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Rechtssatz RS0053192×

Rechtssatz RS0053192

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053192

Geschäftszahl

3Ob27/95; 1Ob147/01a

Entscheidungsdatum

26.02.2002

Rechtssatz

Die verpflichtete Partei hat trotz der Herabsetzung der zu leistenden Sicherheit keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Rekurses, weil die Sicherheit von Amts wegen festzusetzen ist und hierüber daher kein Zwischenstreit mit der betreibenden Partei entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 27/95
  • 1 Ob 147/01a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 147/01a
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Hat der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Urteile der Vorinstanzen auch über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz neu zu erkennen, womit auch die einen Teil der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen bildende Erledigung des Kostenrekurses der Beklagten und der daraus resultierende Zuspruch von Rekurskosten hinfällig wird, weil insoweit ein vom Erfolg in der Hauptsache gesondert zu beurteilender Zwischenstreit nicht vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053192

Dokumentnummer

JJR_19950313_OGH0002_0030OB00027_9500000_001