Rechtssatz RS0034297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034297
Entscheidungsdatum
08.11.2011
Rechtssatz
Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründeten Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall, und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründeten Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall, und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 22/93
Entscheidungstext OGH 27.05.1993 2 Ob 22/93
Veröff: ZVR 1994/40 S 120
- 3 Ob 287/03g
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 3 Ob 287/03g
Auch
- 2 Ob 217/09i
Entscheidungstext OGH 15.09.2010 2 Ob 217/09i
Vgl; Bem: Das Thema wird in der Entscheidung nur angesprochen, mangels entsprechenden Revisionsvorbringens jedoch nicht näher behandelt. (T1)
- 10 Ob 35/11m
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 35/11m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034297
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19930527_OGH0002_0020OB00022_9300000_002