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Rechtssatz RS0033697×

Rechtssatz RS0033697

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033697

Entscheidungsdatum

31.01.2013

Rechtssatz

Grundsätzlich wird in der Lehre und Rechtsprechung für einen Nachteilausgleich, soweit dieser nicht überhaupt abgelehnt wird, ein strenger Maßstab gefordert. Für die ausschließlich auf Billigkeitserwägungen beruhende Zuerkennung eines solchen Nachteilsausgleiches ist ausgehend von den Umständen des Einzelfalles nach übereinstimmender Ansicht vor allem maßgebend, ob die unbegründete Leistung vom einen oder vom anderen Teil verschuldet oder jedenfalls veranlasst wurde, im weiteren sodann die Schutzwürdigkeit des Empfängers und das Gewicht einer für ihn gegebenen Rückzahlungsverpflichtung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 644/87
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 644/87
    Veröff: SZ 61/218 = JBl 1989,183
  • 10 Ob 35/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 35/11m
    Auch
  • 1 Ob 246/12a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 246/12a
    Beisatz: Hier: Leistung eines genealogischen Instituts in Panama. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033697

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0020OB00644_8700000_001