Die beklagten Parteien vertreten die Ansicht, die Entscheidung 2 Ob
21/94 sei auf den im Jahre 1993 gelegenen Lohnzahlungszeitraum nicht
anzuwenden, weil das Stmk. LVBG in dem durch die Novelle 1989
eingefügten § 8 b eine Legalzessionsvorschrift enthalte. § 8 b
Stmk. LVBG sei dem § 332 ASVG vollkommen nachgebildet. Die
Überlegungen und Gründe für die Legalzession nach § 332 ASVG und
für das Quotenvorrecht eines Sozialversicherungsträgers würden auch
für das klagende Bundesland zutreffen: Nämlich seine
öffentlich-rechtliche Stellung, das Fehlen eines Insolvenzrisikos des
Geschädigten und das Bedürfnis, zum Schutz des öffentlich-rechtlichen
Rechtsträgers jegliche Verfügung des Geschädigten über seinen
Anspruch abzuschneiden. Die Legalzession nach § 332 ASVG und jene
nach § 8 b Stmk. LVBG seien daher rechtlich gleich zu
qualifizieren und zu beurteilen. Zur Frage des Zeitpunktes des
Überganges einer auf § 332 ASVG gestützten Regreßforderung werde
aber einhellig judiziert, daß der in der Person des Geschädigten
entstandene Anspruch sofort mit der Schadensentstehung bzw. mit dem
Eintritt des Versicherungsfalles übergehe. Der Geschädigte sei zur
Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruches dem Schädiger gegenüber
aktiv nicht legitimiert. Durch die vom Geschädigten selbst erhobene
Klage werde daher die Verjährung des auf den Legalzessionar bereits
im Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruches
übergegangenen Teils der Forderung nicht unterbrochen. Auch das einem
Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende
Feststellungsurteil erstrecke sich nur auf den bei ihm verbleibenden
Teil des Anspruches und habe keine Wirkung hinsichtlich des auf den
Legalzessionar übergegangenen Anspruchs. Vielmehr müsse der
Sozialversicherungsträger selbst klagen, wenn er die Unterbrechung
der Verjährung seines Anspruches herbeiführen wolle. Die Klägerin
hätte daher innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Legalzessionsnorm ein eigenes Feststellungsurteil erwirken müssen, um
künftig mögliche Regreßansprüche vor Verjährung zu schützen. Es seien
daher die für den Lohnzeitraum im Jahre 1993 geltend gemachten
Ansprüche verjährt.
Dies gelte aber auch für den Regreßanspruch betreffend den Lohnfortzahlungszeitraum im Jahre 1987. Wenngleich für diesen Zeitraum die Legalzessionsnorm des § 8 b Stmk. LVBG noch nicht in Kraft gestanden sei und daher allenfalls die Entscheidung 2 Ob 21/94 insoweit zur Beurteilung herangezogen werden könne, hätten die Vorinstanzen erkannt, daß es sich bei der Lohnfortzahlung um eine wiederkehrende Leistung handle. Der Lohnfortzahlungszeitraum erstrecke sich vom 21.4.1987 bis 26.7.1987 somit über vier Monate. Der Geschädigte als Vertragsbediensteter des klagenden Bundeslandes besitze Anspruch auf laufende monatliche Lohnfortzahlung, für diese Zahlung seien alle Kriterien einer wiederkehrenden Leistung gegeben. Es könne nicht bloß deshalb, weil der monatlich berechnete Verdienstentgang zusammengezählt werde, bei der Beurteilung der Verjährung des Verdienstentgangsanspruches von einer einmaligen Kapitalabfindung ausgegangen werden. Die im Jahre 1987 vom klagenden Bundesland geleistete Lohnfortzahlung sei daher zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen.Dies gelte aber auch für den Regreßanspruch betreffend den Lohnfortzahlungszeitraum im Jahre 1987. Wenngleich für diesen Zeitraum die Legalzessionsnorm des Paragraph 8, b Stmk. LVBG noch nicht in Kraft gestanden sei und daher allenfalls die Entscheidung 2 Ob 21/94 insoweit zur Beurteilung herangezogen werden könne, hätten die Vorinstanzen erkannt, daß es sich bei der Lohnfortzahlung um eine wiederkehrende Leistung handle. Der Lohnfortzahlungszeitraum erstrecke sich vom 21.4.1987 bis 26.7.1987 somit über vier Monate. Der Geschädigte als Vertragsbediensteter des klagenden Bundeslandes besitze Anspruch auf laufende monatliche Lohnfortzahlung, für diese Zahlung seien alle Kriterien einer wiederkehrenden Leistung gegeben. Es könne nicht bloß deshalb, weil der monatlich berechnete Verdienstentgang zusammengezählt werde, bei der Beurteilung der Verjährung des Verdienstentgangsanspruches von einer einmaligen Kapitalabfindung ausgegangen werden. Die im Jahre 1987 vom klagenden Bundesland geleistete Lohnfortzahlung sei daher zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen.
Diese Ausführungen sind, soweit sie sich auf den Lohnfortzahlungszeitraum aus 1987 beziehen berechtigt, im übrigen hingegen nicht.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 24.3.1994, 2 Ob
21/94 (= JBl 1994, 684 = EvBl 1994/135 = RdW 1994, 243 = ZVR
1994/88 = ecolex 1994, 560 = AnwBl 1994, 905) ausgeführt hat,
ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der Dienstgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf ihn überwälzt. Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG geschlossen werden kann. Dies bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht.ist es im Falle der Verletzung eines Verkehrsteilnehmers eine typische, vom Schutzzweck der Bestimmungen der StVO umfaßte Folge seiner hiedurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, daß er einen Verdienstentgang erleidet. Ist der Dienstgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf ihn überwälzt. Ist eine Legalzession nicht vorgesehen, liegt eine Regelungslücke vor, die in Analogie zu Paragraph 1358, ABGB und Paragraph 67, VersVG geschlossen werden kann. Dies bedeutet, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber übergeht.
Im vorliegenden Fall gibt es nur hinsichtlich des Lohnfortzahlungszeitraumes aus 1993 eine Legalzessionsvorschrift, nicht aber hinsichtlich des Zeitraumes aus dem Jahre 1987. Es ist
nämlich erst durch die LVBG-Novelle 1989 (LGBl 1989/88) die Bestimmung des § 8 b Stmk. LVBG eingeführt worden, wonach dann,nämlich erst durch die LVBG-Novelle 1989 (LGBl 1989/88) die Bestimmung des Paragraph 8, b Stmk. LVBG eingeführt worden, wonach dann,
wenn der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen Verdienstentgang hätte, dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang übergeht, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz erbringt. Hinsichtlich des Lohnfortzahlungszeitraumes aus dem Jahre 1987 ist daher im Sinne der zitierten Entscheidung davon auszugehen, daß der Ersatzanspruch gegen den Schädiger mit der Lohnfortzahlung (also im Jahre 1987) auf die klagende Partei übergegangen ist. Zu diesem Zeitpunkte hatte der Verletzte aber bereits ein Feststellungsurteil gegen die beklagten Parteien erwirkt.
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung alle nach einem
Feststellungsurteil verfallenden Renten und wiederkehrenden
Leistungen der in § 1480 ABGB statuierten dreijährigen
Verjährungsfrist unterworfen (1 Ob 22, 23/94; ZVR 1994/40; JBl
1993, 726 ua). Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der
Bestimmung des § 1480 ABGB ist, daß sich die Ansprüche von
vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in
regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige
Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die
regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die
Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in
fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische
Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein,
wenn die Beträge in der Höhe welchseln (ZVR 1994/40 mwN). Das
Charakteristische der hier geltend gemachten Forderung der klagenden
Partei ist, daß die Leistung, deren Ersatz sie begehrt, in
regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen ist. Der Umstand, daß
im vorliegenden Fall von der beklagten Partei nur das Gehalt für
etwas mehr als drei Monate zu ersetzen ist, ändert nichts daran, daß
die eingeklagte Forderung eine solche auf Ersatz regelmäßiger
wiederkehrender Leistungen ist.
Es ist daher - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - die Forderung der klagenden Partei auf Ersatz der Lohnfortzahlungen aus dem Jahre 1987 verjährt, sodaß das auf Zahlung von S 10.059,90 gerichtete Begehren abzuweisen war.
Hinsichtlich des Lohnfortzahlungszeitraumes aus dem Jahre 1993 haben die Vorinstanzen bereits zutreffend auf die Legalzessionsvorschrift des § 8 b Stmk. LVBG hingewiesen. Diese Bestimmung enthält allerdings keine Regelung über den Zeitpunkt des Überganges der Forderung an den Dienstgeber. Soweit es die Legalzessionsnorm des § 332 ASVG betrifft, entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß sich der Übergang der Forderung bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt vollzieht (ZVRHinsichtlich des Lohnfortzahlungszeitraumes aus dem Jahre 1993 haben die Vorinstanzen bereits zutreffend auf die Legalzessionsvorschrift des Paragraph 8, b Stmk. LVBG hingewiesen. Diese Bestimmung enthält allerdings keine Regelung über den Zeitpunkt des Überganges der Forderung an den Dienstgeber. Soweit es die Legalzessionsnorm des Paragraph 332, ASVG betrifft, entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß sich der Übergang der Forderung bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt vollzieht (ZVR
1980/241; ZVR 1966/67; Tomandl, Grundriß des österr. Sozialrechts4, 174). Der Übergang der Ersatzforderung zum Schädigungszeitpunkt erfolgt allerdings nur zugunsten des Sozialversicherungsträgers.
Hinsichtlich der klagenden Partei ergibt sich aber aus § 8 b
Stmk.LVBG, wonach der Anspruch auf das Land in jenem Umfang übergeht,
in welchem es finanzielle Leistungen "erbringt", daß auf die
tatsächliche Leistungserbringung abzustellen ist. Dem gegenüber heißt
es in § 332 ASVG, daß der Anspruch insoweit übergeht, als der
Sozialversicherungsträger Leistungen "zu erbringen hat", also auf das
Entstehen des Anspruches abgestellt wird. Auch der Gesetzeszweck, der
zur oben wiedergegebenen Auslegung des § 332 ASVG führt (ua
Realisierung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers)
gilt für die hier anzuwendende Bestimmung des § 8 b Stmk.LVBG
nicht (vgl Reichauer in Rummel2, Rz 29 zu § 1295). In der
Entscheidung EvBl 1976/19 wurde zwar ausgesprochen, daß das Land als
Dienstgeber gegenüber seinen "pragmatischen" Bediensteten nicht nur
die Funktion eines Dienstgebers, sondern zugleich auch die eines
Sozialversicherungsträgers erfülle. Bei dieser Entscheidung war aber
nicht der Zeitpunkt des Forderungsüberganges zu beurteilen, sondern
wurde lediglich die Legalzession an den Dienstgeber bejaht. Der
erkennende Senat vertritt demgegenüber die Ansicht, daß das klagende
Bundesland (lediglich) Dienstgeber des bei dem Unfall verletzten
Vertragsbediensteten war und ist und es nicht anders zu behandeln
ist, wie jeder andere Dienstgeber auch. Es ist daher, wie bereits in
der Entscheidung 2 Ob 21/94 ausgeführt, der maßgebliche Zeitpunkt
für den Forderungsübergang jener der Lohnfortzahlung, sodaß die von
der klagenden Partei geltend gemachte Ersatzforderung betreffend den
Lohnfortzahlungszeitraum 1993 nicht verjährt ist.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43,
50 ZPO. Die klagende Partei ist mit ihren Forderungen zu rund 80 %
durchgedrungen, sie hat daher Anspruch auf Ersatz von 60 % ihrer
Kosten und 80 % ihrer Barauslagen. Demgegenüber haben die beklagten
Parteien Anspruch auf Ersatz von 20 % ihrer Barauslagen.
Die angemessenen Kosten der klagenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren betragen S 13.400,64 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.253,44) zuzüglich Barauslagen von S 2.640,-. 60 % von S 13.400,64 ergeben S 8.040,38, 80 % von S 2.640,- S 2.112,-, woraus sich eine Gesamtkostenersatzforderung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 10.152,38 ergibt.
Für das Berufungsverfahren betragen die Kosten der klagenden Partei S 8.265,60 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.510,40), 60 % hievon ergeben S 4.959,36. Den beklagten Parteien sind im Berufungsverfahren Barauslagen von S 5.300,- entstanden, 20 % hievon ergeben S 1.060,-. Die Kostenersatzforderung der klagenden Partei im Verfahren zweiter Instanz beträgt S 3.899,36.
Die Kosten der klagenden Partei für die Revisionsbeantwortung betragen S 5.358,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 893,02), 60 % hievon ergeben S 3.214,88. Die Barauslagen der beklagten Parteien betragen S 6.620,-, 20 % hievon ergeben S 1.324,-. Die Kostenersatzforderung der klagenden Parteien beträgt somit S 1.890,88.