Begründung:
Am 7.6.1973 wurde Reinhard P***** bei einem Sturz auf einer Straßenbaustelle schwer verletzt; er erlitt ua einen Kompressionsbruch des 12.Brustwirbels und eine dadurch bedingte komplette Querschnittslähmung. An beiden Beinen besteht eine schlaffe Lähmung mit Muskelatrophien, wobei nur minimale und funktionell unbedeutende Restbewegungen vorhanden sind. Weiters bestehen Sensibilitätsstörungen für alle Qualitäten ab der Bruchstelle und eine kombinierte Blasen- und Mastdarmlähmung. Der Pflegeaufwand für den Verletzten beträgt (komprimiert) vier Stunden täglich, die auf den Tag und teilweise auf die Nacht verteilt sind.
Mit Urteil vom 8.4.1977 wurde festgestellt, daß die erstbeklagte Baugesellschaft, die an der Baustelle die Bauführung innehatte und der zweitbeklagte Baupolier, den die Bauführerin mit der Absicherung der Baustelle beauftragt hatte, zur ungeteilten Hand dem Verletzten für jenen Schaden, der diesem in Zukunft aus dem Unfall noch entsteht, zur Hälfte haften.
Nach Beendigung dieses Rechtsstreites trat der Verletzte seine Ersatzforderungen aus dem Schadensfall ohne jede sachliche oder betragliche Beschränkung zum Inkasso an den V***** Verein ***** ab. Der Zessionar trat der klagenden Partei die dem Verletzten gegenüber den Beklagten zustehenden, im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Forderungen ab.
Im Verfahren zu 12 Cg 41/91 des Erstgerichtes wurden vom V***** Verein ***** Pflegekosten des Verletzten bis 30.6.1981 geltend gemacht und ab 1980 12.000 S netto monatlich zugesprochen.
Mit der vorliegenden, am 22.6.1992 eingebrachten Klage wurde zunächst die Zahlung von S 945.754,40 begehrt, wobei Pflegekosten von S 746.854,40, Diätkosten von S 23.700, Telefonkosten von S 23.700, PKW-Betriebskosten von S 79.000 und Anschaffungskosten für einen Behinderten-PKW von S 72.500 geltend gemacht wurden.
Nach verschiedenen Einschränkungen und Ausdehnungen wird nunmehr die Zahlung von S 5,750.223 sA begehrt, wobei sich dieser Betrag wie folgt aufschlüsselt:
1. Pflegekosten (für 3 Pflegepersonen) S 6,477.588,--
2. Abzüglich Sozialleistungen S 964.965,--
S 5,512.623,--
3. Telefonkosten S 38.100,--
4. Behinderten-PKW S 72.500,--
5. PKW-Betriebskosten S 127.000,--
S 5,750.223,--.
Die beklagten Parteien bestritten die Aktivlegitimation der klagenden Partei, weil die Zession im Sinne des § 879 ABGB nichtig bzw weil sie nicht erfolgt sei. Weiters wurde Verjährung hinsichtlich des Begehrens eingewendet, das sich auf den Zeitraum vor dem 11.3.1988 bezieht, weil mit Schreiben vom 11.3.1991 auf den Einwand der Verjährung verzichtet worden sei, soweit diese nicht bereits mit diesem Datum eingetreten sei. Der Verjährungsverzicht beziehe sich daher nicht auf den Zeitraum vor dem 11.3.1988. Im übrigen meinten die beklagten Parteien, es müsse geprüft werden, inwieweit der Verletzte in einem Pflegeheim zu wesentlich günstigeren Bedingungen untergebracht und mit dem Pflegegeld unter Berücksichtigung des Mitverschuldens das Auslangen gefunden werden hätte können. Die fiktiven Kosten eines Pflegeheimes seien unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht die Obergrenze der zuzusprechenden Pflegekosten. Die Kosten einer Unterbringung in einem Pflegeheim betrügen in der Zeit vom Juli 1991 bis Dezember 1995 S 2,022.720. Vom 50 %igen Deckungsfonds von S 1,011.360 seien im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Fürsorgeträgers Leistungen von S 631.485 abzuziehen, sodaß S 379.875 verblieben. Die Pflegekosten seien wiederkehrende Leistungen und verjährten in drei Jahren.Die beklagten Parteien bestritten die Aktivlegitimation der klagenden Partei, weil die Zession im Sinne des Paragraph 879, ABGB nichtig bzw weil sie nicht erfolgt sei. Weiters wurde Verjährung hinsichtlich des Begehrens eingewendet, das sich auf den Zeitraum vor dem 11.3.1988 bezieht, weil mit Schreiben vom 11.3.1991 auf den Einwand der Verjährung verzichtet worden sei, soweit diese nicht bereits mit diesem Datum eingetreten sei. Der Verjährungsverzicht beziehe sich daher nicht auf den Zeitraum vor dem 11.3.1988. Im übrigen meinten die beklagten Parteien, es müsse geprüft werden, inwieweit der Verletzte in einem Pflegeheim zu wesentlich günstigeren Bedingungen untergebracht und mit dem Pflegegeld unter Berücksichtigung des Mitverschuldens das Auslangen gefunden werden hätte können. Die fiktiven Kosten eines Pflegeheimes seien unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht die Obergrenze der zuzusprechenden Pflegekosten. Die Kosten einer Unterbringung in einem Pflegeheim betrügen in der Zeit vom Juli 1991 bis Dezember 1995 S 2,022.720. Vom 50 %igen Deckungsfonds von S 1,011.360 seien im Hinblick auf das Quotenvorrecht des Fürsorgeträgers Leistungen von S 631.485 abzuziehen, sodaß S 379.875 verblieben. Die Pflegekosten seien wiederkehrende Leistungen und verjährten in drei Jahren.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei im wesentlichen folgende - über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehende - Feststellungen getroffen wurden:
Beim Verletzten treten, fallweise auch unverhofft, spastische Krämpfe auf, wobei es zu einem schmerzhaften Zusammenzucken des ganzen Körpers kommt. Er leidet auch an Harn- und Stuhlinkontinenz. Er kann seinen Rumpf beim Aufrichten fixieren, wobei er sich mit der linken Hand abstützt. Beim Aufsitzen kommt es zu einem Auseinandertreiben beider Beine im Hüftgelenksbereich, wodurch er in seinem Rollstuhl nicht mehr Platz nehmen kann. Wegen der in letzter Zeit zunehmenden Schmerzzustände muß er schmerzstillende Medikamente zu sich nehmen und erhält Injektionen.
Vor dem Unfall war seine Ehefrau berufstätig, seither betreut sie den Verletzten und versorgt den Haushalt.
1989 wurde ein gebrauchter PKW angeschafft, um den Verunglückten auszufahren und Medikamente zu besorgen. Seit Mitte 1993 verläßt der Patient das Bett nicht mehr. Er telefoniert öfters mit Angehörigen. Im Durchschnitt ergibt sich ein komprimierter täglicher Pflegeaufwand von vier Stunden. Es bestehen auch Phasen mit erhöhtem und vermindertem Pflegeaufwand. Dieser ist zu nicht immer vorhersehbaren Zeiten über den Tag und die Nacht verteilt, weshalb theoretisch "rund um die Uhr" eine Pflegeperson zur Verfügung stehen müßte.
Für den Zeitraum Juli 1981 bis Dezember 1991 betrugen die Pflegekosten (bei Verwendung von drei Pflegepersonen) netto gerundet S 6,901.806 und für die Jahre 1992-1995 S 3,462.336.
Der Hilflosenzuschuß betrug ab 1.1.1992 S 2.887 monatlich und ab 1.7.1993 S 3.002 monatlich und wurde 14 x jährlich ausbezahlt. Das Pflegegeld betrug ab 1.7.1993 S 3.500 monatlich, ab 1.4.1994 S 8.100 monatlich und ab 1.1.1995 S 8.535 monatlich und wurde 12 x jährlich ausbezahlt.
Die Eingänge an Sozialhilfe betrugen von Juli 1981 bis 1995 S 631.485 und im Zeitraum 1992 bis 1995 S 333.480.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien keine künftig wiederkehrende Leistungen, sie seien im Hinblick auf das Feststellungsurteil nicht verjährt. Der von den beklagten Parteien erhobene Einwand der Sittenwidrigkeit sei unberechtigt, weil sie nicht Partner des Vertrages seien.
Auszugehen sei davon, daß der Verletzte "rund um die Uhr" gepflegt werden müsse, weshalb der Aufwand für drei Pflegepersonen zu berücksichtigen sei. Eine 25 %ige Anhebung über den Mindestlohn der Pflegepersonen sei angemessen. Dem Verunglückten gebührten auch die Betriebskosten für das Telefon und den PKW sowie die Anschaffungskosten des PKW.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung im Umfange des Zuspruches von S 237.600 sA; das auf Zahlung eines Betrages von S 2,024.558,99 samt Zinsen gerichtete Klagebegehren wurde abgewiesen. Im übrigen, somit in Ansehung eines Betrages von S 3,488.064,01 sA, und im Kostenpunkt wurde das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung erachtete das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig, wohl aber gegen den abändernden Teil die ordentliche Revision und gegen den aufhebenden Teil den Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Verunglückte "rund um die Uhr" eine Pflegeperson benötige und daß sich die Kosten für dessen Pflege für Juli 1981 bis Dezember 1991 auf S 6,901.806 und für die Jahre 1992 bis 1995 auf S 3,462.336, somit auf S 10,264.142 beliefen, nicht. Hingegen wurde die Feststellung, daß sich an Pflegeaufwand bei einer Pflege "rund um die Uhr" und einem Einsatz von drei Pflegepersonen für die genannten Zeiträume ein Betrag von S 10,264.142 errechnen lasse, als unbedenklich übernommen.
Zur Rechtsfrage vertrat auch das Berufungsgericht die Ansicht, die beklagten Parteien könnten den Einwand der Sittenwidrigkeit nicht erheben, weil sie außerhalb der zwischen dem Verunglückten und dem V***** Verein ***** bestehenden vertraglichen Beziehung stünden.
Zutreffend sei hingegen der Einwand der Verjährung des Anspruches auf Ersatz der Pflegekosten, weil es sich hiebei im Hinblick auf die permanenten Verletzungsfolgen um (zeitlich unbegrenzte) wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB handle. Der Anspruch auf Ersatz von Pflegeleistungen sei von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien (ZVR 1994/40). Hinsichtlich der für den Zeitraum Juli 1981 bis 10.3.1988 geltend gemachten Ansprüche (die schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse entstanden), sei die dreijährige Verjährungsfrist bei der am 22.6.1992 erfolgten Klagseinbringung und dem Verjährungsverzichtsschreiben vom 11.3.1991 bereits abgelaufen gewesen. Demnach sei ein Anspruch auf Zahlung von S 2,024.558,99 sA verjährt.Zutreffend sei hingegen der Einwand der Verjährung des Anspruches auf Ersatz der Pflegekosten, weil es sich hiebei im Hinblick auf die permanenten Verletzungsfolgen um (zeitlich unbegrenzte) wiederkehrende Leistungen im Sinne des Paragraph 1480, ABGB handle. Der Anspruch auf Ersatz von Pflegeleistungen sei von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien (ZVR 1994/40). Hinsichtlich der für den Zeitraum Juli 1981 bis 10.3.1988 geltend gemachten Ansprüche (die schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse entstanden), sei die dreijährige Verjährungsfrist bei der am 22.6.1992 erfolgten Klagseinbringung und dem Verjährungsverzichtsschreiben vom 11.3.1991 bereits abgelaufen gewesen. Demnach sei ein Anspruch auf Zahlung von S 2,024.558,99 sA verjährt.
Zur Höhe der Pflegekosten vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, der vom medizinischen Sachverständigen ermittelte "extrapolierte" Mittelwert eines täglichen Pflegeaufwandes von vier Stunden, der "auf den Tag und teilweise auf die Nacht verteilt" sei, bedürfe hinsichtlich der Art, Zeit, Dauer und Intensität näherer Erläuterung. Grundsätzlich berechtigt sei auch der Einwand, es bedürfe einer Feststellung über die Kosten eines Pflegeheimes. Es sei zwar dem Verunglückten nicht zusinnbar, zur teilweisen Entlastung der beklagten Parteien sein weiteres Leben getrennt von seiner Familie, in einem Pflegeheim zu fristen. In der Entscheidung SZ 62/71 habe der Oberste Gerichtshof - bei Heimpflege eines im Koma liegenden Verletzten, dessen Pflege gewöhnlich um 6.00 Uhr beginnt und gegen 24.00 Uhr oder etwas später endet - ausgesprochen, daß der von den Familienmitgliedern getätigte Pflegeaufwand als Schaden unter Berücksichtigung des entsprechenden Pflegeaufwandes eines Landeskrankenhauses objektiv abstrakt berechnet werden könne. Unter Hinweis auf diese Entscheidung vertrat das Berufungsgericht die Meinung, die Kosten eines öffentlichen Krankenhauses bzw eines Pflegeheimes zumindest durchschnittlichen Standards stellten die Obergrenze für die Kosten der Heimpflege dar; dies ungeachtet des Umstandes, daß der Heimpflege wegen der dem Verletzten durch die Anwesenheit engster Angehöriger und durch die vertraute Umgebung gebotenen familiären Geborgenheit in jeder Hinsicht der Vorrang zu geben sei.
Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren den für den Verletzten erforderlichen subjektiv-konkreten Pflegeaufwand unter Berücksichtigung von Art, Zeit, Dauer und Intensität der Pflege zu ermitteln und diesen Aufwand unter Beachtung der aufgezeigten, jedoch noch festzustellenden objektiv-abstrakten Begrenzung zuzusprechen haben. Dabei werde gegebenenfalls § 273 ZPO anzuwenden sein.Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren den für den Verletzten erforderlichen subjektiv-konkreten Pflegeaufwand unter Berücksichtigung von Art, Zeit, Dauer und Intensität der Pflege zu ermitteln und diesen Aufwand unter Beachtung der aufgezeigten, jedoch noch festzustellenden objektiv-abstrakten Begrenzung zuzusprechen haben. Dabei werde gegebenenfalls Paragraph 273, ZPO anzuwenden sein.
Die Revision an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob bei Vorliegen eines Festststellungsurteiles die geltend gemachten Pflegekosten wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB seien, - soweit überschaubar - eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Gleiches gelte auch für die Frage, ob auf vier Stunden komprimierte Pflegeleistungen die Zuerkennung von Pflegekosten "rund um die Uhr", also die Bemühung von drei Pflegepersonen acht Stunden rechtfertigten.Die Revision an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob bei Vorliegen eines Festststellungsurteiles die geltend gemachten Pflegekosten wiederkehrende Leistungen im Sinne des Paragraph 1480, ABGB seien, - soweit überschaubar - eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Gleiches gelte auch für die Frage, ob auf vier Stunden komprimierte Pflegeleistungen die Zuerkennung von Pflegekosten "rund um die Uhr", also die Bemühung von drei Pflegepersonen acht Stunden rechtfertigten.
1. Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien. Diese ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO; vgl ZVR 1985/88).1. Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien. Diese ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; vergleiche ZVR 1985/88).
2. Gegen den klagsabweisenden Teil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt und dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision keine Folge zu geben bzw diese zurückzuweisen (Revisionsbeantwortung des Zweitbeklagten).
Diese Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend - nicht zulässig.Diese Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindend - nicht zulässig.
Der Kläger macht in seiner Revision geltend, die vom Obersten Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1994/40 angestellten Überlegungen seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, daß in dieser Vorentscheidung ein Verdienstentgang zu beurteilen gewesen sei. Bei vermehrten Bedürfnissen sei es aber ungewiß, ob diese Leistungen ständig zu erbringen seien. Eine analoge Anwendung des § 1480 ABGB auf in dieser Gesetzesstelle nicht genannte Ansprüche erscheine wegen der dadurch bedingten Rechtsverkürzung des Berechtigten nicht geboten. Pflegekosten entstünden der Höhe nach in unterschiedlichem Ausmaß und seien auch nicht für die Zukunft prognostizierbar. Nur weil die Höhe des Anspruches berechnet werden könne und weil dieser Anspruch aufgrund der schweren Verletzungen regelmäßig bestehe, könne er nicht einer Rente gleichgehalten werden.Der Kläger macht in seiner Revision geltend, die vom Obersten Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1994/40 angestellten Überlegungen seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, daß in dieser Vorentscheidung ein Verdienstentgang zu beurteilen gewesen sei. Bei vermehrten Bedürfnissen sei es aber ungewiß, ob diese Leistungen ständig zu erbringen seien. Eine analoge Anwendung des Paragraph 1480, ABGB auf in dieser Gesetzesstelle nicht genannte Ansprüche erscheine wegen der dadurch bedingten Rechtsverkürzung des Berechtigten nicht geboten. Pflegekosten entstünden der Höhe nach in unterschiedlichem Ausmaß und seien auch nicht für die Zukunft prognostizierbar. Nur weil die Höhe des Anspruches berechnet werden könne und weil dieser Anspruch aufgrund der schweren Verletzungen regelmäßig bestehe, könne er nicht einer Rente gleichgehalten werden.