Rechtssatz RS0033697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033697
Entscheidungsdatum
31.01.2013
Rechtssatz
Grundsätzlich wird in der Lehre und Rechtsprechung für einen Nachteilausgleich, soweit dieser nicht überhaupt abgelehnt wird, ein strenger Maßstab gefordert. Für die ausschließlich auf Billigkeitserwägungen beruhende Zuerkennung eines solchen Nachteilsausgleiches ist ausgehend von den Umständen des Einzelfalles nach übereinstimmender Ansicht vor allem maßgebend, ob die unbegründete Leistung vom einen oder vom anderen Teil verschuldet oder jedenfalls veranlasst wurde, im weiteren sodann die Schutzwürdigkeit des Empfängers und das Gewicht einer für ihn gegebenen Rückzahlungsverpflichtung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 644/87
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 644/87
Veröff: SZ 61/218 = JBl 1989,183
- 10 Ob 35/11m
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 35/11m
Auch
- 1 Ob 246/12a
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 246/12a
Beisatz: Hier: Leistung eines genealogischen Instituts in Panama. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033697
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0020OB00644_8700000_001