Entscheidungsgründe:
Der dem nunmehr im 5. Rechtsgang befindlichen Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt kann ebenso wie dass bisherige Parteienvorbringen (jeweils zusammengefasst wiedergegeben insbesondere in den Entscheidungen des erkennenden Senats 1 Ob 45/95 [ON 53] und 1 Ob 17/99b [ON 73]) als bekannt vorausgesetzt werden, sodass es ausreicht, den Akteninhalt nur insoweit wiederzugeben, als es für das Verständnis der hier vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung erforderlich ist (§ 510 Abs 3 erster Satz ZPO):Der dem nunmehr im 5. Rechtsgang befindlichen Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt kann ebenso wie dass bisherige Parteienvorbringen (jeweils zusammengefasst wiedergegeben insbesondere in den Entscheidungen des erkennenden Senats 1 Ob 45/95 [ON 53] und 1 Ob 17/99b [ON 73]) als bekannt vorausgesetzt werden, sodass es ausreicht, den Akteninhalt nur insoweit wiederzugeben, als es für das Verständnis der hier vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung erforderlich ist (Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO):
Mit seiner am 4. 11. 1988 beim Erstgericht eingelangten Amtshaftungsklage machte der Kläger geltend, er sei trotz bester Eignung und Reihung als bestqualifizierter Bewerber auf Grund ausschließlich gesetzwidriger Erwägungen nicht auf den Posten des Inspizierenden der Zollämter ernannt worden. Der ihm schon jetzt "laufend entstehende Verdienstentgang" betrage "monatlich S 328 und daher bis einschließlich November 1988 unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen S 26.404. Dies durch niedrigere Einstufung gegenüber dem Fall der Ernennung auf den bezeichneten Posten." Er begehre daher die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von ATS 26.404 und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehe, dass er tatsächlich geringere Bezüge, Zulagen, Nebengebühren oder sonstwie immer Namen habende Entgelte aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, sowie in weiterer Folge in seinem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zur Republik Österreich erhält, als er in dem Falle erhalten würde, dass er mit 1. 1. 1988 zum Inspizierenden der Zollämter für den Bereich einer bestimmten Finanzlandesdirektion ernannt worden wäre.
Die Beklagte wendete dagegen ein, dass die Beurteilung durch die Begutachtungskommission für die Entscheidung des Bundesministers nicht bindend und dass die Ernennung des zweitgereihten Amtsdirektors sachlich gerechtfertigt gewesen sei.
Im vierten Rechtsgang sprach das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung mit Zwischen- und Teilurteil aus, dass das Zahlungsbegehren des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe. Des Weiteren gab es dem Feststellungsbegehren des Klägers uneingeschränkt Folge. Diese Entscheidung bestätigte der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 27. 8. 1999, 1 Ob 17/99b, das dem Klagevertreter am 17. 9. 1999 zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz, der bei Gericht am 13. 12. 1999 einlangte (ON 75), dehnte der Kläger sein ursprüngliches Leistungsbegehren von ATS
26.404 um ATS 941.096 auf ATS 967.500 sA aus und brachte dazu vor, dass dies die Summe seiner Ersatzansprüche für die Jahre 1988 bis einschließlich 1999 sei.
Die Beklagte wendete die Verjährung jener - von ihr auch der Höhe nach bestrittenen - Ansprüche ein, um die das ursprüngliche Leistungsbegehren ausgedehnt worden war. In der Verhandlungstagsatzung vom 14. 6. 2000 (ON 86) schränkte der Kläger das Leistungsbegehren auf ATS 385.540 samt gestaffelten Zinsen ein. Die Beklagte stellte die diesem Leistungsbegehren zu Grunde liegenden "Nettodifferenzen samt den darauf entfallenden Einkommensteuerlasten" für die einzelnen Jahre der Höhe nach außer Streit, hielt jedoch den Verjährungseinwand weiterhin aufrecht.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von ATS 217.318 samt 4 % Zinsen seit 1. 2. 2000 und weitere 4 % Zinsen aus ATS 26.404 seit 4. 11. 1988 bis 31. 1. 2000, aus ATS
32.912 vom 1. 12. 1998 bis 31. 1. 2000 und aus ATS 86.591 vom 1. 2. 1999 bis 31. 1. 2000 zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von ATS
168.222 sA ab. Der Inhalt des hier zu beurteilenden Leistungsbegehrens sei ein Verdienstentgangsanspruch, der Jahr für Jahr entstehe. Es handle sich dabei um wiederkehrende Leistungen, die innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis verjährten. Auf Grund der außer Streit gestellten Aufstellung über den Verdienstentgang könnten lediglich das ursprüngliche Leistungsbegehren in der Höhe von ATS
26.404 sowie die Verdienstentgangsansprüche aus den Jahren 1997 bis 1999 als nicht verjährt betrachtet werden. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 6 AHG komme nicht zur Anwendung, weil bei keinem der beteiligten Organe die subjektive Tatseite eines Vorsatzdelikts habe festgestellt werden können. Die Erhebung des Verjährungseinwands sei auch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sich die Beklagte niemals den Anschein gegeben habe, sie werde das Leistungsbegehren ausschließlich mit "sachlichen Einwendungen" bekämpfen.26.404 sowie die Verdienstentgangsansprüche aus den Jahren 1997 bis 1999 als nicht verjährt betrachtet werden. Die zehnjährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, AHG komme nicht zur Anwendung, weil bei keinem der beteiligten Organe die subjektive Tatseite eines Vorsatzdelikts habe festgestellt werden können. Die Erhebung des Verjährungseinwands sei auch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sich die Beklagte niemals den Anschein gegeben habe, sie werde das Leistungsbegehren ausschließlich mit "sachlichen Einwendungen" bekämpfen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In dem Umstand, dass die Beklagte nicht früher die Verjährungseinrede erhoben habe, könne kein sittenwidriges Verhalten liegen, weil der Kläger sein Leistungsbegehren erst in diesem späten Verfahrensstadium ausgedehnt habe. Der Anspruch auf Verdienstentgang verjähre nach völlig unbestrittener jüngerer Rechtsprechung drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig geworden sind. Es handle sich um die Forderung regelmäßig wiederkehrender Leistungen, die auch nach einem Feststellungsurteil der dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen. Nur für nicht wiederkehrende Leistungen schließe ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren aus. Dass die Höhe des Verdienstausfalls schwanken und für einzelne Perioden gänzlich entfallen könne, stehe der Annahme eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen nicht entgegen, weshalb von der (kurzen) Verjährungszeit des § 1480 ABGB iVm § 6 Abs 1 AHG auszugehen sei. Dass das Feststellungsurteil erst später rechtskräftig geworden sei, ändere nichts, könne doch ein Feststellungsbegehren jedenfalls keine weiterreichenden Folgen haben als ein Feststellungsurteil. Für die Anwendbarkeit der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG sei kein Raum. Der für die Verwirklichung des Tatbilds des § 302 Abs 1 StGB erforderliche wissentliche Befugnismissbrauch sei schon deshalb zweifelhaft, weil die Äußerung: "Wenn es der 'Rote' nicht wird, soll es auch der 'Schwarze' nicht werden", auf die sich das stattgebende Zwischenurteil stütze, nicht eindeutig dem Minister selbst zugerechnet werden könne. Auch das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes sei äußerst zweifelhaft, weil nach den Verfahrensergebnissen ohnedies ein ausgezeichnet geeigneter Bewerber zum Zug gekommen sei. Dass dem Staat durch dessen Ernennung Schaden zugefügt worden sei, lasse sich daher nicht sagen. Selbst bei Annahme des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 302 StGB wäre der erste Schaden bereits früher als 10 Jahre vor Klagsausdehnung eingetreten, woraus sich ergebe, dass der Kläger auch diese Frist habe ungenützt verstreichen lassen.Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In dem Umstand, dass die Beklagte nicht früher die Verjährungseinrede erhoben habe, könne kein sittenwidriges Verhalten liegen, weil der Kläger sein Leistungsbegehren erst in diesem späten Verfahrensstadium ausgedehnt habe. Der Anspruch auf Verdienstentgang verjähre nach völlig unbestrittener jüngerer Rechtsprechung drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig geworden sind. Es handle sich um die Forderung regelmäßig wiederkehrender Leistungen, die auch nach einem Feststellungsurteil der dreijährigen Verjährungsfrist unterlägen. Nur für nicht wiederkehrende Leistungen schließe ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren aus. Dass die Höhe des Verdienstausfalls schwanken und für einzelne Perioden gänzlich entfallen könne, stehe der Annahme eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen nicht entgegen, weshalb von der (kurzen) Verjährungszeit des Paragraph 1480, ABGB in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AHG auszugehen sei. Dass das Feststellungsurteil erst später rechtskräftig geworden sei, ändere nichts, könne doch ein Feststellungsbegehren jedenfalls keine weiterreichenden Folgen haben als ein Feststellungsurteil. Für die Anwendbarkeit der 10-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG sei kein Raum. Der für die Verwirklichung des Tatbilds des Paragraph 302, Absatz eins, StGB erforderliche wissentliche Befugnismissbrauch sei schon deshalb zweifelhaft, weil die Äußerung: "Wenn es der 'Rote' nicht wird, soll es auch der 'Schwarze' nicht werden", auf die sich das stattgebende Zwischenurteil stütze, nicht eindeutig dem Minister selbst zugerechnet werden könne. Auch das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes sei äußerst zweifelhaft, weil nach den Verfahrensergebnissen ohnedies ein ausgezeichnet geeigneter Bewerber zum Zug gekommen sei. Dass dem Staat durch dessen Ernennung Schaden zugefügt worden sei, lasse sich daher nicht sagen. Selbst bei Annahme des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 302, StGB wäre der erste Schaden bereits früher als 10 Jahre vor Klagsausdehnung eingetreten, woraus sich ergebe, dass der Kläger auch diese Frist habe ungenützt verstreichen lassen.
Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.