Entscheidungsgründe:
Der 1977 geborene Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am 19. 8. 1999 so schwer verletzt, dass er seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus „rund um die Uhr" gepflegt und betreut werden muss. Einzige Pflegeperson ist seine Mutter. Die beklagten Parteien haften für ein Drittel seines Schadens.
Der Kläger brachte gegen die beklagten Parteien am 7. 8. 2002 die Schadenersatzklage ein, die neben dem Leistungsbegehren auch ein Feststellungsbegehren enthielt. Sein Leistungsbegehren umfasste auch die Kosten der Angehörigenpflege, deren Ersatz der Kläger zunächst - damals noch ausgehend von einem 50%igen Mitverschulden - ab 1. 2. 2001 mit monatlich 1.734,25 EUR begehrte. Mit am 29. 4. 2004 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz schränkte er dieses Begehren unter Anrechnung eines Mitverschuldensanteils von zwei Drittel auf monatlich 135,17 EUR ein, modifizierte aber gleichzeitig den Beginn des Leistungszeitraums mit 1. 1. 2001. In der Tagsatzung vom 9. 9. 2004 dehnte er die monatlichen Beträge auf 1.135,17 EUR aus. Dabei wurde jeweils das vom Kläger bezogene Pflegegeld in Abzug gebracht.
Bereits am 13. 5. 2004 wurde mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil festgestellt, dass die beklagten Parteien - die zweitbeklagte Partei beschränkt auf die Versicherungssumme aus dem Haftpflichtversicherungs- vertrag - dem Kläger für ein Drittel aller künftigen Schäden aus dem Unfall vom 19. 8. 1999 zu haften haben. Die Abschrift des dieses Urteil beinhaltenden Verhandlungsprotokolls wurde den Parteienvertretern am 1. 6. 2004 zugestellt.
Mit Urteil des Erstgerichts vom 17. 2. 2005 wurden dem Kläger (unter anderem) die begehrten Kosten der Angehörigenpflege für den Zeitraum Jänner 2001 bis August 2004 mit (kapitalisiert) 49.947,48 EUR sA und ab 1. 9. 2004 als monatliche Rente in Höhe von 1.135,17 EUR zuerkannt.
Das Berufungsgericht bestätigte diesen Zuspruch mit (weiterem) Teilurteil vom 25. 5. 2005.
Der Oberste Gerichtshof hob mit Beschluss vom 27. 4. 2006, 2 Ob 176/05d, sowohl das Teilurteil des Berufungsgerichts als auch das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Kosten der Angehörigenpflege auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang sind nach Einschränkung des Klagebegehrens um den bis dahin ebenfalls noch anhängig verbliebenen „Pflegesachaufwand" nur mehr die Kosten der Angehörigenpflege Prozessgegenstand. Mit Schriftsatz vom 8. 3. 2007, der beim Erstgericht am 12. 3. 2007 einlangte und in der Tagsatzung vom 20. 3. 2007 vorgetragen wurde, dehnte der Kläger sein Begehren auf monatlich 2.649,43 EUR (2001), 2.766,72 EUR (2002), 2.849,92 EUR (2003), 2.915,56 EUR (2004), 3.012,02 EUR (2005) und 3.207,58 EUR (2006 und ab 1. 1. 2007) aus.
Mit weiterem Schriftsatz vom 21. 6. 2007 schränkte der Kläger das Klagebegehren schließlich wieder auf folgende monatliche Ersatzansprüche ein: 1.975,92 EUR (2001); 2.076,48 EUR (2002); 2.144,42 EUR (2003); 2.206,65 EUR (2004); 2.296,78 EUR (2005); 2.399,43 EUR (2006 und ab 1. 1. 2007). Diese Beträge wurden für den Zeitraum 2001 bis 2006 mit 157.196,15 EUR kapitalisiert. Ab 1. 1. 2007 begehrte der Kläger nunmehr eine monatliche Rente von 2.399,43 EUR.
Die im zweiten Rechtsgang vorgenommene Ausdehnung des Klagebegehrens wurde in dem „nach der Einschränkung verbliebenen Umfang" pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Die beklagten Parteien wandten, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hinsichtlich aller vor dem 8. 3. 2004 fällig gewordenen und den monatlichen Betrag von 135,17 EUR übersteigenden Ansprüche Verjährung ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 153.365,23 EUR sA und des Rentenbegehrens statt und wies das auf 3.830,92 EUR sA lautende Mehrbegehren (rechtskräftig) ab.
Zum Verjährungseinwand verwies es auf die Entscheidung 1 Ob 134/00p und führte aus, bei Erhebung eines Feststellungsbegehrens für künftige Schäden sei die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auch dann zulässig, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen gestützt werde, sondern ihren Grund lediglich in einem unverhofft günstigen Sachverständigengutachten habe. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, in welchem der Kläger das Klagebegehren nur aufgrund der für ihn günstigen Sachverständigengutachten ausgedehnt habe.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung mit Teilurteil teilweise dahin ab, dass es zusätzlich zum Teilbetrag von 3.830,92 EUR weitere (richtig) 40.618,60 EUR sA, insgesamt somit 44.449,52 EUR sA abwies. Im Übrigen, also hinsichtlich des Zuspruchs weiterer 112.746,63 EUR sA und des Rentenbegehrens sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung hob es das erstinstanzliche Urteil wegen primärer Verfahrensmängel zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf. Es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht erachtete den Verjährungseinwand der beklagten Parteien teilweise als berechtigt. Es treffe zwar zu, dass die Verjährung künftiger Ansprüche durch Feststellungsklagen unterbrochen werde. Ausgenommen seien hievon jedoch wiederkehrende Leistungen, für welche jeweils die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 (gemeint wohl: § 1480) ABGB gelte. Der Kläger habe nach der Klagseinschränkung mit dem Schriftsatz vom 29. 4. 2004 ab Jänner 2001 monatlich 135,17 EUR begehrt. Die Ausdehnung in der Tagsatzung vom 9. 9. 2004 habe nur für die nicht länger als drei Jahre davor fällig gewordenen Beträge Unterbrechungswirkung entfaltet, also erst ab September 2001. Die sodann mit Schriftsatz vom 12. 3. 2007 erfolgte Ausdehnung könne erst für die ab März 2004 fällig gewordenen Beträge wirksam sein. Davon ausgehend seien folgende Beträge nicht verjährt: Jänner bis August 2001: 1.081,36 EUR (8 x 135,17 EUR); September 2001 bis Februar 2004: 34.055,10 EUR (30 x 1.135,17 EUR); März bis Dezember 2004: 22.066,50 EUR (10 x 2.206,65 EUR); Jänner bis Dezember 2005: 27.561,36 EUR (12 x 2.296,78 EUR); Jänner bis Dezember 2006: 28.793,16 EUR (12 x 2.399,43 EUR). Dies ergebe einen Betrag von 113.557,48 EUR, wovon die vom Erstgericht für die Zeiten der Krankenhausaufenthalte des Klägers rechtskräftig abgewiesenen Teilbeträge von insgesamt 810,85 EUR abzuziehen seien. Danach verblieben 112.746,63 EUR.Das Berufungsgericht erachtete den Verjährungseinwand der beklagten Parteien teilweise als berechtigt. Es treffe zwar zu, dass die Verjährung künftiger Ansprüche durch Feststellungsklagen unterbrochen werde. Ausgenommen seien hievon jedoch wiederkehrende Leistungen, für welche jeweils die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, (gemeint wohl: Paragraph 1480,) ABGB gelte. Der Kläger habe nach der Klagseinschränkung mit dem Schriftsatz vom 29. 4. 2004 ab Jänner 2001 monatlich 135,17 EUR begehrt. Die Ausdehnung in der Tagsatzung vom 9. 9. 2004 habe nur für die nicht länger als drei Jahre davor fällig gewordenen Beträge Unterbrechungswirkung entfaltet, also erst ab September 2001. Die sodann mit Schriftsatz vom 12. 3. 2007 erfolgte Ausdehnung könne erst für die ab März 2004 fällig gewordenen Beträge wirksam sein. Davon ausgehend seien folgende Beträge nicht verjährt: Jänner bis August 2001: 1.081,36 EUR (8 x 135,17 EUR); September 2001 bis Februar 2004: 34.055,10 EUR (30 x 1.135,17 EUR); März bis Dezember 2004: 22.066,50 EUR (10 x 2.206,65 EUR); Jänner bis Dezember 2005: 27.561,36 EUR (12 x 2.296,78 EUR); Jänner bis Dezember 2006: 28.793,16 EUR (12 x 2.399,43 EUR). Dies ergebe einen Betrag von 113.557,48 EUR, wovon die vom Erstgericht für die Zeiten der Krankenhausaufenthalte des Klägers rechtskräftig abgewiesenen Teilbeträge von insgesamt 810,85 EUR abzuziehen seien. Danach verblieben 112.746,63 EUR.
Gegen das abweisende Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen (auch) in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagten Parteien beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.