Rechtssatz RS0109640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109640
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln.Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 1480, ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 49/98i
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 49/98i
- 9 Ob 219/02z
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 219/02z
nur: Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. (T1); Beisatz: Hier: Kosten einer Pflegeperson. (T2)
- 3 Ob 287/03g
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 287/03g
nur T1
- 2 Ob 33/09f
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 33/09f
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 Ob 35/11m
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 35/11m
Vgl auch
- 8 Ob 126/11d
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 126/11d
Auch
- 8 Ob 12/13t
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 12/13t
Auch
- 2 Ob 145/14h
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 145/14h
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 25/15k
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 25/15k
Auch; Veröff: SZ 2015/82
- 6 Ob 24/19a
Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
Auch; nur: Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. (T3)
- 7 Ob 134/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 134/25v
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109640
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0020OB00049_98I0000_001