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Entscheidung 10 Ob 35/11m×

Entscheidung 10 Ob 35/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016319 Rechtssatz 04.11.1981Zivilrecht
Vorteil im Sinne des § 877 ABGB ist das, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob er davon in der Folge einen nützlichen oder allenfalls verlustbringenden Gebrauch gemacht hat, und gleichgültig, ob davon noch ein Nu …
RS0020167 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjä …
RS0033697 Rechtssatz 25.10.1988Zivilrecht
Grundsätzlich wird in der Lehre und Rechtsprechung für einen Nachteilausgleich, soweit dieser nicht überhaupt abgelehnt wird, ein strenger Maßstab gefordert. Für die ausschließlich auf Billigkeitserwägungen beruhende Zuerkennung eines solchen Nachteilsausgl …
RS0033819 Rechtssatz 10.01.1968Zivilrecht
Ansprüche nach § 1435 ABGB unterliegen einer Verjährungsfrist von dreißig Jahren.
RS0034225 Rechtssatz 17.02.1976Zivilrecht
Der Zweck, den das Gesetz mit der hier vorgesehenen kurzen Verjährung verfolgt, umfasst nur im Rahmen des Geschäftsbetriebes gegen Entgelt erbrachte Geschäftsbesorgungen, Auskunftserteilungen oder ähnliche Leistungen, nicht aber auch Geldleistungen wie etwa …
RS0034291 Rechtssatz 16.10.1957Zivilrecht
Ansprüche auf einen Gewinnanteil aus einer (stillen) Gesellschaft fallen nicht unter die dreijährige Verjährung des § 1480 ABGB.
RS0034297 Rechtssatz 27.05.1993Zivilrecht
Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründeten Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall, und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiede …
RS0034320 Rechtssatz 25.10.1988Zivilrecht
Zu den jährlich wiederkehrenden Leistungen gehören auch solche, die in kürzeren Abständen periodisch wiederkehren; Leistungen aber, die in längeren Abständen als einem Jahr periodisch wiederkehren, fallen nicht darunter.
RS0086687 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die lange, 30jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
RS0109640 Rechtssatz 26.02.1998Zivilrecht
Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin …
RS0117773 Rechtssatz 24.06.2003Zivilrecht
Der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen verjährt nach drei Jahren.
RS0123539 Rechtssatz 03.04.2008Zivilrecht
Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z …