Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger geltend, der hier zu beurteilende Sachverhalt sei jenem, der der Entscheidung SZ 61/221 zugrundeliege, vergleichbar. In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß für den Anspruch des Klägers die 30-jährige Verjährung gelte, weil die aus dem Gewinnanteil des Beklagten zu berechnende Leibrente wegen der Ungewißheit ihres Anfanges, der schwankenden Höhe des Gewinnes eines Unternehmers und der schwierigen Feststellbarkeit seiner Voraussetzungen nicht zu den jährlichen Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB gehöre. Auch im vorliegenden Fall müsse der Gewinnentgang für die einzelnen Jahre genau berechnet werden, er hänge von der jeweiligen Konjunkturlage und einer Vielzahl anderer Faktoren ab. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 1480 ABGB, daß es sich um rückständige Leistungen handeln müsse, ergebe sich, daß es sich um eine bereits ziffernmäßig feststehende oder leicht bestimmbare Leistung handeln müsse, mit der der Verpflichtete in Verzug geraten sei. Auch in der Entscheidung SZ 30/58 habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Gewinnanteilansprüche aufgrund der schwankenden Höhe des Gewinnes und des Verlustes und anderer oft schwierig feststellbarer Voraussetzungen nicht unter § 1480 ABGB zu subsumieren seien.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Kläger geltend, der hier zu beurteilende Sachverhalt sei jenem, der der Entscheidung SZ 61/221 zugrundeliege, vergleichbar. In dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß für den Anspruch des Klägers die 30-jährige Verjährung gelte, weil die aus dem Gewinnanteil des Beklagten zu berechnende Leibrente wegen der Ungewißheit ihres Anfanges, der schwankenden Höhe des Gewinnes eines Unternehmers und der schwierigen Feststellbarkeit seiner Voraussetzungen nicht zu den jährlichen Leistungen im Sinne des Paragraph 1480, ABGB gehöre. Auch im vorliegenden Fall müsse der Gewinnentgang für die einzelnen Jahre genau berechnet werden, er hänge von der jeweiligen Konjunkturlage und einer Vielzahl anderer Faktoren ab. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 1480, ABGB, daß es sich um rückständige Leistungen handeln müsse, ergebe sich, daß es sich um eine bereits ziffernmäßig feststehende oder leicht bestimmbare Leistung handeln müsse, mit der der Verpflichtete in Verzug geraten sei. Auch in der Entscheidung SZ 30/58 habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß Gewinnanteilansprüche aufgrund der schwankenden Höhe des Gewinnes und des Verlustes und anderer oft schwierig feststellbarer Voraussetzungen nicht unter Paragraph 1480, ABGB zu subsumieren seien.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung nach einem Feststellungsurteil verfallende Renten und wiederkehrende Leistungen auch dann, wenn es die Verpflichtung zum Ersatz solcher künftig fällig werdender Renten oder wiederkehrender Leistungen in sich begreift, der in § 1480 ABGB festgesetzten 3-jährigen Verjährung unterliegen (ZVR 1990/121). Zu prüfen ist daher, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unter § 1480 ABGB zu subsumieren ist. Nach dieser Bestimmung verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Die Aufzählung der verschiedenen Arten von Leistungen ist nur beispielsweise. Ist ungewiß, ob eine Leistung - mag ihre Höhe auch nach einem vorausbestimmten Plan wechseln - jährlich wiederkehrend zu erbringen ist, dann handelt es sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Leistung, weil die Wiederkehr nach § 1480 ABGB bloß durch die Zeit, nicht aber durch andere, wenn auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse bestimmt wird. Bei der Beurteilung einer jährlichen Leistung kommt es allerdings nicht darauf an, ob der zu zahlende Betrag immer gleich hoch ist. Die Höhe der einzelnen Leistungen muß nicht von vornherein festgelegt sein; sie kann schwanken, und es kann sich ergeben, daß zu einzelnen Terminen keine Leistungen zu erbringen sind (SZ 61/221; Soergel-Wolf, 12. Auflage § 197 BGB Rz 15). Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1480 ABGB ist, daß sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die 3-jährige Verjährung auch ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln, zeitweise auf ein Minimum absinken und gelegentlich sogar ganz ausfallen (von Feldmann in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, Rz 1 zu § 197).Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung nach einem Feststellungsurteil verfallende Renten und wiederkehrende Leistungen auch dann, wenn es die Verpflichtung zum Ersatz solcher künftig fällig werdender Renten oder wiederkehrender Leistungen in sich begreift, der in Paragraph 1480, ABGB festgesetzten 3-jährigen Verjährung unterliegen (ZVR 1990/121). Zu prüfen ist daher, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unter Paragraph 1480, ABGB zu subsumieren ist. Nach dieser Bestimmung verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Die Aufzählung der verschiedenen Arten von Leistungen ist nur beispielsweise. Ist ungewiß, ob eine Leistung - mag ihre Höhe auch nach einem vorausbestimmten Plan wechseln - jährlich wiederkehrend zu erbringen ist, dann handelt es sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Leistung, weil die Wiederkehr nach Paragraph 1480, ABGB bloß durch die Zeit, nicht aber durch andere, wenn auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse bestimmt wird. Bei der Beurteilung einer jährlichen Leistung kommt es allerdings nicht darauf an, ob der zu zahlende Betrag immer gleich hoch ist. Die Höhe der einzelnen Leistungen muß nicht von vornherein festgelegt sein; sie kann schwanken, und es kann sich ergeben, daß zu einzelnen Terminen keine Leistungen zu erbringen sind (SZ 61/221; Soergel-Wolf, 12. Auflage Paragraph 197, BGB Rz 15). Wesentlich für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 1480, ABGB ist, daß sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die 3-jährige Verjährung auch ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln, zeitweise auf ein Minimum absinken und gelegentlich sogar ganz ausfallen (von Feldmann in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Auflage, Rz 1 zu Paragraph 197,).
Bei dem Anspruch des Klägers gegen den Schädiger und dessen Versicherer auf Ersatz von Verdienstentgang handelt es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 1480 ABGB. Der Anspruch ist von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Dies folgt daraus, daß der Ersatz für künftigen Verdienstentgang wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Form einer Rente zu leisten ist; nur in Ausnahmefällen kann aus wichtigen Gründen eine Pauschalabfindung begehrt werden; die Voraussetzungen hiezu hat der Geschädigte darzutun. Der Kläger hat in dieser Richtung nichts vorgebracht. Es kann nicht bloß deshalb, weil er den jährlich berechneten Verdienstentgang zusammenzählt, bei der Beurteilung der Verjährung des Verdienstentgangsanspruches von einer einmaligen Kapitalabfindung ausgegangen werden (ZVR 1990/121). Daß die Höhe des Verdienstausfalles schwanken und für einzelne Perioden gänzlich entfallen kann, steht der Annahme eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen (BGH, NJW-RR 1989, 215).Bei dem Anspruch des Klägers gegen den Schädiger und dessen Versicherer auf Ersatz von Verdienstentgang handelt es sich um einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des Paragraph 1480, ABGB. Der Anspruch ist von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Dies folgt daraus, daß der Ersatz für künftigen Verdienstentgang wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit in Form einer Rente zu leisten ist; nur in Ausnahmefällen kann aus wichtigen Gründen eine Pauschalabfindung begehrt werden; die Voraussetzungen hiezu hat der Geschädigte darzutun. Der Kläger hat in dieser Richtung nichts vorgebracht. Es kann nicht bloß deshalb, weil er den jährlich berechneten Verdienstentgang zusammenzählt, bei der Beurteilung der Verjährung des Verdienstentgangsanspruches von einer einmaligen Kapitalabfindung ausgegangen werden (ZVR 1990/121). Daß die Höhe des Verdienstausfalles schwanken und für einzelne Perioden gänzlich entfallen kann, steht der Annahme eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht entgegen (BGH, NJW-RR 1989, 215).
Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Diese Rechtsansicht steht jener, die der Entscheidung SZ 61/221 zugrunde liegt, nicht entgegen. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß ein Anspruch auf Zahlung eines Gewinnanteiles dann nicht der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegt, wenn er nur nach einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss fällig wird, wenn also seine jährliche Auszahlung nicht von vornherein festgelegt ist. Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der 3-jährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründenden Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (vgl von Feldmann, aaO, Rz 7). Unbeachtlich ist, daß die Ansprüche auf Gewinnanteil vom Entstehen eines Gewinnes abhängig sind und daher gelegentlich ganz ausfallen können (Soergel-Walter, aaO, Rz 15).Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche der 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Diese Rechtsansicht steht jener, die der Entscheidung SZ 61/221 zugrunde liegt, nicht entgegen. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß ein Anspruch auf Zahlung eines Gewinnanteiles dann nicht der 3-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB unterliegt, wenn er nur nach einem rechtsbegründenden Gesellschafterbeschluss fällig wird, wenn also seine jährliche Auszahlung nicht von vornherein festgelegt ist. Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der 3-jährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründenden Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die 3-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB vergleiche von Feldmann, aaO, Rz 7). Unbeachtlich ist, daß die Ansprüche auf Gewinnanteil vom Entstehen eines Gewinnes abhängig sind und daher gelegentlich ganz ausfallen können (Soergel-Walter, aaO, Rz 15).
Da die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unzweifelhaft bereits bei Klagseinbringung abgelaufen war, war der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.Da die 3-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB unzweifelhaft bereits bei Klagseinbringung abgelaufen war, war der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.