Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und es kommt ihnen jeweils auch teilweise Berechtigung zu.
Auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges beider Rechtsmittel werden diese gemeinsam behandelt.
Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbeziehung handelt, ist zunächst auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen. Nach stRsp und hM wird ein gesetzlicher Forderungsübergang dem Sachrecht jener Rechtsordnung unterstellt, die die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat (Zessionsgrundstatut; ZfRV 1997, 212 mwN). Sachnorm für einen Forderungsübergang ist im vorliegenden Fall § 116 Abs 1 dSGB X, wonach ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Dies ist der österreichischen Rechtslage (§ 332 ASVG) insofern vergleichbar, als der Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Renten-, Kranken- und Unfallversicherer im Zeitpunkt des Schadensereignisses selbst übergeht, und zwar unabhängig davon, ob ab diesem Zeitpunkt überhaupt Leistungen zu erbringen sind oder beantragt werden. Da der Übergang in der Regel sofort mit dem Unfall erfolgt, stehen sich der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleicheit des Ursprungs und der Rechtsnatur von Anfang an als selbständige Forderungen, weil durch die Person des Gläubigers geschieden, gegenüber (Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess22, 1289 und 1291 = Rz 31 bzw 36 zu § 116 SGB X; für den österreichischen Rechtsbereich SZ 47/68; ZVR 1979/22 ua zuletzt: ZfRV 1997/50 = ZVR 1998/89).Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbeziehung handelt, ist zunächst auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen. Nach stRsp und hM wird ein gesetzlicher Forderungsübergang dem Sachrecht jener Rechtsordnung unterstellt, die die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat (Zessionsgrundstatut; ZfRV 1997, 212 mwN). Sachnorm für einen Forderungsübergang ist im vorliegenden Fall Paragraph 116, Absatz eins, dSGB römisch zehn, wonach ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Dies ist der österreichischen Rechtslage (Paragraph 332, ASVG) insofern vergleichbar, als der Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Renten-, Kranken- und Unfallversicherer im Zeitpunkt des Schadensereignisses selbst übergeht, und zwar unabhängig davon, ob ab diesem Zeitpunkt überhaupt Leistungen zu erbringen sind oder beantragt werden. Da der Übergang in der Regel sofort mit dem Unfall erfolgt, stehen sich der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleicheit des Ursprungs und der Rechtsnatur von Anfang an als selbständige Forderungen, weil durch die Person des Gläubigers geschieden, gegenüber (Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess22, 1289 und 1291 = Rz 31 bzw 36 zu Paragraph 116, SGB römisch zehn; für den österreichischen Rechtsbereich SZ 47/68; ZVR 1979/22 ua zuletzt: ZfRV 1997/50 = ZVR 1998/89).
Ob Verjährung eingetreten ist oder nicht, richtet sich hingegen nach dem Schuldstatut (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 6 vor § 35 IPRG mwN); dies ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben und wie von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, im vorliegenden Fall gemäß dem hier anwendbaren § 36 IPRG österreichisches Recht (ZfRV 1994/4 = ZVR 1994/98; ZfRV 1997/50 = ZVR 1998/89).Ob Verjährung eingetreten ist oder nicht, richtet sich hingegen nach dem Schuldstatut (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 6 vor Paragraph 35, IPRG mwN); dies ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben und wie von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, im vorliegenden Fall gemäß dem hier anwendbaren Paragraph 36, IPRG österreichisches Recht (ZfRV 1994/4 = ZVR 1994/98; ZfRV 1997/50 = ZVR 1998/89).
Auszugehen ist zunächst davon, dass nach § 1489 Satz 1 ABGB der durch die Schadenszufügung entstehende Schadenersatzanspruch in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde (subjektive Verjährung). Es kommt also nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis durch den Beschädigten und nicht durch eine andere Person, auch nicht durch einen Vertrags- oder Legalzessionar, an (SZ 47/68, SZ 51/95, ecolex 1993, 303; ZVR 1998/89). Mangels Vorliegens eines von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestands (RZ 1986/30) ist daher auch für die Verjährung gegenüber dem Legalzessionar der Unfallstag als Beginn des Fristenlaufes anzusetzen (ZVR 1980/241; ZVR 1994/98; ZVR 1998/89; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1489 ABGB mwN). Da der Geschädigte auf Grund seiner schweren Verletzung schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit künftigen Schäden als wahrscheinlich zu rechnen hatte und der Eintritt unvorhersehbarer Folgen gar nicht behauptet wurde, haben für das Feststellungsbegehren dieselben Grundsätze zu gelten wie für die Leistungsklage, das heißt, dass die Verjährungsfrist im Unfallzeitpunkt zu laufen begonnen hat (SZ 48/27;Auszugehen ist zunächst davon, dass nach Paragraph 1489, Satz 1 ABGB der durch die Schadenszufügung entstehende Schadenersatzanspruch in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde (subjektive Verjährung). Es kommt also nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis durch den Beschädigten und nicht durch eine andere Person, auch nicht durch einen Vertrags- oder Legalzessionar, an (SZ 47/68, SZ 51/95, ecolex 1993, 303; ZVR 1998/89). Mangels Vorliegens eines von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestands (RZ 1986/30) ist daher auch für die Verjährung gegenüber dem Legalzessionar der Unfallstag als Beginn des Fristenlaufes anzusetzen (ZVR 1980/241; ZVR 1994/98; ZVR 1998/89; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 1489, ABGB mwN). Da der Geschädigte auf Grund seiner schweren Verletzung schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit künftigen Schäden als wahrscheinlich zu rechnen hatte und der Eintritt unvorhersehbarer Folgen gar nicht behauptet wurde, haben für das Feststellungsbegehren dieselben Grundsätze zu gelten wie für die Leistungsklage, das heißt, dass die Verjährungsfrist im Unfallzeitpunkt zu laufen begonnen hat (SZ 48/27;
SZ 60/137; ZVR 1979/22; ZVR 1987/113; ZVR 1998/89):
Feststellungsansprüche sind zwar im Allgemeinen unverjährbar (RIS-Justiz RS0032800, RS0034403), doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse (RIS-Justiz RS0034358). Schon eingetretene und auf Grund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs ist vielmehr in allen diesen Fällen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0087613; SZ 68/238 [verst Senat]; ZVR 1999/63 uva; zuletzt; 1 Ob 199/00x).
Aus diesen Grundsätzen ist abzuleiten, dass der vorhersehbare künftige Rentenregress auch im vorliegenden Fall mit Feststellungsurteil hätte gesichert werden müssen, und dass eine allenfalls die Verjährung hemmende Wirkung des Streits zwischen den beiden deutschen Sozialversicherungsträgern jedenfalls mit dem die Rechtssicherheit herstellenden Urteil des Landessozialgerichtes Hamburg vom 25. 3. 1992 - also mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung (21. 4. 1997) - weggefallen ist.
Wenn die Beklagte nun - zutreffend - darauf hinweist, dass eine bereits mögliche Klage erhoben werden müsse, um die bereits laufende Verjährung zu unterbrechen und die Auffassung vertritt, der Anspruch der Klägerin sei auch deshalb verjährt, weil sie kein Verhalten gesetzt habe, welches den Fristenlauf der Verjährung hätte hemmen (unterbrechen) können (Punkt 3 der Revision), lässt sie zwar unberücksichtigt, dass sie vom Verletzten bereits etwas mehr als 14 Monate nach dem Verkehrsunfall geklagt wurde und im Jahr 1990 ein Urteil gegen sie ergangen ist, wonach sie für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall haftet. Damit ist für den Standpunkt der Klägerin aber nichts gewonnen.
Einerseits unterliegen auch bei einer solchen in einem Feststellungsurteil inbegriffenen Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge die künftig nach dem Feststellungsurteil anfallenden Renten neuerlich der 3-jährigen Verjährung (9 Ob 363/97s mwN). Nach dem JME, RGBl Nr 105/1858, der nach wie vor in Geltung ist (Indexzahl 20.13.12 des Anhanges zum 1. BRBG), sind nämlich alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten auch dann, wenn es die Verpflichtung zum Ersatz solcher künftig fällig werdender Renten in sich schließt, der in § 1480 ABGB statuierten 3-jährigen Verjährung unterworfen (RIS-Justiz RS0034202; SZ 67/135; 2 Ob 49/98i; 2 Ob 153/00i uva).Einerseits unterliegen auch bei einer solchen in einem Feststellungsurteil inbegriffenen Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge die künftig nach dem Feststellungsurteil anfallenden Renten neuerlich der 3-jährigen Verjährung (9 Ob 363/97s mwN). Nach dem JME, RGBl Nr 105 aus 1858,, der nach wie vor in Geltung ist (Indexzahl 20.13.12 des Anhanges zum 1. BRBG), sind nämlich alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten auch dann, wenn es die Verpflichtung zum Ersatz solcher künftig fällig werdender Renten in sich schließt, der in Paragraph 1480, ABGB statuierten 3-jährigen Verjährung unterworfen (RIS-Justiz RS0034202; SZ 67/135; 2 Ob 49/98i; 2 Ob 153/00i uva).
Andererseits ist, was die Frage der Verjährung der schon vorher (also noch vor dem Feststellungsurteil) auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadenersatzansprüche betrifft, auf die Rsp des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen (ZVR 2000/74 mwN; 2 Ob 119/00i):
Demnach ist davon auszugehen, dass durch die vom Geschädigten selbst erhobene Klage die Verjährung eines auf den Legalzessionar bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruches übergegangenen Teiles der Forderung nicht unterbrochen wird (RIS-Justiz RS0034634; zuletzt: 2 Ob 62/00g mwN), weil sich das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Urteil nur auf den diesem verbleibenden Teil des Anspruches erstreckt und keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch hat (RIS-Justiz RS0034360; 2 Ob 62/00g mwN = ZVR 2000/74).
Im vorliegenden Fall hat daher sowohl die Verjährung der Leistungsklage als auch die Frist zur Geltendmachung des Feststellungsbegehrens der Klägerin hinsichtlich der hier erhobenen Rentenansprüche im Unfallszeitpunkt begonnen und wurde durch die vom Geschädigten eingebrachte Klage nicht unterbrochen.
Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft, obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist (EvBl 1993/135 mwN; ZVR 1998/89). Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine wenn auch nur deklarative, Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt und seine Ansicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen lässt, unterbricht nach § 1489 ABGB die Verjährung (SZ 48/44; EvBl 1993/135; ZVR 1998/89; Schubert in Rummel II2 Rz 2 zu § 1497 ABGB).Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft, obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist (EvBl 1993/135 mwN; ZVR 1998/89). Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine wenn auch nur deklarative, Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt und seine Ansicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen lässt, unterbricht nach Paragraph 1489, ABGB die Verjährung (SZ 48/44; EvBl 1993/135; ZVR 1998/89; Schubert in Rummel II2 Rz 2 zu Paragraph 1497, ABGB).
Bei objektiver Betrachtung des Sinngehaltes (SZ 51/176) konnte die Klägerin die vom Berufungsgericht dargestellten Äußerungen und Zahlungen der Beklagten (S 13 der Berufungsentscheidung) nur dahin auffassen, dass eine Zahlungspflicht der hinsichtlich der geltend gemachten Sachleistungen anerkannt würde. Ein die Verjährung darüber hinausgehender Rentenansprüche unterbrechendes Anerkenntnis ist jedoch nur in den Schreiben der Beklagten vom 25. 1. 1991 (Beil./F) und vom 4. 8. 1994 (Beil./G) zu erblicken:
Im ersten Schreiben wurden nämlich ausdrücklich Ansprüche der Berufsgenossenschaft im Ausmaß von DM 101.537,73 "für diese Positionen", also für Renten vom "30. 10. 1986 bis 31. 12. 1990" anerkannt (Beil./F), während im zweiten Schreiben dieses Anerkenntnis gegenüber der Klägerin insoweit wiederholt wurde, als das frühere Schreiben "in Erinnerung gerufen" und um Stellungnahme dazu ersucht wurde (Beil./G). Da ein auf eine bestimmte Teilforderung beschränktes Anerkenntnis einen Verjährungsverzicht nur im bezeichneten Umfang zu bewirken vermag (SZ 47/28; ZVR 1998/89), ist die vorliegende Klage (vom 21. 4. 1997) nur hinsichtlich der mit DM 101.537,73 anerkannten Rentenansprüche rechtzeitig in der unterbrochenen 3-jährigen Verjährungsfrist eingebracht worden. Der weitere begehrte Rentenersatz ist hingegen mangels rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung des Feststellungsanspruches in der kurzen (3-jährigen) Verjährungsfrist verjährt. Daran konnte - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - auch die erstmalige Einforderung weitergehender Ansprüche mit den Schreiben vom 24. 6. 1996 und 22. 10. 1996 (Beil./A und C) nichts mehr ändern. War zu diesen Zeitpunkten doch auch die 10-jährige Frist des § 27 Abs 2 KHVG bereits abgelaufen (Unfalldatum: 23. 1. 1986).Im ersten Schreiben wurden nämlich ausdrücklich Ansprüche der Berufsgenossenschaft im Ausmaß von DM 101.537,73 "für diese Positionen", also für Renten vom "30. 10. 1986 bis 31. 12. 1990" anerkannt (Beil./F), während im zweiten Schreiben dieses Anerkenntnis gegenüber der Klägerin insoweit wiederholt wurde, als das frühere Schreiben "in Erinnerung gerufen" und um Stellungnahme dazu ersucht wurde (Beil./G). Da ein auf eine bestimmte Teilforderung beschränktes Anerkenntnis einen Verjährungsverzicht nur im bezeichneten Umfang zu bewirken vermag (SZ 47/28; ZVR 1998/89), ist die vorliegende Klage (vom 21. 4. 1997) nur hinsichtlich der mit DM 101.537,73 anerkannten Rentenansprüche rechtzeitig in der unterbrochenen 3-jährigen Verjährungsfrist eingebracht worden. Der weitere begehrte Rentenersatz ist hingegen mangels rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung des Feststellungsanspruches in der kurzen (3-jährigen) Verjährungsfrist verjährt. Daran konnte - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - auch die erstmalige Einforderung weitergehender Ansprüche mit den Schreiben vom 24. 6. 1996 und 22. 10. 1996 (Beil./A und C) nichts mehr ändern. War zu diesen Zeitpunkten doch auch die 10-jährige Frist des Paragraph 27, Absatz 2, KHVG bereits abgelaufen (Unfalldatum: 23. 1. 1986).
Es bleibt jedoch noch zu prüfen, ob nicht auch die (wiederholt) anerkannten und rechtzeitig gerichtlich geltend gemachten Ansprüche deshalb verjährt sind, weil die "absolute" 10-jährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 1 Satz 2 KHVG - wie das Erstgericht und die Beklagte meinen - gar nicht gehemmt bzw unterbrochen werden konnte.Es bleibt jedoch noch zu prüfen, ob nicht auch die (wiederholt) anerkannten und rechtzeitig gerichtlich geltend gemachten Ansprüche deshalb verjährt sind, weil die "absolute" 10-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 27, Absatz eins, Satz 2 KHVG - wie das Erstgericht und die Beklagte meinen - gar nicht gehemmt bzw unterbrochen werden konnte.
Gemäß § 27 Abs 1 KHVG 1994 (früher § 23 Abs 1 KHVG 1987 bzw § 63 KFG) unterliegt der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten; die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadensereignis. Der sich aus § 27 Abs 1 2 Satz, erster Satzteil ergebende Grundsatz der einheitlichen Verjährung (vgl zur "Gleichstellung" Johannsen in Bruck/Moeller VVG V/18, 48 f zum inhaltsgleichen § 3 Nr 3 dPflVersG) wird - was den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist betrifft - in § 27 Abs 1 Satz 2 KHVG 1994 noch einmal verdeutlicht und findet sich hinsichtlich der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung auch in § 27 Abs 2 Satz 3 KHVG 1994.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, KHVG 1994 (früher Paragraph 23, Absatz eins, KHVG 1987 bzw Paragraph 63, KFG) unterliegt der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten; die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadensereignis. Der sich aus Paragraph 27, Absatz eins, 2 Satz, erster Satzteil ergebende Grundsatz der einheitlichen Verjährung vergleiche zur "Gleichstellung" Johannsen in Bruck/Moeller VVG V/18, 48 f zum inhaltsgleichen Paragraph 3, Nr 3 dPflVersG) wird - was den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist betrifft - in Paragraph 27, Absatz eins, Satz 2 KHVG 1994 noch einmal verdeutlicht und findet sich hinsichtlich der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung auch in Paragraph 27, Absatz 2, Satz 3 KHVG 1994.
Die Verjährung des Direktanspruches gegen den Versicherer hat aber (als "Ausnahmeregelung" [Johannsen aaO, 49] zum dargestellten Grundsatz) die Besonderheit, dass die Verjährungsfrist - vorbehaltlich einer Hemmung nach § 27 Abs 2 Satz 1 KHVG (Knappmann in Prölss-Martin VVG26, 1457 zum inhaltsgleichen § 3 Nr 3 dPflVersG) - spätestens 10 Jahre nach dem Schadensereignis endet (§ 27 Abs 1, Satz 2, zweiter Satzteil; Knappmann aaO; Johannsen aaO; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 436). Entgegen dem von der Beklagten und vom Erstgericht vertretenen Standpunkt darf diese vom Grundsatz der einheitlichen Verjährung abweichende Ausnahmeregelung des § 27 Abs 1 letzter Halbsatz KHVG jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass für alle Haftungsfälle des Direktanspruchs eine Verjährung auf jeden Fall nach 10 Jahren eintrete. Vielmehr handelt es sich um das Sonderproblem der sog. "Unbekanntfälle". Ist der Schadensstifter bekannt und der Schaden ordnungsgemäß anerkannt worden, zB durch laufende Zahlungen, so kann sich die Haftung des Versicherers aus dem Direktanspruch ohne weiteres auch über den genannten Zeitraum von 10 Jahren hinaus erstrecken (Johannsen aaO, 50). Dass die 10-jährige Verjährungsfrist "unbekannte" Ansprüche erfassen soll, aber der Hemmung bzw Unterbrechung unterliegt, zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber unmittelbar im Anschluss an diese Regelung (mit Abs 2 leg cit) einen weiteren Hemmungsgrund geschaffen hat (NJW-RR 1990, 472), der nach stRsp Ansprüche geschädigter Dritter gegenüber Versicherern aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hinsichtlich der Verjährung dieser Ansprüche sogar privilegiert (2 Ob 313/98p mwN).Die Verjährung des Direktanspruches gegen den Versicherer hat aber (als "Ausnahmeregelung" [Johannsen aaO, 49] zum dargestellten Grundsatz) die Besonderheit, dass die Verjährungsfrist - vorbehaltlich einer Hemmung nach Paragraph 27, Absatz 2, Satz 1 KHVG (Knappmann in Prölss-Martin VVG26, 1457 zum inhaltsgleichen Paragraph 3, Nr 3 dPflVersG) - spätestens 10 Jahre nach dem Schadensereignis endet (Paragraph 27, Absatz eins,, Satz 2, zweiter Satzteil; Knappmann aaO; Johannsen aaO; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 436). Entgegen dem von der Beklagten und vom Erstgericht vertretenen Standpunkt darf diese vom Grundsatz der einheitlichen Verjährung abweichende Ausnahmeregelung des Paragraph 27, Absatz eins, letzter Halbsatz KHVG jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass für alle Haftungsfälle des Direktanspruchs eine Verjährung auf jeden Fall nach 10 Jahren eintrete. Vielmehr handelt es sich um das Sonderproblem der sog. "Unbekanntfälle". Ist der Schadensstifter bekannt und der Schaden ordnungsgemäß anerkannt worden, zB durch laufende Zahlungen, so kann sich die Haftung des Versicherers aus dem Direktanspruch ohne weiteres auch über den genannten Zeitraum von 10 Jahren hinaus erstrecken (Johannsen aaO, 50). Dass die 10-jährige Verjährungsfrist "unbekannte" Ansprüche erfassen soll, aber der Hemmung bzw Unterbrechung unterliegt, zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber unmittelbar im Anschluss an diese Regelung (mit Absatz 2, leg cit) einen weiteren Hemmungsgrund geschaffen hat (NJW-RR 1990, 472), der nach stRsp Ansprüche geschädigter Dritter gegenüber Versicherern aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hinsichtlich der Verjährung dieser Ansprüche sogar privilegiert (2 Ob 313/98p mwN).
Was den österreichischen Rechtsbereich betrifft, ist diese Auslegung im Übrigen auch mit dem Hinweis auf die durch die Novelle 1994 BGBl 1994/509 in § 12 VersVG eingeführte "absolute" Verjährungsfrist von 10 Jahren für Schadenersatzforderungen anspruchsberechtigter Dritter (§ 12 Abs 1 Satz 2 VersVG; Wieser, Fälligkeit und Verjährung und die VersVG-Novelle, VR 1994, 295 [306]) zu begründen. Bei dieser vergleichbaren Verjährungsfrist hat der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die Verjährung der Ansprüche eines Dritten nach 10 Jahren eintritt, wenn ihm sein Recht auf Leistung des Versicherers "nicht bekannt geworden" ist (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG Rz 4 und 7 zu § 12), und damit ausdrücklich klargestellt, dass das Sonderproblem der "Unbekanntfälle" geregelt wird. Es handelt sich also um eine nur im aufgezeigten Sinn "absolute Verjährungsfrist". Ein allgemeiner Ausschluss der Hemmung (abgesehen von der Fortlaufshemmung nach § 12 Abs 2 letzter Satz VersVG) ist somit auch mit § 12 VersVG nicht eingeführt worden.Was den österreichischen Rechtsbereich betrifft, ist diese Auslegung im Übrigen auch mit dem Hinweis auf die durch die Novelle 1994 BGBl 1994/509 in Paragraph 12, VersVG eingeführte "absolute" Verjährungsfrist von 10 Jahren für Schadenersatzforderungen anspruchsberechtigter Dritter (Paragraph 12, Absatz eins, Satz 2 VersVG; Wieser, Fälligkeit und Verjährung und die VersVG-Novelle, VR 1994, 295 [306]) zu begründen. Bei dieser vergleichbaren Verjährungsfrist hat der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die Verjährung der Ansprüche eines Dritten nach 10 Jahren eintritt, wenn ihm sein Recht auf Leistung des Versicherers "nicht bekannt geworden" ist (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG Rz 4 und 7 zu Paragraph 12,), und damit ausdrücklich klargestellt, dass das Sonderproblem der "Unbekanntfälle" geregelt wird. Es handelt sich also um eine nur im aufgezeigten Sinn "absolute Verjährungsfrist". Ein allgemeiner Ausschluss der Hemmung (abgesehen von der Fortlaufshemmung nach Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz VersVG) ist somit auch mit Paragraph 12, VersVG nicht eingeführt worden.
Soweit sich die Beklagte aber darauf beruft, der Gesetzgeber habe - wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ersichtlich sei - die Normierung einer "absoluten Höchstfrist" bezweckt (nicht zuletzt um den Versicherer keine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungspflicht aufzubürden (Wieser aaO, 313), ist ihr mit Johannsen (in Bruck/Moeller aaO) zu erwidern, dass eine unzumutbare Belastung des Versicherers nicht zu erkennen ist:
Nur in Ausnahmefällen dürfte dem Dritten der Versicherungsnehmer oder Versicherte erst zu einem so späten Zeitpunkt bekannt werden. Es ist nicht einzusehen, warum in diesen Ausnahmefällen der Direktanspruch früher als der Haftpflichtanspruch verjähren soll. Mit dem Abschluss des Rechnungswerkes des Versicherers lässt sich das nicht rechtfertigen. Bei dieser Konstellation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Versicherer bis dahin von dem Schadensfall gar nichts wusste, sodass dieser buchmäßig gar nicht erfasst war. War dem Versicherer aber der Schadensfall und auch die Person des Dritten bekannt, so hätte dem Versicherer nach dem Sinn des Pflichtversicherungsgedankens angesonnen werden dürfen, sich mit dem Dritten in Verbindung zu setzen. Hat der Versicherer das etwa nicht getan, um nichts zahlen zu müssen, so ist sein Interesse am Abschluss seines Rechnungswerkes gegenüber dem Verlangen des Dritten, einen berechtigten Anspruch befriedigt zu erhalten, als nachrangig anzusehen (Johannsen aaO).
Dem Standpunkt, dass die verfahrensgegenständlichen Ansprüche schon deshalb verjährt seien, weil die Klage mehr als 10 Jahre nach dem Schadensereignis eingebracht wurde und diese Verjährung weder der Hemmung noch der Unterbrechung unterliege, kann somit nicht gefolgt werden. Dass nicht einmal das Erstgericht vollends von der Richtigkeit dieser Auffassung überzeugt war, zeigt im Übrigen auch sein Hinweis darauf, dass die 10-jährige Verjährungsfrist "sogar" zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage bereits abgelaufen war. Wäre es doch völlig widersinnig, wenn selbst eine rechtzeitige Prozessführung keine Unterbrechung dieser "absoluten Frist" bewirken sollte, und damit die Verjährung während eines laufenden - ordnungsgemäß fortgesetzten - Verfahrens eintreten könnte.
Den Revisionen der Parteien war daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass dem Leistungsbegehren teilweise stattgegeben, im Übrigen aber das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, was den Kläger betrifft, auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, was den Kläger betrifft, auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO, hinsichtlich der Beklagten auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Die Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Teilurteil erweist sich letztlich mit rund der Hälfte (Fucik in Rechberger2 Rz 4 zu § 43 ZPO) als berechtigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher - mit Ausnahme der vom Kläger beglichenen Gerichtsgebühr, welche die Beklagte zur Hälfte zu ersetzen hat - gegeneinander aufzuheben.Die Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Teilurteil erweist sich letztlich mit rund der Hälfte (Fucik in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 43, ZPO) als berechtigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher - mit Ausnahme der vom Kläger beglichenen Gerichtsgebühr, welche die Beklagte zur Hälfte zu ersetzen hat - gegeneinander aufzuheben.
Im Revisionsverfahren ist der Kläger mit rund 62 % seines Revisionsinteresses von DM 164.702,34 durchgedrungen, sodass ihm 24 % der Kosten seiner Revision und 62 % der Pauschalgebühr zu ersetzen sind. Die Beklagte war hingegen mit ihrem gesamten Revisionsinteresse erfolgreich (letztlich sind sowohl das Feststellungsbegehren als auch ein DM 11.083,82 übersteigender Betrag abgewiesen worden) und kann daher vollen Kostenersatz beanspruchen.