenfalls Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen sei das Feststellungsbegehren nicht einmal auf künftige Schäden beschränkt, sondern umfasse die Haftung dem Grunde nach für sämtliche, demnach auch bereits „vergangene und verjährte" Ansprüche der klagenden Partei.
Hiezu wurde erwogen:
Da sowohl die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenpension in den Bestimmungen des § 136 GSVG bzw des § 258 ASVG als auch die Regelung über die Legalzession in § 190 Abs 1 GSVG bzw § 332 Abs 1 ASVG übereinstimmen, kann bei der Beurteilung dieses Rechtsstreites uneingeschränkt die bezüglich des Regresses von Sozialversicherungsträgern zu § 332 Abs 1 ASVG entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden (vgl SZ 56/173; 2 Ob 2266/96s; Neumayr in Schwimann, ABGB² § 332 ASVG Rz 2). Den in der Revision dagegen geäußerten Bedenken ist nicht zu folgen:Da sowohl die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenpension in den Bestimmungen des Paragraph 136, GSVG bzw des Paragraph 258, ASVG als auch die Regelung über die Legalzession in Paragraph 190, Absatz eins, GSVG bzw Paragraph 332, Absatz eins, ASVG übereinstimmen, kann bei der Beurteilung dieses Rechtsstreites uneingeschränkt die bezüglich des Regresses von Sozialversicherungsträgern zu Paragraph 332, Absatz eins, ASVG entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden vergleiche , SZ 56/173; 2 Ob 2266/96s; Neumayr in Schwimann, ABGB² Paragraph 332, ASVG Rz 2). Den in der Revision dagegen geäußerten Bedenken ist nicht zu folgen:
Die in § 332 Abs 1 ASVG und § 190 Abs 1 GSVG angeordnete Legalzession erfasst jeweils solche Haftpflichtansprüche des Verletzten, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, dass einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Wege der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten. Sachliche Kongruenz liegt dann vor, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist dann zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (2 Ob 69/93; ZVR 1999/95; RIS-Justiz RS0085343). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen den von der hinterbliebenen Ehegattin bezogenen Witwenpensionen und ihren Schadenersatzansprüchen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts bzw Beistandes nach § 1327 ABGB sachliche Kongruenz (JBl 1990, 723; RIS-Justiz RS0031633; Neumayr aaO Rz 57; Harrer in Schwimann, ABGB² § 1327 Rz 64). Zufolge § 332 ASVG bzw § 190 GSVG gehen daher die aus § 1327 ABGB abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Witwe auf den Sozialversicherungsträger über, der kongruente Leistungen an Witwenpension erbringt (2 Ob 69/93; 2 Ob 307/00m mwN). Dabei bildet der der geschädigten Witwe gegenüber dem Schädiger (und dessen Haftpflichtversicherer) zustehende Schadenersatzanspruch für den Sozialversicherungsträger den Deckungsfonds, aus dem die Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Vorrang vor dem Leistungsempfänger zu befriedigen sind (SZ 56/173; RIS-Justiz RS0085365, RS0085405 uva). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dem Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers, der nach Tötung eines Pensionisten eine Witwenpension leistet, nicht der Einwand der Vorteilsausgleichung wegen Wegfalles der (höheren) Alterspension des Getöteten mit Erfolg entgegengehalten werden kann (2 Ob 31/86; 2 Ob 298/02s mit zahlreichen Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung; RIS-Justiz RS0031538).Die in Paragraph 332, Absatz eins, ASVG und Paragraph 190, Absatz eins, GSVG angeordnete Legalzession erfasst jeweils solche Haftpflichtansprüche des Verletzten, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Kongruenzprinzip). Der Zweck dieser Regelung liegt darin, dass einerseits der Schädiger nicht im Ausmaß der Sozialversicherungsleistung im Wege der Vorteilsausgleichung von seiner Ersatzpflicht befreit werden soll; andererseits soll im Fall der Vorteilsnichtanrechnung der Geschädigte nicht doppelt Ersatz erhalten. Sachliche Kongruenz liegt dann vor, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist dann zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken (2 Ob 69/93; ZVR 1999/95; RIS-Justiz RS0085343). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung besteht zwischen den von der hinterbliebenen Ehegattin bezogenen Witwenpensionen und ihren Schadenersatzansprüchen auf Ersatz des entgangenen Unterhalts bzw Beistandes nach Paragraph 1327, ABGB sachliche Kongruenz (JBl 1990, 723; RIS-Justiz RS0031633; Neumayr aaO Rz 57; Harrer in Schwimann, ABGB² Paragraph 1327, Rz 64). Zufolge Paragraph 332, ASVG bzw Paragraph 190, GSVG gehen daher die aus Paragraph 1327, ABGB abgeleiteten Schadenersatzansprüche der Witwe auf den Sozialversicherungsträger über, der kongruente Leistungen an Witwenpension erbringt (2 Ob 69/93; 2 Ob 307/00m mwN). Dabei bildet der der geschädigten Witwe gegenüber dem Schädiger (und dessen Haftpflichtversicherer) zustehende Schadenersatzanspruch für den Sozialversicherungsträger den Deckungsfonds, aus dem die Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Vorrang vor dem Leistungsempfänger zu befriedigen sind (SZ 56/173; RIS-Justiz RS0085365, RS0085405 uva). Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dem Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers, der nach Tötung eines Pensionisten eine Witwenpension leistet, nicht der Einwand der Vorteilsausgleichung wegen Wegfalles der (höheren) Alterspension des Getöteten mit Erfolg entgegengehalten werden kann (2 Ob 31/86; 2 Ob 298/02s mit zahlreichen Nachweisen aus Lehre und Rechtsprechung; RIS-Justiz RS0031538).
Die beklagte Partei bestreitet nicht, dass die hinterbliebene Witwe zu Lebzeiten ihres Ehegatten diesem gegenüber unterhaltsberechtigt war. Mit dem Tod ihres Ehegatten trat anstelle des Unterhaltsanspruches der in § 1327 ABGB begründete Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts bzw der entgangenen Beistandsleistungen, der in der „juristischen Sekunde" des schädigenden Ereignisses im Umfang der Leistungspflicht des klagenden Sozialversicherungsträgers auf diesen als Legalzessionar iSd § 190 Abs 1 GSVG übergegangen ist (ZVR 2001/14; SZ 2002/143; 2 Ob 48/05f mwN). Die diese Rechtsfolge in Abrede stellenden Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei widersprechen den dargestellten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; es ist ihnen daher nicht zu folgen.Die beklagte Partei bestreitet nicht, dass die hinterbliebene Witwe zu Lebzeiten ihres Ehegatten diesem gegenüber unterhaltsberechtigt war. Mit dem Tod ihres Ehegatten trat anstelle des Unterhaltsanspruches der in Paragraph 1327, ABGB begründete Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhalts bzw der entgangenen Beistandsleistungen, der in der „juristischen Sekunde" des schädigenden Ereignisses im Umfang der Leistungspflicht des klagenden Sozialversicherungsträgers auf diesen als Legalzessionar iSd Paragraph 190, Absatz eins, GSVG übergegangen ist (ZVR 2001/14; SZ 2002/143; 2 Ob 48/05f mwN). Die diese Rechtsfolge in Abrede stellenden Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei widersprechen den dargestellten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; es ist ihnen daher nicht zu folgen.
Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnt für den Sozialversicherungsträger, der gemäß § 332 ASVG (hier: § 190 GSVG) eine Schadenersatzforderung des Geschädigten schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis vom Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können (SZ 2002/143 mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung in Österreich und Deutschland sowie der österreichischen Lehre; 8 ObA 73/03y; RIS-Justiz RS0116986). Dieser Zeitpunkt steht zwar im vorliegenden Fall nicht fest. Die Ansprüche der klagenden Partei wären aber selbst dann nicht verjährt, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist - im Sinne der früheren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034514, zuletzt 2 Ob 242/99y) - auf den Unfallszeitpunkt abzustellen wäre.Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beginnt für den Sozialversicherungsträger, der gemäß Paragraph 332, ASVG (hier: Paragraph 190, GSVG) eine Schadenersatzforderung des Geschädigten schon im Zeitpunkt des Entstehens der Schadenersatzforderung erwirbt, die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erst dann zu laufen, wenn er selbst die Kenntnis vom Schaden und Schädiger erlangt hat oder erlangen hätte können (SZ 2002/143 mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung in Österreich und Deutschland sowie der österreichischen Lehre; 8 ObA 73/03y; RIS-Justiz RS0116986). Dieser Zeitpunkt steht zwar im vorliegenden Fall nicht fest. Die Ansprüche der klagenden Partei wären aber selbst dann nicht verjährt, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist - im Sinne der früheren Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034514, zuletzt 2 Ob 242/99y) - auf den Unfallszeitpunkt abzustellen wäre.
Gemäß § 27 Abs 2 KHVG 1994 ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn er dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftliche Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Bei dieser Bestimmung, die der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet ist, handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (ZVR 1997/98; 2 Ob 247/04v, RIS-Justiz RS0065855). Der erkennende Senat hat erstmals in der Entscheidung 2 Ob 223/04i in ausdrücklicher Abkehr von der früheren ständigen Rechtsprechung (zuletzt 2 Ob 271/00t und 2 Ob 259/01d; RIS-Justiz RS0065899) ausgesprochen, dass - wie es auch der ständigen Rechtsprechung zu § 12 Abs 2 VersVG entspricht (RIS-Justiz RS0080149) - eine Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des geschädigten Dritten nicht mehr als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG anzusehen ist. Er gelangte nach eingehender Befassung mit der vergleichbaren deutschen Rechtslage zu dem Ergebnis, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, den Anspruchsberechtigten in der Kfz-Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Verjährungshemmung schlechter zu stellen als nach allgemeinem Versicherungsvertragsrecht. An dieser Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0119627) wurde in den Entscheidungen 2 Ob 247/04v und 2 Ob 246/04x festgehalten. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liegt zu den Voraussetzungen der Verjährungshemmung gemäß § 27 Abs 2 KHVG somit bereits eine neue, einheitliche Rechtsprechung des erkennenden Senates vor, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang steht und gegen die die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel keine stichhältigen, vom Obersten Gerichtshof nicht ohnedies schon berücksichtigten Argumente vorzubringen vermag. Danach reicht bereits eine Schadensmeldung aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Fortlaufshemmung (spätestens) mit dem Zugang des Schreibens vom 19. 4. 1999 an die beklagte Partei eingetreten ist, in welchem die klagende Partei ihre - wenngleich erst teilweise fälligen und nur teilweise bezifferten - Regressansprüche als Legalzessionarin gemäß § 190 Abs 1 GSVG angemeldet hat, und erst mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens vom 16. 6. 2003 an die klagende Partei endete. Reicht aber schon die Schadensmeldung aus, um die Verjährungshemmung zu erwirken, so ist auch die vom Berufungsgericht als erheblich beurteilte Rechtsfrage, ob bei der Abfassung des Anspruchsschreibens nach fälligen und noch nicht fälligen bzw betraglich bestimmbaren und noch nicht bestimmbaren Regressansprüchen unterschieden werden muss, zu verneinen.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG 1994 ist die Verjährung des Schadenersatzanspruches des geschädigten Dritten, wenn er dem Versicherer gemeldet wurde, bis zur Zustellung einer schriftliche Erklärung des Versicherers, dass er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Bei dieser Bestimmung, die der Hemmungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG nachgebildet ist, handelt es sich um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen (ZVR 1997/98; 2 Ob 247/04v, RIS-Justiz RS0065855). Der erkennende Senat hat erstmals in der Entscheidung 2 Ob 223/04i in ausdrücklicher Abkehr von der früheren ständigen Rechtsprechung (zuletzt 2 Ob 271/00t und 2 Ob 259/01d; RIS-Justiz RS0065899) ausgesprochen, dass - wie es auch der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 2, VersVG entspricht (RIS-Justiz RS0080149) - eine Bezifferung des Anspruches in der Schadensmeldung des geschädigten Dritten nicht mehr als Voraussetzung einer Verjährungshemmung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG anzusehen ist. Er gelangte nach eingehender Befassung mit der vergleichbaren deutschen Rechtslage zu dem Ergebnis, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, den Anspruchsberechtigten in der Kfz-Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Verjährungshemmung schlechter zu stellen als nach allgemeinem Versicherungsvertragsrecht. An dieser Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0119627) wurde in den Entscheidungen 2 Ob 247/04v und 2 Ob 246/04x festgehalten. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei liegt zu den Voraussetzungen der Verjährungshemmung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KHVG somit bereits eine neue, einheitliche Rechtsprechung des erkennenden Senates vor, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Einklang steht und gegen die die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel keine stichhältigen, vom Obersten Gerichtshof nicht ohnedies schon berücksichtigten Argumente vorzubringen vermag. Danach reicht bereits eine Schadensmeldung aus, um die Verjährungshemmung herbeizuführen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Fortlaufshemmung (spätestens) mit dem Zugang des Schreibens vom 19. 4. 1999 an die beklagte Partei eingetreten ist, in welchem die klagende Partei ihre - wenngleich erst teilweise fälligen und nur teilweise bezifferten - Regressansprüche als Legalzessionarin gemäß Paragraph 190, Absatz eins, GSVG angemeldet hat, und erst mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens vom 16. 6. 2003 an die klagende Partei endete. Reicht aber schon die Schadensmeldung aus, um die Verjährungshemmung zu erwirken, so ist auch die vom Berufungsgericht als erheblich beurteilte Rechtsfrage, ob bei der Abfassung des Anspruchsschreibens nach fälligen und noch nicht fälligen bzw betraglich bestimmbaren und noch nicht bestimmbaren Regressansprüchen unterschieden werden muss, zu verneinen.
Was den Feststellungsanspruch anlangt, wurde in der Rechtsprechung entgegen der Auffassung der beklagten Partei schon vor der Entscheidung 2 Ob 223/04i der Standpunkt vertreten, dass Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar sind, jedoch an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse besteht (2 Ob 242/99y; RIS-Justiz RS0034403, RS0032800, RS0034358; vgl auch M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1479 Rz 1 und § 1489 Rz 2 je mwN). Diese Rechtsprechung steht auch keineswegs im Gegensatz zu jener Judikatur, wonach der Geschädigte der drohenden Verjährung künftiger aber schon vorhersehbarer Schäden mit Feststellungsklage begegnen muss, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist. Sie besagt nur, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch, der ein schon verjährtes Recht zum Gegenstand hat, nicht wegen Verjährung, sondern wegen fehlenden Feststellungsinteresses abzuweisen ist.Was den Feststellungsanspruch anlangt, wurde in der Rechtsprechung entgegen der Auffassung der beklagten Partei schon vor der Entscheidung 2 Ob 223/04i der Standpunkt vertreten, dass Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (Paragraph 228, ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar sind, jedoch an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse besteht (2 Ob 242/99y; RIS-Justiz RS0034403, RS0032800, RS0034358; vergleiche auch M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1479, Rz 1 und Paragraph 1489, Rz 2 je mwN). Diese Rechtsprechung steht auch keineswegs im Gegensatz zu jener Judikatur, wonach der Geschädigte der drohenden Verjährung künftiger aber schon vorhersehbarer Schäden mit Feststellungsklage begegnen muss, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist. Sie besagt nur, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch, der ein schon verjährtes Recht zum Gegenstand hat, nicht wegen Verjährung, sondern wegen fehlenden Feststellungsinteresses abzuweisen ist.
Ist bereits ein Primärschaden eingetreten, dann muss die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist eingebracht werden (SZ 69/55; RIS-Justiz RS0083144, insbesondere T 2, 6 und 8; Fasching in Fasching/Konecny² III § 228 ZPO Rz 150; M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 3). Besteht ein Schadenersatzanspruch aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen, muss zur Verhinderung der Verjährung sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des § 1489 ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teils unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird. Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 46/81; ZVR 1984/210 uva; RIS-Justiz RS0034286). In der Entscheidung 2 Ob 242/99y wurde ausgesprochen, dass auch der vorhersehbare künftige „Rentenregress" des (dort: deutschen) Sozialversicherungsträgers mit Feststellungsurteil gesichert werden muss.Ist bereits ein Primärschaden eingetreten, dann muss die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden innerhalb der für den Primärschaden bestehenden Verjährungsfrist eingebracht werden (SZ 69/55; RIS-Justiz RS0083144, insbesondere T 2, 6 und 8; Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 228, ZPO Rz 150; M. Bydlinski aaO Paragraph 1489, Rz 3). Besteht ein Schadenersatzanspruch aus zum Teil fälligen und zum Teil erst fällig werdenden Ansprüchen, muss zur Verhinderung der Verjährung sowohl eine Leistungsklage für fällige Ansprüche als auch eine Feststellungsklage für erst fällig werdende Ansprüche innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 1489, ABGB erhoben werden, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teils unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird. Erst mit diesem Begehren wird, wenn ihm in der Folge stattgegeben wird, auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche des Klägers unterbrochen (SZ 46/81; ZVR 1984/210 uva; RIS-Justiz RS0034286). In der Entscheidung 2 Ob 242/99y wurde ausgesprochen, dass auch der vorhersehbare künftige „Rentenregress" des (dort: deutschen) Sozialversicherungsträgers mit Feststellungsurteil gesichert werden muss.
Bei Einbringung der Klage war infolge der Hemmung der Verjährungsfrist noch keiner der Regressansprüche der klagenden Partei verjährt. Auch das Feststellungsbegehren wurde daher rechtzeitig im Sinne der zitierten Rechtsprechung gestellt, weshalb das Feststellungsinteresse der klagenden Partei von den Vorinstanzen - zumindest implizit - grundsätzlich zutreffend bejaht worden ist. Sie haben allerdings übersehen, dass sich die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche bezieht (1 Ob 100/02s; RIS-Justiz RS0034286). Ein rechtliches Interesse besteht nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (2 Ob 13/03f; 7 Ob 259/03v; RIS-Justiz RS0034771). Soweit das Feststellungsbegehren der klagenden Partei auch bereits fällige Forderungen - etwa aus dem Zeitraum 1. 1. 2003 bis zur Klagseinbringung - umfasst, ist es daher abzuweisen. Es war somit das Feststellungsurteil auf die künftig fällig werdenden Regressansprüche zu beschränken, das auf den Ersatz aller (also auch schon fälliger) Regressansprüche schlechthin gerichtete Feststellungsbegehren hingegen abzuweisen (2 Ob 13/03f). Im Spruch der Entscheidung war ferner die richtige Legalzessionsnorm anzuführen.
Das angefochtene Urteil war daher zu bestätigen, soweit es über das Leistungsbegehren dem Grunde nach entschied. Hingegen war die Entscheidung über das Feststellungsbegehren wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO, in Ansehung des Zwischenurteils iVm § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, in Ansehung des Zwischenurteils in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.