Begründung:
Zum 1. Jänner 1987 übergab der Beklagte, der zum Universitätsprofessor an einer rechtswissenschaftlichen Universität bestellt worden war, seine Rechtsanwaltskanzlei an Dr. Helmut B*****, der seinerseits mit dem Kläger am 5. April 1990 eine Kanzleigemeinschaft begründete. Dr. B***** kündigte am 31. Dezember 1993 die mit den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen in Ansehung der Kanzleigemeinschaft zum 31. Dezember 1994 auf. Daraufhin führten die Streitteile eine Regiegemeinschaft, wobei sie sich einigten, dass die zwischen dem Beklagten und Dr. B***** getroffene Vereinbarung unter Abänderung einiger Punkte weiter gelten sollte. Dr. B***** schied bereits am 30. September 1994 faktisch aus der Kanzlei aus, womit beide Streitteile einverstanden waren. Dr. B***** und der Beklagte waren sich darüber einig, dass sie gegeneinander keine wechselseitigen Ansprüche aus der Kanzleigemeinschaft mehr haben.
Nach dem Ausscheiden Dris. B***** kam es jedoch zu erheblichen Problemen bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenabrechnung der Kanzlei zwischen den Streitteilen. Der Beklagte drängte massiv auf regelmäßige Abrechnungen des Klägers. Dieser präsentierte dem Beklagten zum Jahreswechsel 1995/96 eine Abrechnung für das Jahr 1995 auf einem Zettel, der für den Beklagten völlig "konfus" und nicht nachvollziehbar war. Diese Abrechnung wies einen Saldo zugunsten des Beklagten von 252.519,68 S auf. Der Beklagte wollte mit dem Kläger keinen Streit und akzeptierte diese Summe gegenüber dem Kläger als pauschale Abgeltung bzw Abrechnung aller wechselseitigen Verbindlichkeiten für das Jahr 1995. Er bestand aber darauf, dass der Kläger im Jahr 1996 vertragsgemäß laufend nachvollziehbare Abrechnungen lege, was der Kläger auch zusagte. Am 29. Dezember 1995 überwies der Kläger dann vereinbarungsgemäß dem Beklagten den Abrechnungsbetrag von 252.519,68 S. Zum 30. Juni 1997 wurde die Kanzleigemeinschaft der Streitteile aufgehoben.
Der Kläger begehrte zunächst mit seiner am 31. Dezember 1997 eingebrachten Klage 784.520 S = 57.013,29 EUR sA für aus dem Jahr 1994 rückständige Betriebskosten für das Haus, für von ihm vorfinanzierte Investitionen, weitere nach dem Zeitwert zu ersetzende Investitionen, sonstige Aufwendungen, fallbezogene Aufwendungen für den Beklagten, vom Beklagten zu ersetzende Leistungen des Klägers und seiner Rechtsanwaltsanwärter zuzüglich Fahrtkosten, Sekretariatsleistungen sowie Kopier- und Faxpauschale. Mit einer weiteren, am 23. Dezember 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, wiederum primär gestützt auf die getroffene Abrechnungsvereinbarung, 432.837,78 S = 31.455,55 EUR sA für weitere für den Beklagten erbrachte Leistungen und getätigte Aufwendungen abzüglich des dem Beklagten zustehenden Anteils von 10 % aus dem Umsatz.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, mit dem Kläger bis 31. Dezember 1994 keine vertragliche Beziehung gehabt, sondern eine Regiegemeinschaft mit Dr. B***** geführt zu haben. Daraus seien keine wechselseitigen Forderungen offen. Da für alle Leistungen und Aufwände eine monatliche Abrechnung vereinbart gewesen sei, seien alle Forderungen von Jänner bis November 1994 und von Jänner bis November 1995 verjährt. Auch die Forderungen aus den Monaten Dezember 1994 und Dezember 1995 seien mangels zunächst erstellter nachvollziehbarer Abrechnungen verjährt. Darüber hinaus habe der Beklagte den Abrechnungssaldo für das Jahr 1995 anerkannt, womit alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt worden seien.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren in den verbundenen Verfahren ab. Sämtliche Ansprüche des Klägers würden aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Gesellschaftsvertrag resultieren, es handle sich also um Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter. Derartige Ansprüche könnten zwar von jedem Gesellschafter im eigenen Namen geltend gemacht werden, doch müsse er Leistung an die Gesellschaft oder an alle Gesellschafter verlangen. Da der Kläger jedoch Zahlung an sich selbst begehrt habe, fehle ihm die Sachlegitimation.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil, das im Umfang von 2.093,08 EUR sA und 985,48 EUR sA unbekämpft geblieben war, in Ansehung der Abweisung von 30.470,07 EUR sA als Teilurteil, hob es allerdings im Umfang von 54.920,21 EUR sA auf und verwies insoweit die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, weil weder eine vergleichbare Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Abrechnungsstreitigkeiten zwischen zwei Rechtsanwälten aus einer Kanzleigemeinschaft, die die gesellschaftsrechtliche Problematik (auch in Bezug auf eine allfällige Unterbeteiligung) berücksichtige, noch zu den Verjährungsfragen in diesem Zusammenhang vorliege. Es bejahte zwar die Sachlegitimation des Klägers, weil sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe, dass die wechselseitigen Leistungspflichten an den anderen Gesellschafter persönlich und nicht etwa an die Gesellschaft bestehen, hielt allerdings den Verjährungseinwand des Beklagten mit Ausnahme für den Monat Dezember 1994 für berechtigt. Gemäß § 1480 ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Sei die regelmäßig wiederkehrende Auszahlung eines Gewinnanteils oder sonstiger Ansprüche aus einer Gesellschaft aber nicht von einen rechtsbegründenden Gesellschafterakt abhängig, dann gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Gehe man von der erstgerichtlichen Feststellung, dass eine monatliche Abrechnung vereinbart worden sei und eine Änderung in Richtung jährlicher Abrechnung nicht habe festgestellt werden können, aus, handle es sich also bei den Forderungen des Klägers um regelmäßig, nämlich monatlich wiederkehrende Leistungen, die nicht von einem rechtsbegründenden Gesellschafterakt abhängen, sondern sich vielmehr, berechnet nach den tatsächlichen Leistungen und Aufwendungen, allein aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergeben. Es gelte daher die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn der Kläger daher seine aus dem Jahr 1994 resultierenden Ansprüche mit am 31. Dezember 1997 eingebrachter Klage sowie seine aus dem Jahr 1995 resultierenden Ansprüche mit am 23. Dezember 1998 eingebrachter Klage geltend mache, seien diese bei zugrunde zu legender monatlicher Abrechnungsverpflichtung für die Zeiträume Jänner bis November 1994 sowie Jänner bis November 1995 verjährt, weil die Verjährungsfrist ab Fälligkeit oder ab objektiver Möglichkeit der Einforderung beginne. Der zuzubilligende Zeitraum zur Legung der Abrechnung für das vorangegangene Monat sei jedenfalls mit deutlich unter 23 Tagen anzunehmen, sodass auch allfällige Forderungen aus dem Monat November verjährt seien.Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil, das im Umfang von 2.093,08 EUR sA und 985,48 EUR sA unbekämpft geblieben war, in Ansehung der Abweisung von 30.470,07 EUR sA als Teilurteil, hob es allerdings im Umfang von 54.920,21 EUR sA auf und verwies insoweit die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, weil weder eine vergleichbare Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Abrechnungsstreitigkeiten zwischen zwei Rechtsanwälten aus einer Kanzleigemeinschaft, die die gesellschaftsrechtliche Problematik (auch in Bezug auf eine allfällige Unterbeteiligung) berücksichtige, noch zu den Verjährungsfragen in diesem Zusammenhang vorliege. Es bejahte zwar die Sachlegitimation des Klägers, weil sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe, dass die wechselseitigen Leistungspflichten an den anderen Gesellschafter persönlich und nicht etwa an die Gesellschaft bestehen, hielt allerdings den Verjährungseinwand des Beklagten mit Ausnahme für den Monat Dezember 1994 für berechtigt. Gemäß Paragraph 1480, ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Sei die regelmäßig wiederkehrende Auszahlung eines Gewinnanteils oder sonstiger Ansprüche aus einer Gesellschaft aber nicht von einen rechtsbegründenden Gesellschafterakt abhängig, dann gelte die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB. Gehe man von der erstgerichtlichen Feststellung, dass eine monatliche Abrechnung vereinbart worden sei und eine Änderung in Richtung jährlicher Abrechnung nicht habe festgestellt werden können, aus, handle es sich also bei den Forderungen des Klägers um regelmäßig, nämlich monatlich wiederkehrende Leistungen, die nicht von einem rechtsbegründenden Gesellschafterakt abhängen, sondern sich vielmehr, berechnet nach den tatsächlichen Leistungen und Aufwendungen, allein aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergeben. Es gelte daher die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn der Kläger daher seine aus dem Jahr 1994 resultierenden Ansprüche mit am 31. Dezember 1997 eingebrachter Klage sowie seine aus dem Jahr 1995 resultierenden Ansprüche mit am 23. Dezember 1998 eingebrachter Klage geltend mache, seien diese bei zugrunde zu legender monatlicher Abrechnungsverpflichtung für die Zeiträume Jänner bis November 1994 sowie Jänner bis November 1995 verjährt, weil die Verjährungsfrist ab Fälligkeit oder ab objektiver Möglichkeit der Einforderung beginne. Der zuzubilligende Zeitraum zur Legung der Abrechnung für das vorangegangene Monat sei jedenfalls mit deutlich unter 23 Tagen anzunehmen, sodass auch allfällige Forderungen aus dem Monat November verjährt seien.
Für den Zeitraum Jänner bis September 1994 habe der Kläger darüber hinaus mangels Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt keinen eigenen Anspruch gegen ihn. Dr. B***** habe sich mit dem Beklagten dahin geeinigt, aus der Beendigung der Kanzleigemeinschaft keine Ansprüche gegen den Beklagten zu haben, weshalb er dem Kläger auch keine solchen habe abtreten können. Für das Jahr 1995 sei zwischen den Streitteilen anlässlich der vom Kläger präsentierten Abrechnung eine Einigung dahin zustande gekommen, dass alle wechselseitigen Verbindlichkeiten für das Jahr 1995 durch Zahlung des vom Kläger ermittelten Betrags an den Beklagten abgegolten seien. Neben der Verjährung, die nur den Monat Dezember 1995 nicht betreffe, scheitere der Anspruch des Klägers für das Jahr 1995 daher auch an der entgegenstehenden Vereinbarung mit dem Beklagten. Dem Kläger stehe daher nur für Leistungen und Aufwendungen für den Monat Dezember 1994 dem Grunde nach ein Anspruch zu. Dessen Höhe lasse sich derzeit aber noch nicht ermitteln, weil eine entsprechende Aufschlüsselung noch nicht stattgefunden habe. Diese sei im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision des Klägers, die auch einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts enthält, nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) ist die Revision des Klägers, die auch einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts enthält, nicht zulässig.